Ammoniumnitrat

Antidumpingverfahren

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Produkt

Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, Stickstoffdünger, der aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wird

Land

Russland

KN-Code

3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00, ex 3105 90 91

Kläger

European Fertilizer Manufacturer's Association



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 1994/C 158/03 vom 9. Juni 1994

letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 999/2014 vom 23. September 2014

Umfirmierung JSC Dorogobuzh -> PJSC Dprpgpbuzh:

Bekanntmachung 2016/C 49/08 vom 9. Februar 2016

Änderung Antidumpingzoll für Zweigniederlassung von Uralchem:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 vom 17. Februar 2016

Widerruf Verpflichtungsvereinbarung (JSC Acron, JSC Dorogobuzh):

Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 vom 21. März 2016

Einleitung Interimsüberprüfung (Acron Dorogobusz):

Bekanntmachung 2017/C 271/07 vom 17. August 2017

Einstellung Interimsüberprüfung:

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 vom 12. November 2018

Einleitung Interimsüberprüfung zur Senkung der Antidumpingzölle:

Bekanntmachung 2017/C 271/08 vom 17. August 2017

Senkung Antidumpinguzölle nach Interimsüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 vom 14. November 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten (25.9.2019):

Bekanntmachung 2019/C 53/03 vom 11. Februar 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2019/C 318/09 vom 23. September 2019

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 vom 15. Dezember 2020


Einleitung von zwei Interimsüberprüfungen (Senkung Antidumpingzölle, Acron Dorogobusz)

Für Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland bestehen seit 1995 Antidumpingzölle zwischen 28,88 EUR und 47,07 EUR, abhängig vom Exporteur und dem Produkttyp. Die Maßnahmen würden am 25.9.2019 auslaufen.

Im Jahr 2008 akzeptierte die Europäische Kommission ein Verpflichtungsangebot von PJSC Acron und PJSC Dorogobuzh, widerrief dieses jedoch im März 2016 (Änderung in der Unternehmens- und Vertriebsstruktur von Acron, großes Risiko für Ausgleichsgeschäfte, Verpflichtungsvereinbarung nicht überwachbar). Für die Unternehmen liegt seither der Antidumpingzollsatz zwischen 41,42 EUR und 47,07 EUR (seither nicht neu berechnet).

Die beiden russischen Hersteller stellten nun gemeinsam mit dem ihnen verbundenen Handelsunternehmen Agronova Europe AG einen Antrag bei der Europäischen Kommission auf Einleitung einer Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes, die das Ziel der Reduzierung des Antidumpingzolls für das Unternehmen hat.

Die Unternehmen geben an, dass sich die Umstände, die zur Einführung der bestehenden Maßnahmen geführt haben, dauerhaft geändert hätten (Rücknahme der Preisverpflichtung, bedeutende Änderungen in der Vertriebsstruktur, der Vertrieb aller Verkäufe in die EU durch die verbundene Vertriebsgesellschaft Agronova Europe AG, Änderung in der Unternehmens- und Vertriebsstruktur, beträchtlicher Anstieg des Gaspreises (Hauptrohmaterial) in Russland). Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe nicht mehr erforderlich.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2017/C 271/07 vom 17.8.2017 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Einfuhren von PJSC Acron, PJSC Dorogobuzh und dem verbundenen Handelsunternehmen Agronova Europe AG bekannt.

Der Europäischen Kommission liegt ein weiterer Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung vor. Der Antrag wurde von acht EU-Bauernverbänden gestellt.

Laut den Antragstellern haben sich die Umstände im Vergleich zur Marktlage 2002 — die derzeitige Höhe der Maßnahmen wurde in diesem Jahr ermittelt — dauerhaft geändert.

Weiters brachten die Antragsteller vor, dass der Wirtschaftszweig der Union seit 2002 eine Umstrukturierung durchmachte und dass eine deutliche Marktkonzentration stattfand. Zudem sei die für die Ermittlung der Schadensspanne 2002 herangezogene Warendefinition mit nur zwei KN-Codes enger gefasst gewesen. Schließlich hätte sich auch die Produktionskostenstruktur in der Union geändert, da die Kosten für Gas, dem wesentlichen Rohstoff, in den letzten Jahren beträchtlich zurückgegangen seien, was sich positiv auf die Wirtschaftslage der Unionshersteller ausgewirkt habe.

