Biodiesel

Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 34 Minuten

Produkt

Biodiesel, in Reinform oder als Mischung, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich als erneuerbarer Kraftstoff verwendet wird

Land

KN-Code

ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 1518 00 95, ex 2710 19 43, ex 2710 19 41, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, 3824 90 91,ex 3824 99 92, ex 3824 90 97, 3826 00 10, ex 3826 00 90

Verwendung

für Dieselmotoren, kann mit herkömmlichen Mineralöldiesel gemischt werden

Kläger

European Biodiesel Board


China: Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren 
Bekanntmachung C/2023/1574 vom 20. Dezember 2023


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 7. November 2023 erhielt die Europäische Kommission vom European Biodiesel Board einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens. 

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, wird derzeit unter den KN-Codes KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 29, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32 und 1516 20 98 39), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 29, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32 und 1518 00 91 39), ex 1518 00 95 (TARIC-Codes 1518 00 95 10, 1518 00 95 11 und 1518 00 95 19), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 29, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32 und 1518 00 99 39), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 22, 2710 19 43 23, 2710 19 43 29, 2710 19 43 31, 2710 19 43 32 und 2710 19 43 39), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 29, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32 und 2710 19 46 39), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 29, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32 und 2710 19 47 39), 2710 20 11, 2710 20 16, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 14, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16, und 3824 99 92 19), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 19, 3826 00 90 31, 3826 00 90 32 und 3826 00 90 39) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. 

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1574 (Amtsblatt C vom 20. Dezember 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË 

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. 

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


USA, ausgeweitet auf Kanada: Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2008/C 147/04 vom 13. Juni2008

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 193/2009 vom 11. März 2009

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 599/2009 vom 7. Juli 2009

Ausweitung Antidumpingzölle auf Kanada:
Durchführungsverordnung (EU) 444/2011 vom 5. Mai 2011

Verlängerung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 vom 14. September 2015

Neuer Hersteller (Organic Technologies):
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 vom 10. August 2018

Bekanntmachung bevorstehendes Außerkrafttreten zum 16. September 2020
Bekanntmachung 2020/C18/05
vom 20. Jänner 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 303/06 vom 14. September 2020

Einleitung Neuausführer-Überprüfung:
Durchführungsverordnung(EU) 2020/2098 vom 15. Dezember 2020

Einstellung Neuausführer-Überprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1434 vom 2. September 2021

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 vom 29. Juli 2021

Einleitung Neu-Ausführerüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2157 vom 6. Dezember 2021

Änderung Liste befreiter Unternehmen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/731 vom 13. Mai 2022


EU listet Organic Technologies als neuen Hersteller

Für Einfuhren von Biodiesel der Tarifnummern ex 1516, ex 1518, ex 2710, ex 3824 und ex 3826 mit Ursprung in den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Nach der letzten Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2015 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518) beantragte der amerikanische Hersteller Organic Technologies nun die Einstufung als „neuer Ausführer“. Das Unternehmen gab an, dass es

  • Biodiesel mit Ursprung in den USA während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007-31. März 2008) nicht ausgeführt hat,
  • mit keinem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit jener Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
  • eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben des Unternehmens bestätigt und festgestellt, dass es somit alle Kriterien erfüllt, um als „neuer Ausführer“ angesehen zu werden. Sie daher gibt Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 (Amtsblatt L 204 vom 13.8.2018) die Aufnahme des Unternehmens in die Liste der kooperierenden Hersteller, die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 gelistet sind, bekannt. Diese Unternehmen unterliegen einem reduzierten Antidumpingzollsatz von 115,6 EUR je Tonne Nettogewicht.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Biodiesen mit Ursprung in den USA bestehen seit 2009 endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 16. September 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 16. Juni 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen. (Bekanntmachung 2020/C 18/04 - Antisubventionszölle, Bekanntmachung 2020/C18/05 -Antidumpingzölle, veröffentlicht im Amtsblatt C 18 vom 20. Jänner 2020).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfungen der bestehenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA bestehen seit 2009 endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen, ging vom European Biodiesel Board ein Antrag auf Einleitung von Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Die Anträge wurden damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings bzw. der Subventionierung und damit mit einer Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen sei. Zur Zeit würden keine nennenswerten Mengen aus den USA eingeführt. Die USA würden jedoch über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen, die bei einem Auslaufen der Maßnahmen wieder auf den europäischen Markt gelangen würden, was die wirtschaftliche Lage der Unionsindustrie stark beeinträchtigen würde. Auch sei mit einem Anhalten der Subventionierung zu rechnen. Die seinerzeitige Einführung der Maßnahmen hätte zu einer Verbesserung der Lage der Unionsindustrie geführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 303/05 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen und mit Bekanntmachung 2020/C 303/06 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, beide veröffentlicht im Amtsblatt C 303 vom 14. September 2020, bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles / Brussel
BELGIQUE / BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen zu den Subventionen bzw. zur Schädigung:

Beide Untersuchungen sind seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen abzuschließen.


Europäische Kommission leitet Überprüfung wegen eines neuen Ausführers ein

Für Einfuhren von Biodiesel der Tarifnummern ex 1516, ex 1518, ex 2710, ex 3824 und ex 3826 mit Ursprung in den USA, ausgeweitet auf Kanada, bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen.

Der Europäischen Kommission liegt nun der Antrag des kanadischen Herstellers Verbio Diesel Canada Corporation auf Befreiung von den geltenden Maßnahmen vor. Das Unternehmen gibt an,

  • dass es die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt habe. Das Unternehmen sei erst 2019 rechtmäßig gegründet worden,
  • dass es ein echter Hersteller ist und die geltenden Maßnahmen nicht umgangen habe und
  • die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, nämlich erst im Dezember 2019 und im Juni 2020, in die Union ausgeführt zu haben.

Um die Angaben des Antragstellers zu überprüfen, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung(EU) 2020/2098 (Amtsblatt L 425 vom 16. Dezember 2020) die Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung bekannt. Für die Dauer der Untersuchung werden die geltenden Maßnahmen für Verbio Diesel Canada Corporation außer Kraft gesetzt, die Einfuhren des Unternehmens werden für neun Monate zollamtlich erfasst.

Alle interessieren Unternehmen werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten der erwähnten Verordnung darzulegen.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1040 Bruxelles / Brussel
BELGIQUE / BELGIË

E-Mail-Adresse: TRADE-R731-BIODIESEL-EXEMPTION@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abzuschließen.


Europäische Kommission gibt Beibehaltung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfungen bekannt

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA bestehen seit 2009 endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen, leitete die Europäische Kommission auf Antrag des European Biodiesel Board Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen ein (KN-Codes KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 29), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 29), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 29), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710 19 43 29), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710 19 46 29), ex 2710 19 47 (TARIC[1]Code 2710 19 47 29), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710 20 11 29), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710 20 15 29), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710 20 17 29), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824 90 92 12), ex 3826 00 10 (TARIC[1]Codes 3826 00 10 29, 3826 00 10 39, 3826 00 10 49, 3826 00 10 99) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826 00 90 19).

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass es in Anbetracht der beachtlichen Kapazitätsreserve der USA und der großen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der gedumpte und subventionierten Einfuhren aus den USA kommen wird.

Unter Berücksichtigung der nach wie vor prekären Lage der Unionsindustrie gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg gedumpter und subventionierter Einfuhren aus den USA und somit auch Kanada kommen würde. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen (beide Verordnungen veröffentlicht im Amtsblatt L 277 vom 2. August 2021) im Anschluss an die Auslaufüberprüfungen in unveränderter Höhe bekannt.

Der Antidumpingzoll beträgt 172,2 EUR/Tonne Nettogewicht, für die im Anhang I genannten kooperierenden Hersteller 115,6 EUR, der Antisubventionszoll beträgt 237 EUR/Tone Nettogewicht, für die im Anhang I genannten kooperierenden Hersteller 219,4 EUR.

Für einige Unternehmen gelten unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung mit Erklärung gem. Anhang II bzw. Anhang III zur Anwendung kommen.

Die genannten Verordnungen treten mit 3. August 2021 in Kraft und gelten für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission stellt Neuausführer-Überprüfung ein

Für Einfuhren von Biodiesel der Tarifnummern ex 1516, ex 1518, ex 2710, ex 3824 und ex 3826 mit Ursprung in den USA, ausgeweitet auf Kanada, bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen.

