Aluminium-Haushaltsfolien, klein

Antidumpingverfahren

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Produkt

Aluminium-Haushaltsfolien (Folien und dünne Bänder) mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

Land

China, Thailand

KN-Code

ex 7607 11 11, ex 7607 19 10

Verwendung

im Haushaltsbereich, beim Catering, im Lebensmittel- und Floristikbereich

Kläger

Dachverband der europäischen Nichteisen-Metallindustrie (EUROMETAUX)



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2011/C 371/05 vom 20. Dezember 2011

Vorläufige Antidumpingzölle:
Verordnung (EU) 833/2012 vom 17. September 2012

Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 217/2013 vom 11. März 2013

Bevorstehendes Außerkrafttreten (14. März 2018):
Bekanntmachung 2017/C 188/13 vom 14. Juni 2017

Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2018/C 95/08 vom 13. März 2018

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 vom 4. Juni 2019

Einleitung Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Thailand:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 vom 18. Dezember 2020

Ausweitung auf Einfuhren aus Thailand:
Durchführungsverordnung 2021/1475 vom 14. September 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 6. Juni 2024:
Bekanntmachung 2023/C 317/05 vom 7. September 2023



Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine  Auslaufüberprüfung

Für Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, eingereiht unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 mit Ursprung in China bestehend endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im März 2019 wurde auf Antrag von acht EU-Herstellern eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Die Antragsteller befürchteten eine erneute Schädigung der Unionsindustrie im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, da China einerseits über ungenutzte Produktionskapazitäten verfüge bzw. der Unionsmarkt in Bezug auf Volumen und Preise nicht an Attraktivität für chinesische Hersteller verloren hätte und andererseits auch in anderen Drittländern Handelsschutzmaßnahmen bestehen würden.

Die Europäische Kommission bestätigt die Angaben der Antragsteller und kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugutekommt und dabei hilft, die nach wie vor prekäre Lage der Unionsindustrie im Rahmen zu halten. 

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 (Amtsblatt L 146 vom 5.6.2019) die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe von 35,6% (unternehmensspezifische Zollsätze von 14,2% bis 15,6% bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung) für weitere fünf Jahre bekannt.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Thailand ein und ordnet zollamtliche Erfassung an

Für Aluminiumfolien und dünne Bänder mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, eingereiht unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 mit Ursprung in China bestehend endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juni 2019 wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert.

Anfang November 2020 brachte ein Antragsteller, der anonym bleiben möchte einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein.  Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie vorher beschrieben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011).

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Thailand nach Einführung der Maßnahmen verändert hat. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen. Damit wird die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen untergraben.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2161 (Amtsblatt L 412 vom 21.12.2020) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Thailand an.

Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen zu übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro CHAR 04/039
1049 Brüssel BELGIEN

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AC-ALUFOIL@ec.europa.eu

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endet spätestens nach neun Monaten mit Abschluss der Untersuchung, das heißt der Entscheidung über eine möglich Ausweitung des Antidumpingmaßnahmen.


Europäische Kommission weitet Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Thailand aus 

Für Aluminiumfolien und dünne Bänder mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, eingereiht unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 („kleine Rollen“) mit Ursprung in China bestehend endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juni 2019 wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert. Anfang November 2020 brachte ein Antragsteller, der anonym bleiben möchte einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein.  Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie vorher beschrieben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht wird, aber mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7607 11 11 11 und 7607 19 10 11).

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Thailand nach Einführung der Maßnahmen verändert hat. Diese Veränderung scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Thailand in die Europäische Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Thailand zurückzugehen.  

Im Rahmen der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der auf die Einfuhren von „kleinen Rollen“ mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus Thailand versandten untersuchten Ware umgangen wird.  

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2021/1475 (Amtsblatt L 325/24 vom 15. September 2021) die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht iHv 35,6 % bekannt. Die Antidumping-Zölle werden rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Waren eingehoben. 


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 6. Juni 2024 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Aluminiumfolien und dünnen Bändern mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, eingereiht unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 („kleine Rollen“) mit Ursprung in China.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 317/05 (Amtsblatt C 317 vom 7. September 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 6. Juni 2024 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1, 
CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 07.09.2023