Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine

Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 79 Minuten

In Bezug auf Russland und die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete in Kraft gesetzt

1. Sanktionen gegen Russland

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Hinweis

1. Sanktionen gegen Russland

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat die EU mit Verordnung 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31. Juli 2014 erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Seit Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden diese Sanktionen mehrfach ausgeweitet.

Die Sanktionen beinhalten:

Militärgüterembargo

Verboten ist der direkte/indirekte Export, die Lieferung, der Verkauf von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Russland (Güter der Militärgüterliste). Ebenso verboten sind die technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Verboten ist auch die Einfuhr von Militärgütern aus Russland in die EU. Für diese Verbote gilt eine unbefristete Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sogenannte "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Waren in Russland eine militärische Endverwendung erfahren.
Als militärische Endverwendung gilt:

  • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
  • die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
  • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen

Gemäß Artikel 4 der Verordnung 833/2014 idgF ist es darüber hinaus Verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen.

Mitnahme von Waffen zur Jagd

Das EU-Waffenembargo beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der - auch vorübergehenden - Ausfuhr oder Mitnahme von solchen Waffen oder Munition, die in der Militärgüterliste erfasst sind, egal zu welchem Zweck die Waffe/Munition in Russland verwendet werden soll. Waffen und Munition, die NICHT in der Militärgüterliste gelistet sind, sondern aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ausschließlich im Anhang zur EU-Feuerwaffenverordnung gelistet sind, unterliegen den Verboten des Waffenembargos nicht; es gilt für diese Waffen aber die grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BMDW.
Dabei handelt es sich um Schrotgewehre samt Munition, nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen ("Kleinkaliber" = Kaliber.22), Gummigeschosswaffen.

Aufgrund einer Ausnahmeregelung in der Feuerwaffenverordnung genehmigungsfrei ist die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr dieser vorgenannten (ausschließlich in der EU-Feuerwaffenverordnung gelisteten) Waffen durch Jäger und Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland (auch nach Russland), wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Einladung zu einer Jagdveranstaltung oder Sportveranstaltung (z.B. Biathlon, Teilnahmenachweis).
Genehmigungsfrei erlaubt ist das Mitführen von einer oder mehrerer solcher "Nur"-Feuerwaffen sowie der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen.
Für die Ausfuhr einer höheren Munitionsmenge (also für Jäger 800 Schuss bzw. für Sportschützen 1200 Schuss übersteigend), ausschließlich in Verbindung mit der Mitnahme einer "Nur"-Feuerwaffe, ist ein Antrag beim BMDW, Exportkontrollbehörde, Abt.III/2, einzubringen und der Grund dafür plausibel dazulegen.

Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition

Gemäß Artikel 2aa ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie in Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführte Feuerwaffen und sonstige Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Darüber hinaus ist die Durchfuhr oben aufgeführter Feuerwaffen, dazugehöriger Teilen und wesentlicher Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.

Ebenfalls verboten ist es in diesem Zusammenhang

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Rohöl oder Erdölerzeugnisse (Ölembargo) (Anhang XXV, Anhang XXVIII und Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3m der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3m gelten

  • nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten. (Die Gültigkeit dieser Ausnahme endet für Deutschland und Polen am 23. Juni 2023).

Spezielle Regelungen sind vorgesehen für den Fall der Unterbrechung der Pipelines sowie in Bezug auf Bulgarien, Kroatien, Ungarn und der Slowakei.

Weitere Verbote gelten gemäß Absatz 8 bezüglich der Weiterleitung oder Beförderung über Pipelines.

Gemäß Artikel 3n der Verordnung Nr. 833/2014 idgF, ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer der oben genannten Rohöl und Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gemäß Artikel 3n gilt nicht für

  • für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN- Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.

Weiters ist es verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 (Anhang XXV) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses. 

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

  1. die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis lag.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3n gelten nicht

  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf nicht übersteigt,
  • für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung 833/2014 idgf, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • für die Beförderung der in Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgf aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als den in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.
  • ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.

In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XXVIII festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.

Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n, wird Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Spätestens am 18. Juni 2023 überprüft die Kommission das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Gemäßt Artikel 3q der Verordnung 833/2014 idgF ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen. Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen Artikel 3m aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt würden oder zur Beförderung an Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis liegt.

Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements — sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.

Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden.

Sektorale und güter-/dienstleistungsbezogene Beschränkungen

Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Russland („Exportbezogene Verbote“)

Dual Use-Güter (Anhang I der Dual Use Verordnung (idgF)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Gütern gemäß Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die oben genannte Verbote nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
  6. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung

Die Durchfuhr dieser Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist ebenfalls verboten. Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt dieses Verbot nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die oben genannte Zwecke gemäß Buchstaben a bis e bestimmt sind.

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die zuständigen Behörden erteilt keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  • dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/745) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung der Verordnung erforderlich ist.

Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang VII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen sowie
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
  • im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Ausnahmen von diesem Verbot finden sich in Absatz 3 und Absatz 3a des Artikels 2a.

Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, ausgeführt aus der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten. Das Verbot gilt nicht gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, bis e bestimmt sind.

Abweichend von diesem Verbot können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 

Güter für Ölexploration (Anhang II der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, die in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es gemäß Absatz 2 verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.“

Diese Verbote gelten nicht

für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für 

  • soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird,
  • für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter für Ölraffination (Güter nach Anhang X der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäßt Artikel 3b der Verordnung 833/2014 idgf ist es verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen; 
  • für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter und Technologien für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoff­additive (Anhang XI und XX der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3c der Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Es ist verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Weiters ist es verboten:

  • Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
  • eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.

Darüber hinaus ist die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI aufgeführten, für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien und von in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven, die aus der Union ausgeführt werden, ist verboten.

Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3f der Verordnung 844/2014 (idgF) ist es verboten die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Luxusgüter (Anhang XVIII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3h der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Das Verbot gilt nicht

  • für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
  • für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Weiters ist es verboten, 

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für jeglichen Verkauf, jegliche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
  • im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die oben genannten Verbote für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  • das Schiff sich am 24. Juni 2023 physisch in Russland befindet und für die Verwendung in Russland bestimmt ist;
  • die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte;
  • die juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland kein militärischer Endnutzer ist und das Schiff nicht für militärische Zwecke nutzen wird;
  • der Verkauf oder die Lieferung nicht zugunsten einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erfolgt oder den in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterliegt. 

Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII und Anhang XXXVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIA aufgeführten KN-Codes gelten die oben genannten Verbote nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

In Bezug auf Güter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50und 8504 90 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Mai 2024— von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIB aufgeführten KN-Codes gelten die oben genannten Verbote bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Die genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter mit hoher Priorität (Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF)

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Russland („Importbezogene Verbote“)

Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen (Anhang XXI der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3i Verordnung 833/2014, die in Anhang XXI aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind
  • für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Das Verbot schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen.
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht 

  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 7205, 7408, 7604, 7605, 7607 und 7608 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
    a) 1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;
    b) 700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
    a) 1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023und dem 31. Dezember 2024;
    b) 651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025
  • gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
    a) 752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803;
    b) 562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002
  • ab dem 10. Juli 2022 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
    a) 837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
    b) eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII und Anhang XXXVI der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3g der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.

Weiters ist es verboten in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Dieses Verbot gilt

  • ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
  • ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten,
  • ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen die Einführer einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt.

Gemäß Arbeitsrichtlinie des BMF (AH-2075) können als Nachweise – sofern aus diesen Dokumenten der nicht-russische Ursprung hervorgeht - folgende Dokumente anerkannt werden: Mill Test Certificates (MTC), Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Kaufverträgen (Ausschlussklausel). In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode „Y824“ (Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden) zu verwenden.

Verboten ist es auch unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Die Verbote gelten gemäß Artikel 3g Absatz 4 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024,
  • 3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024und dem 30. September 2025;
  • 2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025und dem 30. September 2026;
  • 2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026und dem 30. September 2027;
  • 2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027und dem 30. September 2028

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

  • 487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
  • 48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024 

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5a gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

  • 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
  • 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024,
  • 124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024und dem 30. September 2025;
  • 117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025und dem 30. September 2026.
  • 102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026und dem 30. September 2027;
  • 80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027und dem 30. September 2028

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Gold (Anhang XXVI und Anhang XXVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Es ist gemäß Artikel 3o verboten, Gold − nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands − unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.