Im Dezember 2020 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des kanadischen Herstellers Verbio Diesel Canada Corporation eine Neuausführer-Überprüfung ein.

Für die Dauer der Untersuchung wurden die geltenden Maßnahmen für Verbio Diesel Canada Corporation außer Kraft gesetzt, die Einfuhren des Unternehmens wurden zollamtlich erfasst.

Das Unternehmen zog Anfang Juli 2021 seinen Antrag formell zurück. Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1434 (Amtsblatt L 311 vom 3. September 2021) die Einstellung der Untersuchung und der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Verbio bekannt. Für das Unternehmen gilt daher rückwirkend ab dem 16. Dezember 2020 wieder der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in der Höhe von 172,2 EUR/Tonne Nettogewicht.


Europäische Kommission leitet Neu-Ausführerüberprüfung ein

Für Einfuhren von Biodiesel der Tarifnummern ex 1516, ex 1518, ex 2710, ex 3824 und ex 3826 mit Ursprung in den USA bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen ausgeweitet auf Kanada. 

Der Europäischen Kommission liegt nun der Antrag des kanadischen Herstellers Verbio Diesel Canada Corporation auf Befreiung von den geltenden Maßnahmen vor. Das Unternehmen gibt an,

  • dass er die zu überprüfende Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (UZ), die zu den mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 443/2011 und (EU) Nr. 444/2011 erlassenen ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010, nicht in die Union ausgeführt habe. Den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen zufolge wurde der Antragsteller erst 2019 rechtmäßig gegründet, während das Werk nach dem ursprünglichen UZ im Jahr 2012 gebaut und eröffnet wurde,
  • dass er ein echter Hersteller ist und brachte vor, dass er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen habe und
  • dass er die zu überprüfende Ware nach dem ursprünglichen UZ im Juli 2021 in die Union ausgeführt habe.

Um die Angaben des Antragstellers zu überprüfen, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2157 (Amtsblatt L 436 vom 7. Dezember 2021) die Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung bekannt. Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2021. 

Alle interessierten Unternehmen werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten der erwähnten Verordnung darzulegen. 

Kontaktdaten der Europäischen Kommission: 

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1040 Bruxelles / Brussel
BELGIQUE / BELGIË 

E-Mail-Adresse: TRADE-R752-BIODIESEL-EXEMPTION@ec.europa.eu 

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Für die Dauer der Untersuchung werden die geltenden Antidumpingmaßnahmen außer Kraft gesetzt, die Einführen des Unternehmens werden zollamtlich erfasst.


Europäische Kommission nimmt Verbio Diesel Canada Corporation in die Liste der von den eingeführten Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichmaßnahmen befreiten Unternehmen auf

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA, ausgeweitet auf Kanada bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen (KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 29), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 29), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 29), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710 19 43 29), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710 19 46 29), ex 2710 19 47 (TARIC Code 2710 19 47 29), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710 20 11 29), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710 20 15 29), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710 20 17 29), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824 90 92 12), ex 3826 00 10 (TARIC Codes 3826 00 10 29, 3826 00 10 39, 3826 00 10 49, 3826 00 10 99) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826 00 90 19). 

Im September 2021 erhielt die Europäische Kommission vom Unternehmen Verbio Diesel Canada Corporation einen Antrag auf Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht.

Der Antrag enthielt Beweise, dass es sich bei Verbio um einen neuen ausführenden Hersteller handelte, der die folgenden Kriterien für eine Befreiung erfüllte:

  • er hat die überprüfte Ware in dem den Maßnahmen zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt;
  • er hat nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich Ausfuhren in die Union getätigt oder kann nachweisen, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist;
  • er war nicht an Umgehungspraktiken beteiligt 

In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts kam die Kommission, dass der Antragsteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen befreit sind. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 werden daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/731 (ABl. L 136 vom 13. Mai 2022) entsprechend geändert. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Zoll erhoben.