Daher ist nach Meinung der Antragsteller die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des damals ermittelten schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2017/C 271/ 08 vom 17.8.2017 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bezogen auf die Schadensuntersuchung bekannt. 

Interessierte Firmen, die sich offiziell an den Untersuchungen beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail:

trade-an-r669@ec.europa.eu (PJSC Acron, PJSC Dorogobuzh und dem verbundenen Handelsunternehmen Agronova Europe AG)

trade-anr674@eceuropa.eu (8 EU-Bauernverbände).

Beide Untersuchungen sind innerhalb von 15 Monaten (November 2018) abzuschließen.


Einstellung der  Interimsüberprüfung für Acron Dorogobusz

Für Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland bestehen seit 1995 Antidumpingzölle zwischen 28,88 EUR und 47,07 EUR, abhängig vom Exporteur und dem Produkttyp. Die Maßnahmen würden am 25.9.2019 auslaufen.

Mitte August 2017 leitete die Europäische Kommission teilweise Interimsüberprüfungen der Einfuhren von PJSC Acron, PJSC Dorogobuzh und dem verbundenen Handelsunternehmen Agronova Europe AG (= Acron Gruppe) beschränkt auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes ein. Der Antragsteller gab an, dass sich die Umstände, die zur Einführung der bestehenden Maßnahmen geführt haben, dauerhaft geändert hätten (Rücknahme der Preisverpflichtung, bedeutende Änderungen in der Vertriebsstruktur, der Vertrieb aller Verkäufe in die EU durch die verbundene Vertriebsgesellschaft Agronova Europe AG, Änderung in der Unternehmens- und Vertriebsstruktur, beträchtlicher Anstieg des Gaspreises (Hauptrohmaterial) in Russland). Daher wäre die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt. 

Die Angaben des Antragstellers wurden in der Untersuchung durch die Europäische Kommission jedoch nicht bestätigt, sodass diese mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 (Amtsblatt L 285 vom 13.11.2018) die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung für Einfuhren der Acron Gruppe bekannt gibt. Die Antidumpingzölle für Einfuhren der Acron Gruppe bleiben somit unverändert gemäß Durchführungsverordnung (EU) 999/2014 in Kraft.


Senkung Antidumpinguzölle nach Interimsüberprüfung

Für Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland bestehen seit 1995 Antidumpingzölle zwischen 28,88 EUR und 47,07 EUR, abhängig vom Exporteur und dem Produkttyp. Die Maßnahmen würden am 25.9.2019 auslaufen.

Mitte August 2017 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von acht EU-Bauernverbänden eine teilweise Interimsüberprüfung bezogen auf die Schadensuntersuchung ein. Laut den Antragstellern haben sich die Umstände im Vergleich zur Marktlage 2002 — die derzeitige Höhe der Maßnahmen wurde in diesem Jahr ermittelt — dauerhaft geändert. Weiters brachten die Antragsteller vor, dass der Wirtschaftszweig der Union seit 2002 eine Umstrukturierung durchmachte und dass eine deutliche Marktkonzentration stattfand. Zudem sei die für die Ermittlung der Schadensspanne 2002 herangezogene Warendefinition mit nur zwei KN-Codes enger gefasst gewesen. Schließlich hätte sich auch die Produktionskostenstruktur in der Union geändert, da die Kosten für Gas, dem wesentlichen Rohstoff, in den letzten Jahren beträchtlich zurückgegangen seien, was sich positiv auf die Wirtschaftslage der Unionshersteller ausgewirkt habe. Die Antragsteller waren der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich des damals ermittelten schädigenden Dumpings nicht mehr erforderlich sei.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung aufgrund der Schadensindikatoren fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Lage der Unionsindustrie insgesamt rückläufig sind. Allerdings stellt sich die Situation deutlich solider dar, als bei der Überprüfung 2002. Der Wirtschaftszweig der Union wird daher nicht bedeutend geschädigt. Es bestehe allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass russische Hersteller im Falle einer Beendigung der Maßnahmen ihre noch verfügbaren, wenn auch begrenzten Kapazitätsreserven für Ausfuhren in die Union nutzen könnten. Des Weiteren sei es wahrscheinlich, dass ein Teil der gegenwärtig in Drittländer ausgeführten Mengen aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes und seiner Nähe zu Russland umgeleitet würde. Die so erhöhten Einfuhren könnten ein Wiederauftreten der Schädigung bewirken.