Folgende Zolltarifnummern sind gelistet:

  • Anhang XXVI
    • 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
    • 7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
    • Ex 7118 90 Goldmünzen
  • Anhang XXVII
    • Ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
    • Ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Diamanten (Anhang XXXVIIIA und XXXVIIIB der Verordnung 833/2014 idgF) 

Gemäß Artikel 3p der Verordnung 833/2014 idgf ist es verboten

  • ab dem 1. Januar 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
  • ab dem 1. Januar 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
  • ab dem 1. März 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden (Absatz 3).
  • ab dem 1. September 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant (Absatz 4).

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Güter, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.

Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.

Weitere sektorale Geschäftsverbote

Unterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen mit bestimmten Personen Personen (Anhang XIX der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 5aa Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Das Verbot gilt nicht

  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.

Weitere Ausnahmen vom Verbot finden sich in Absatz 3. Abweichend davon können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 

Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.

Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien
einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen. Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Ab dem 27. März 2023 ist es gemäß Artikel 5o der Verordnung 833/2014 idgF verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.

Zugang zu EU-Häfen

Es ist gemäß Artikel 3ea der Verordnung 833/2014 idgF verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.

Dieses Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.

Als "Schiff" gilt ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Genehmigungsfreie Ausnahmen gelten aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

Genehmigungspflichtige Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden gewährt werden, wenn der Zugang erforderlich ist für 

  1. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke, oder
  4. den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II unbedingt erforderlich sind

Gemäß Artikel 3eb der Verordnung 833/2014 idgF ist es ab dem 24. Juli 2023 verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 3 m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 verstößt. Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.

Gemäß Artikel 3ec der Verordnung 833/2014 idgF ist es ab dem 24. Juli 2023 verboten, einem Schiff Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, bei dem die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass es zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, wenn es russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 unterliegen. Dies findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist. 

Gemäß Artikel 12d gelten die mit der Verordnung 833/2014 idgF verhängten Verbote nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.

Gütertransport

Verboten ist es gemäß Artikel 3l Verordnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Das Verbot gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

Das Verbot gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

  1. Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
  2. Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Dienstleistungsverbote

  • Bereitstellung bestimmter Trust- und treuhändischer Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte
    Verboten ist es gemäß Artikel 5m Verordnung 833/2014 (idgF) einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist: russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden sowie Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln. Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. Die Verbote gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit Art 5m nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. Das Verbot gilt nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt. Zudem können die zuständigen Behörden für bestimmte in Absatz 5 des Artikel 5m genannte Zwecke unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen vom Verbot abweichende Genehmigungen erteilen.

  • Verbot von Dienstleistungen im bestimmten Bereichen 
    Gemäß Artikel 5n der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in nachfolgenden Bereichen zu erbringen:
    • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
    • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
      • Diese beiden Verbote gelten nicht nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind sowie für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.
    • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung

    Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Verordnung 833/2014 idgF zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Dies gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.

    Die genannten Verbote gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

    Die Verbote gelten mit Ausnahme der Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

    Weiters ist es verboten für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

    • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den oben genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen
    • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der oben genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.

    Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Beschränkung des EU-Kapital-und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs

Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr („SWIFT-Ausschluss“) (Anhang XIV der Verordnung 833/2014 idgF)

Es ist gemäß Artikel 5h der Verordnung 833/2014 (idgF) verboten spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV (Bank Otkritie, Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank) aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen

Das Verbot gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.

Verbot der Bereitstellung von Ratingdiensten

Verboten ist es gemäß Artikel 5j Verordnung 833/2014 idgF ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.

Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Investitionsverbot in russischen Bergbau-/Energiesektor

Gemäß Artikel 3a der Verordnung 844/2014 idgF ist es in Bezug auf den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden bzw. den Energiesektor verboten 

  • neue Beteiligung an einer juristischen Person, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  • neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet der eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen, 
  • ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu gründen,
  • Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den oben genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

Das Verbot gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.

Abweichend von den genannten Verboten können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die genannten Tätigkeiten genehmigen.

Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

Gemäß Artikel 5 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten bestimmte übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapier- dienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln.