USA, ausgeweitet auf Kanada: Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2008/C 147/05 vom 13. Juni 2008

Einführung vorläufiger Antisubventionszölle:
Verordnung (EG) 194/2009 vom 11. März 2009

Einführung endgültiger Antisubventionszölle: 
Verordnung (EG) 598/2009 vom 7. Juli 2009

Ausweitung Antisubventionszölle auf Kanada:
Durchführungsverordnung (EU) 443/2011 vom 5. Mai 2011

Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 vom 14. September 2015

Bekanntmachung bevorstehendes Außerkrafttteten zum 16. September 2020
Bekanntmachung 2020/C 18/04 vom 20. Jänner 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 303/05 vom 14. september 2020

Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 vom 29. Juli 2021

Einleitung Neu-Ausführerüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2157 vom 6. Dezember 2021


Argentinien: Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren :
Bekanntmachung 2018/C 34/11 vom 31.1.2018

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Argentinien:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 vom 23. Mai 2018

Einführung endgültiger Antisubventionszölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 vom 11. Februar 2019

Annahme von Verpflichtungsangeboten:
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 vom 11. Februar 2019

Namensänderung Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A in Viterra Argentina S.A.:

Bevorstehendes Außerkrafttreten 13. Februar 2024:
Bekanntmachung 2023/C 183/02 vom 25. Mai 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung (EU) C/2024/1355 vom 9. Februar 2024


EU leitet Antisubventionsverfahren für Einfuhren aus Argentinien ein

Für Einfuhren von Biodiesel der Tarifnummern ex 1516, ex 1518, ex 2710, ex 3824 und ex 3826 mit Ursprung unter anderem in Argentinien bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Dezember 2017 ging nun vom European Biodiesel Board ein Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bei der Europäischen Kommission ein.

Bereits im Jahr 2012 wurde gleichzeitig mit dem Antidumpingverfahren auch ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. Der Antrag dafür wurde jedoch zurückgezogen.

Der Antragsteller legte nun neuerlich Informationen vor, wonach argentinische Hersteller von einer Reihe an Subventionen profitieren würden. Der Marktanteil der subventionierten Einfuhren sei erheblich gestiegen. Dies wirke sich negativ auf die Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn der Unionsindustrie aus. Zudem verfüge Argentinien über genügend freie Kapazitäten, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren führen dürfte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2018/C 34/11 vom 31.1.2018 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail: Subvention: trade-as644-biodiesel-subsidy@ec.europa.eu,Schädigung: trade-as644-biodiesel-injury@ec.europa.eu).

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 13 Monaten (Februar 2019) zu beenden. Binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union können vorläufige Antisubventionsmaßnahmen eingeführt werde.


EU ordnet zollamtliche Erfassung aller Einfuhren aus Argentinien an

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung unter anderem in Argentinien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende Jänner 2018 wurde auch ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. Nun beantragte der „European Biodiesel Board“ auch die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Argentinien, damit, sollten Antisubventionsmaßnahmen verhängt werden, diese vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

Der Antragsteller hält die zollamtliche Erfassung für gerechtfertigt, weil es genügend Beweise für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Biodieselbranche der Union durch massive Einfuhren von subventioniertem Biodiesel in einem kurzen Zeitraum gibt, insbesondere seit 2018 (also nach dem Untersuchungszeitraum). 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/756, Amtsblatt L 128 vom 24.5.2018 die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien an. Die Verordnung tritt mit 25.5.2018 in Kraft und endet neun Monate nach Inkrafttreten.


EU führt endgültige Antisubventionszölle ein und nimmt Verpflichtungsangebote acht argentinischer Hersteller an

Ende Jänner 2018 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des Europäischen Biodieselverbandes (EEB) ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein. Der Antrag wurde mit einer Reihe von Subventionen begründet, von denen argentinische Hersteller profitierten würden. Ende Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung aller relevanten Einfuhren aus Argentinien an, damit, im Falle einer Verhängung von Antisubventionsmaßnahmen, rückwirkend (vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an) Zölle erhoben werden könnten.