In der Untersuchung wurde der Zollbetrag, der zur Vermeidung eines Wiederauftretens der Schädigung der Unionsindustrie erforderlich ist, neu berechnet und mit 32,71 EUR für normales Ammoniumnitrat ermittelt. Dieser Wert ist niedriger als der bei der Überprüfung 2002 festgesetzte Betrag von 47,07 EUR. Die Europäische Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Höhe der Antidumpingmaßnahmen geändert werden sollte. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 (Amtsblatt L 287 vom 15.11.2018) die Senkung der Antidumpingzölle (Festbeträge je nach Düngemittelart – siehe Artikel 1 der erwähnten Verordnung) bekannt. Die Tabelle in Absatz 1 gilt für von den Unternehmen Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, hergestellte Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der EU oder von EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, oder EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, (TARIC-Zusatzcode A522) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft werden und für alle übrigen Unternehmen; die Tabelle 2 gilt für vom Unternehmen JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (TARIC-Zusatzcode A959) hergestellte Waren).

Angesichts der festgestellten Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung, der Bedeutung von Gas für die Herstellung von Ammoniumnitrat und der Praktiken Russlands in Bezug die Gestaltung des Gaspreises hält es die Europäische Kommission für erforderlich, die Entwicklung der Einfuhren von Ammoniumnitrat zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung 2018/1722, das ist der 16.11.2018 und dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen im September 2019 zu überwachen. 


Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingzölle zum 25.September 2019

Seit 2009 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland. Die Geltungsdauer der Maßnahme ist jeweils auf fünf Jahre beschränkt.

Mit Amtsblatt L039 vom 11.2.2019 gibt die Europäische Kommission nun das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahme auf Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland zum 25.9.2019 bekannt, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird. Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der spätestens drei Monate vor Außerkrafttreten der Kommission  (GD Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, Belgien) vorliegen und ausreichend Beweise dafür enthalten muss, dass das Dumping und die Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens des Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollte die Kommission eine Überprüfung beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme. 


Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Seit 2009 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 25.9.2019 ging Ende Juni 2019 ein Antrag von Fertilizers Europe auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde mit den beträchtlichen Kapazitätsreserven Russlands begründet, die bei Auslaufen der Maßnahmen in die EU gelangen würden. Darüber hinaus wäre die EU der attraktivste Markt für Russland, da sie der größte Abnehmer ist, weiters die Nähe der beiden Märkte zueinander sowie die zuverlässigen Kunden in der EU im Vergleich zu anderen Märkten, dürften Gründe für einen Anstieg der Einfuhren sein, sollten die Maßnahmen auslaufen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 318/09 vom 23. September 2019 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierten Parteien müssen Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

TRADE-R706-AN-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R706-AN-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die in Kraft befindlichen Antidumpingmaßnahmen weiter aufrecht.


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Seit 2009 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat der Tarifnummern 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 mit Ursprung in Russland.

Im September 2019 leitete die Europäische Kommission auf Antrag von Fertilizers Europe eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, ein. Der Antrag wurde mit den beträchtlichen Kapazitätsreserven Russlands begründet, die bei Auslaufen der Maßnahmen in die EU gelangen würden. Darüber hinaus wäre die EU der attraktivste Markt für Russland, da sie der größte Abnehmer ist, weiters die Nähe der beiden Märkte zueinander sowie die zuverlässigen Kunden in der EU im Vergleich zu anderen Märkten. 

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers. Da der Wirtschaftszweig der Union durch die geltenden Maßnahmen seine positive mikroökonomische Lage aufrechterhalten konnte und davon auszugehen sei, dass sich die Lage bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen verschlechtern würde, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 (Amtsblatt L 425 vom 16. Dezember 2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre bekannt.

Für die von der Zweigniederlassung KCKK der Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Cheptesk herstellten Waren wird bei Vorlag einer gültigen Handelsrechnung kein Antidumpingzoll erhoben.

Stand: 18.12.2020