Dieses Verbot bezieht sich auf

  • bestimmte größere Kreditinstitute oder andere größere Institute, die in Russland niedergelassen sind und zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet
  • bestimmte juristische Personen, Organisation oder Einrichtungen, die außerhalb der Union bzw. in Russland niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer aufgeführten Organisationen gehalten werden bzw. unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet
  • juristische Personen, Organisation oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der genannten oder aufgeführten Organisationen handelt.

Die betroffenen Kreditinstitute, Institute Personen, Organisation oder Einrichtungen sind gelistet in

  • Anhang III: Sberbank, VTB Bank, Gazprombank, Vnesheconombank (VEB), Rosselkhozbank
  • Anhang V: OPK Oboronprom, United Aircraft Corporation, Uralvagonzavod
  • Anhang VI: Rosneft, Transneft, Gazprom Neft
  • Anhang XII: Alfa Bank, Bank Otkritie, Bank Rossiya und Promsvyazbank
  • Anhang XIII: Almaz-Antey, Kamaz, Seehandelshafen Novorossiysk, Rostec (Russian Technologies State Corporation), Russische Eisenbahn, JSC PO Sevmash, Sovcomflot, United Shipbuilding Corporation und Russisches Schiffsregister.

Weiters ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.

Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

  • die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014bis zum 26. Februar 2022oder
  • jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

Dieses Verbot gilt nicht für

  • Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder
  • Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde
  • sowie nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022geschlossenen Vertrags, wenn die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Gemäß Artikel 5a der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von Russland, seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handelt. 

Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.

Das Verbot gilt nicht

  • für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
  • für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.

Weitere Details zu diesem Verbot finden sich unter Absatz 4a ff. 

Gemäß Artikel 5e ist es den Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.

Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland

Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 2e Absatz 1 Verordnung 833/2014 (idgF) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind 

  • „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
  • Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene „kleine und mittlere Unternehmen“ oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen sowie Dienstleistungsverbot für Krypto-Werte

Gemäß Artikel 5b der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 Euro übersteigt.

Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die oben genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.

Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

Gemäß Artikel 5c und Artikel 5d können die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Zudem legt Artikel 5g der Verordnung 833/2014 idgF Informationsverpflichtungen für Kreditinstitute gegenüber den zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis fest.

Verkauf von in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats notierenden Wertpapieren

Gemäß Artikel 5f der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder in einer anderen Währung lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 6. August 2023 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. 

Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten („Bargeld“)

Verboten ist es gem. Art 5i Verordnung 833/2014 (idgF), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 

Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds

Verboten ist es gemäß Artikel 2e Verordnung 833/2014 (idgF), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Sonstige Beschränkungen:

  • Visabeschränkungen
    Mit Beschluss (EU) 2022/1500 (Amtsblatt L 234I vom 9. September 2022) erfolgte eine vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation ab dem 12. September 2022.
    „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt, z.B. Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden; Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation sowie Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind.
  • Luftraumsperre
    Verboten ist es gem. Art 3e der Verordnung 833/2014 (idgF) Luftfahrtzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge. Abweichend können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
  • Meldepflicht von Nichtlinienflüge
    Gemäß Absatz 5 des Artikels 3d sind Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, verpflichtet den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen zu übermitteln.
  • Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot für bestimmte russische Medien in der EU
    Es ist gemäß Artikel 2f der Verordnung 833/2014 idgF den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

    Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

    Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der oben genannten genannten Möglichkeiten. 
  • Verbot der Vergabe und Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen
    Verboten ist es gemäß Artikel 5k der Verordnung 833/2014 idgF öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
    • russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtung
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
    • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln
    einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

    Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
  • Verbot der Unterstützung im Rahmen eines Unions-, Euratom- oder nationalen Programmen
    Gemäß Artikel 5l ist es verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu verschaffen. Ausnahmen von diesem Verbot gelten gemäß Absatz 2.
  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union
    Gemäß Artikel 5p der Verordnung 833/2014 idgF ist es mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitzustellen für
    • russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
    • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
    Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.
  • Meldepflicht von Geldtransfers von mehr als 100.000 Euro
    Gemäß Artikel 5r der Verordnung 833/2014 idgF müssen In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland, ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals direkt oder indirekt im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben, melden.

    Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100 000EUR für das jeweilige Semester, die sie für die oben genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.

    Hinweis: Frequently asked questions on the reporting on outgoing transfers concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

Als Reaktion auf die Eingliederung der Krim und Sewastopols hat die EU mit Verordnung 692/2014 idgF folgende Beschränkungen in Kraft gesetzt:

  • Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
    Mit Verordnung 692/2014, gültig ab dem Tag ihrer Veröffentlichung am 24. Juni 2014, verbietet die EU die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und Finanzierungen sowie Versicherungen/Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen.
    Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von Altverträgen (abgeschlossen bis zum 25. Juni 2014) mit Endfrist 26. September 2014. Einfuhren im Rahmen der Altvertragsausnahme sind spätestens 10 Tage vor Einfuhr dem BMDW zu melden.
    Formal ausgenommen vom Verbot wären auch Ursprungserzeugnisse der Krim/Sewastopols, die aber von der Ukraine mittels eines präferentiellen oder nicht-präferentiellen Ursprungszeugnisses „anerkannt“ wurden.
    Da es unter den gegebenen Umständen schwierig sein dürfte, einen offiziellen Nachweis eines regionalen Ursprungs zu erhalten (und da auch die EU trotz Bemühungen nicht in der Lage war, eine Auskunft über die zu wählende Vorgangsweise zu erteilen), wird zumindest für Verladungen auf der Krim empfohlen, vorsorglich eine entsprechende Erklärung des (russischen) Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, dass das zu importierende Gut nicht ein Ursprungserzeugnis der Krim/Sewastopols ist.

  • Ab dem 20. Dezember 2014 gilt weiters (Verordnung 692/2014):
    Exportverbot für in Anhang II gelistete Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur dortigen Verwendung. Analog verboten ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe dieser Güter sowie damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzierung. 
    Für diese Verbote gilt bis zum 21. März 2015 eine Ausnahmen für Altverträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden. Solche Transaktionen sind den Behörden spätestens 5 Arbeitstage vor Durchführung zu melden. 
    Der neue Art 2a enthält ein Investitionsverbot: er verbietet den Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien sowie den Erwerb von Beteiligungen an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (zur Definition von "Einrichtung" siehe Punkt 1, der Verordnung 1351/2014), weiters die Gewährung von Darlehen für diese, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder die damit zusammenhängende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Auch hier gilt eine Altvertragsausnahme (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014). 

    Verboten ist weiters (Artikel 2c und 2d)

    • technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur in den genannten Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die Erbringung von Tourismusdienstleistungen für die Krim und Sewastopol. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die im neuen Anhang III der Verordnung 692/2014 idgF genannten Häfen auf der Krim anzulaufen oder Zwischenstopps von Kreuzfahrtschiffen in diesen Häfen; es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015 Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus) und eine Ausnahme für Notfälle.

    Es gibt die Möglichkeit von Ausnahmen (Erteilung einer Genehmigung) zugunsten von Krankenhäusern, öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, zivilen Bildungseinrichtungen, für medizinische Zwecke, für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und der Umwelt, für die Instandhaltung und die Sicherheit bestehender Infrastruktur, in Fällen diplomatischer Immunität und in bestimmten Notfällen, etc.

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

Mit Verordnung 208/2014 (idgF) wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte in Anhang I gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtung des früheren Yanukovych-Regimes erlassen. Dies beinhaltet das Einfrieren von Konten in der EU, das Verbot des unmittelbaren und mittelbaren zur Verfügung Stellens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese.

Es gibt unter anderem eine Ausnahme von Zahlungen von gelisteten Personen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Altverträgen (nach Genehmigung der Kontenfreigabe durch die OeNB). Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen.

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja 

Als Reaktion auf die Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete (Regionen Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja) durch die Russische Föderation und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete hat die EU mit Beschluss (GASP) 2022/266 und Verordnung 2022/263 (zuletzt geändert am 6. Oktober 2022) beginnend mit 24. Februar 2022 folgende restriktive Maßnahmen verhängt: 

Importverbot

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja verboten. Es ist zudem verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. 