Im Zuge der Untersuchung stelle die Europäische Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der drohenden Schädigung der Unionsindustrie und den subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien fest. Der massive Anstieg der subventionierten Einfuhren und der Leistungsabfall der Unionsindustrie fallen zeitlich zusammen. Die Unionsindustrie konnte die Vorteile des gestiegenen Unionsverbrauchs nicht nutzen; sie erlitt Verluste bei den Marktanteilen und konnte keine Gewinne erzielen. Diese negativen Entwicklungen setzten sich in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum fort. Um einen weiteren Rückgang ihres Marktanteils zu vermeiden, hatte sie keine andere Wahl, als sich an das von den subventionierten Einfuhren vorgegebene Preisniveau anzupassen. Dies hat zu einer Verlustsituation geführt, die sich ohne Antisubventionsmaßnahmen weiter verschärfen dürfte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 (Amtsblatt L 40 vom 12.2.2019) die Einführung endgültiger Antisubventionszölle für betroffenen Waren aus KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 15180095, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 bekannt. Der endgültige Antisubventionszoll beträgt 33,4%. Auf Einfuhren von acht kooperierende argentinischen Hersteller werden individuelle Zollsätze zwischen 25% und 33,4% festgelegt. Allerdings haben diese acht Hersteller Verpflichtungsangebote („Preisverpflichtungen“) vorgelegt, welche von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 (Amtsblatt L 40 vom 12.2.2019) angenommen wurden. Betroffene Einfuhren dieser acht mit Zusatz-Taric-Codes in Art 1. des Durchführungsbeschlusses genannten Hersteller sind somit vom individuellen Antisubventionszoll befreit, sofern der Einfuhrpreis mind. in der Höhe der Preisverpflichtung liegt. Bei der Einfuhr von Waren dieser Hersteller sind Handlungsrechnung nach Anhang 1 und die Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung vorzulegen. 

Die Antisubventionszölle treten mit 13. Februar 2019 in Kraft und gelten für fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt Namensänderung von Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A in Viterra Argentina S.A. bekannt

Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien unterliegen endgültigen Ausgleichszöllen.

Am 23. Mai 2022 teilte Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A, ein argentinischer ausführender Hersteller der Europäischen Kommission mit, dass er seinen Namen in Viterra Argentina S.A. geändert hat.

Die Europäische Kommission holte Informationen ein, prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und gelangte zu der Auffassung, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Europäischen Kommission nicht untersucht worden waren.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/592 (Amtsblatt L 79 vom 17. März 2023) wird daher die Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 und mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/602 (Amtsblatt L 79 vom 17. März 2023) der Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/245 geändert. Der Name Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A wird durch Viterra Argentina S.A. ersetzt.

Der ursprünglich Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A zugewiesene TARIC-Zusatzcode C497 gilt ab dem 1. Juli 2022 für Viterra Argentina S.A.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Viterra Argentina S.A. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 für Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A festgesetzten Ausgleichszoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von Viterra Argentina S.A. hergestellten und verkauften Waren entrichtet wurden, die Gegenstand des mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 in Bezug auf Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A angenommenen Verpflichtungsangebots des Unternehmens sind, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehenden Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 13. Februar 2024 bekannt

Für Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30) eingereiht werden.

Mit Bekanntmachung 2023/C 183/02 (Amtsblatt C 183 vom 25. Mai 2023) teilt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahmen mit 13. Februar 2024 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel 
Referat G-1 
CHAR 4/39
1049 Brüssel
Belgien

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung Argentinien bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen mit 13. Februar 2024 ging im November 2023 ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Antisubventionsmaßnahmen vom European Biodiesel Board bei der Europäischen Kommission ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Überprüfung des Antrages teil die Europäische Kommission mit Bekanntmachung (EU) C/2024/1355 (Amtsblatt C vom 9. Februar 2024) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen mit.

Die Überprüfung betrifft durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung („überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 29, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32 und 1516 20 98 39), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 29, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32 und 1518 00 91 39), ex 1518 00 95 (TARIC-Codes 1518 00 95 10, 1518 00 95 11 und 1518 00 95 19), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 29, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32 und 1518 00 99 39), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 22, 2710 19 43 23, 2710 19 43 29, 2710 19 43 31, 2710 19 43 32 und 2710 19 43 39), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 29, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32 und 2710 19 46 39), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 29, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32 und 2710 19 47 39), 2710 20 11, 2710 20 16, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 14, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16 und 3824 99 92 19), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 19, 3826 00 90 31, 3826 00 90 32 und 3826 00 90 39) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/ BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchungen werden in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Indonesien: Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2018/C 439/15 vom 6. Dezember 2018

Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 vom 12. August 2019

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 vom 28. November 2019

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zu China und dem Vereinigten Königreich:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 vom 16. August 2023 

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 10.Dezember 2024
Bekanntmachung C/2024/2122 vom 11. März 2024


EU leitet Antisubventionsverfahren für Einfuhren aus Indonesien ein

Für Einfuhren von Biodiesel aus den USA (ausgeweitet auf Kanada) sind Antidumpingmaßnahmen sowie Antisubventionsmaßnahmen in Kraft. Für Argentinien wurde im Jänner 2018 ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. 

