Ausführer
Begriffsbestimmung
Nach § 1 Abs 1 Z 12 AußWG ist für die Einhaltung der Vorschriften der "Ausführer“ verantwortlich:
- die Gesellschaft/Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung aus der EU bestimmt bzw.
- die in Österreich niedergelassene Vertragspartei, wenn die Verfügungsrechte einem nicht in der EU Niedergelassenen zustehen (zB bestimmte ex works-Verkäufe)
- bei Fehlen eines Ausfuhrvertrags: wer über die Versendung tatsächlich bestimmt
- der für den Transport aus Österreich Verantwortliche, wenn keine Vertragspartei in Österreich niedergelassen ist
- der über die Übertragung von Software/Technologie mittels elektronischer Medien entscheidet
- der über die Bereitstellung von Software/Technologie in elektronischer Form entscheidet
- der über die mündliche Weitergabe von Software/Technologie entscheidet