Verbot von Neuinvestitionen

Verboten ist es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja Immobilien, Einrichtungen, Wertpapieren mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten.

Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien des Anhang II der Verordnung 2022/263 (idgF) ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche:

  • Verkehr,
  • Telekommunikation,
  • Energie,
  • Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. 

Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur

Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen iSv Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. 

Die zuständigen nationalen Behörden (in Österreich: BMDW, Abteilung Exportkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur. 

Tourismusaktivitäten

Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Ausnahme für humanitäre Zwecke

Gemäß Verordnung 2022/626 (idgF) können für Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind, Ausnahmen gelten. Dafür müssen sie von klar definierten Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen bereitgestellt werden.

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

Die EU hat eine Reihe von Sanktionslisten veröffentlicht (Verordnung 269/2014 idgF und Verordnung 208/2014 idgF), mit denen die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen "de facto" vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Mehr als 1 200 Personen und 100 Organisationen unterliegen den festgelegten Maßnahmen, weil sie Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Es handelt sich nicht nur um Personen/Organisationen, die in der Ukraine bzw. in Russland aktiv sind, sondern auch um Personen/Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen bzw. die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, sowie Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen.

Die EU-Konten dieser Personen/Organisationen werden gesperrt; es ist verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen (Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot). Es gilt für gelisteten natürliche Personen ein Ein- und Durchreiseverbot in die EU.

Zahlungen an "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen (zB Lotsendienste), die an die Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta", Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden, sind durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich: OeNB) genehmigbar.

Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.

Gemäß Verordnung 269/2014 idgF können klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen ausgenommen werden, wenn deren bereitgestellte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich sind.

Daneben haben auch die USA und eine Reihe von anderen westlichen Staaten (zB. Vereinigtes Königreich, Australien, Japanc etc.) umfangreiche Sanktionslisten veröffentlicht. Diese sind den EU Maßnahmen inhaltlich ähnlich, können aber von den europäischen Bestimmungen im Detail abweichen.

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen ist es für die Transportwirtschaft nicht selten schwierig, selbst eine Beurteilung der Sanktionsbetroffenheit der Sendung zu treffen. Es wird vermehrt eine freiwillige Erklärung des Ausführers verlangt, in der dieser – nach vorheriger eingehender Prüfung – bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht erfasst ist.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein Muster einer freiwilligen Ausführererklärung verfasst. Die gewählten Formulierungen sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht in dieser Form verwendet werden; die Ausführererklärung stellt auch nicht eine behördliche Verpflichtung dar.

Auf Basis dieser Ausführererklärung ist der Spediteur bzw. Frächter in der Lage, bei der Ausfuhr-Zollanmeldung die entsprechende Codierung für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung nach Russland zu tätigen.

Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur bzw. Frächter – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur bzw. Frächter die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

1. Sanktionen gegen Russland

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Konsolidierter Text 24. Februar 2024), Berichtigung 11. März 2024

Beschluss 2014/512/GASP (Konsolidierter Text 24. Februar 2024)

2. Personenlistungen

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Konsolidierter Text 3. Jänner 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/753, Berichtigung (12. April 2024)Durchführungsverordnung (EU) 2024/849

Beschluss 2014/145/GASP (Konsolidierter Text 3. Jänner 2024), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/747, Berichtigung (12. April 2024)Beschluss (GASP) 2024/847

3. Sanktionen in Bezug auf Krim/Sewastopol 

Verordnung 692/2014 (konsolidierte Fassung 6. Oktober 2022)

Beschluss 2014/386/GASP (konsolidierte Fassung 22. Juni 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1188

4. Sanktionen in Bezug auf Cherso, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Verordnung 2022/263 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022) 

Beschluss (GASP) 2022/266g (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022), eändert durch Beschluss (GASP) 2023/388, Beschluss (GASP) 2024/633

5. Sanktionen gegen früheres Ukraine-Regime

Verordnung 208/2014 (Konsolidierter Text 4. März 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/827

Beschluss 2014/119/GASP (Konsolidierter Text 4. März 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/828

6. Vollständige Aussetzung Visaabkommen

Beschluss 2022/1500

7. Gültige Dual Use-Liste

Güterlisten der Dual Use Verordnung idgF

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 12.04.2024

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