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Ausführer

Begriffsbestimmung

 

Nach § 1 Abs 1 Z 12 AußWG ist für die Einhaltung der Vorschriften der "Ausführer“ verantwortlich:
  • die Gesellschaft/Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung aus der EU bestimmt bzw.
  • die in Österreich niedergelassene Vertragspartei, wenn die Verfügungsrechte einem nicht in der EU Niedergelassenen zustehen (zB bestimmte ex works-Verkäufe)
  • bei Fehlen eines Ausfuhrvertrags: wer über die Versendung tatsächlich bestimmt
  • der für den Transport aus Österreich Verantwortliche, wenn keine Vertragspartei in Österreich niedergelassen ist
  • der über die Übertragung von Software/Technologie mittels elektronischer Medien entscheidet
  • der über die Bereitstellung von Software/Technologie in elektronischer Form entscheidet
  • der über die mündliche Weitergabe von Software/Technologie entscheidet
Stand: