Aktueller Stand der Sanktionen gegen Tunesien

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 1 Minute

Mit Verordnung 101/2011 i.d.g.F. veröffentlicht die EU weitreichende Finanzsanktionen, die gegenüber den im Anhang I dieser Verordnung gelisteten natürlichen Personen wirken.

Die Gelder dieser Personen in der EU sind einzufrieren; diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Vermögenswerte verstorbener Personen aus Anhang I bleiben gem. Art. 2 Verordnung 101/2011 eingefroren.


Rechtsquellen:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 24.01.2023