Nun liegt der Europäischen Kommission vom European Biodiesel Board auch ein Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren aus Indonesien vor. 

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach indonesische Hersteller in den Genuss verschiedener Subventionen der Regierung in Form finanzieller Beihilfen und/oder Einkommens- oder Preisstützungen kommen. Die Gesamteinfuhren seien erheblich gestiegen und die Preise der eingeführten Ware würden sich bereits negativ auf die Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Des Weiteren bringt der Antragsteller vor, dass die Menge der subventionierten Einfuhren aufgrund des Wegfalls der Antidumpingmaßnahmen gegen Argentinien und Indonesien sowie der kürzlich von den USA erlassenen Ausgleichsmaßnahmen weiter erheblich ansteigen werden. Dies dürfte zu einer Umlenkung der Ausfuhren in die Union führen. 

Darüber hinaus verfüge Indonesien über genügend freie Kapazitäten, was ebenfalls zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren führen dürfte. Schließlich führte der Antragsteller noch an, dass die Flut von Einfuhren zu unfairen Bedingungen die Hauptursache für die Schädigung sei.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2018/C 439/15 vom 6.12.2018 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 37 Kalendertagen (12.1.2019) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses entweder mittels ausgefülltem Fragebogen der Europäischen Kommission oder in einem frei gewählten Format übermitteln. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen müssen binnen 15 Kalendertagen (21.12.2018) nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden: GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, 

E-Mail: 

Die Untersuchung wird seitens der Europäischen Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens 9 Monate nach dieser Bekanntmachung eingeführt werden. 


Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen

Für Einfuhren von Biodiesel aus den USA (ausgeweitet auf Kanada) sind Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen in Kraft. Für Argentinien wurde im Jänner 2018 ein Antisubventionsverfahren eingeleitet. Anfang Dezember 2018 leitete die Europäische Kommission auf Antrag des European Biodiesel Board auch ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren aus Indonesien ein. 

Der Antrag wurde damit begründet, dass indonesische Exporteure von verschiedenen Subventionen der Regierung in Form finanzieller Beihilfen und/oder Einkommens- oder Preisstützungen profitieren würden. Die erheblich gestiegenen Gesamteinfuhren würden sich negativ auf die Unionsindustrie auswirken. 

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den klaren Zusammenhang zwischen dem plötzlichen und deutlichen Anstieg der Einfuhren aus Indonesien in die EU seit März 2018, dem Wegfall der Antidumpingzölle, sowie die Subventionierung der Einfuhren durch die indonesische Regierung.

Angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes für indonesische Exporteure und die Kapazitätsreserven Indonesiens, die auf rund 40% des Unionsverbrauchs geschätzt werden, ist mit einer weiteren Zunahme der Einfuhren zu rechnen. 

Um die ohnehin schon prekäre Lage der Unionsindustrie nicht noch weiter zu verschlechtern, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 (Amtsblatt L 212 vom 13. August 2019) die Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien bekannt. Der Antisubventionszollsatz beträgt 18%, für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze festgelegt. 

Die vorläufigen Antisubventionsmaßnahmen gelten ab dem 13. August 2019 für die Dauer von vier Monaten.


Europäische Kommission für endgültige Ausgleichszölle ein

Im August 2019 wurden von der Europäischen Kommission vorläufige Antisubventionszölle für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien verhängt.

Die Europäische Kommission stellte in ihrer Untersuchung fest, dass die Rentabilität der Unionsindustrie trotz der vorläufigen Maßnahmen, weiterhin unter 1% des Umsatzes liegt und der Marktanteil um fast 15% zurückgegangen ist, und sie nicht von einem Marktwachstum von 33% profitieren konnte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sich die Unionsindustrie aufgrund der subventionierten Einfuhren aus Indonesien in keiner stabilen Verfassung befindet.

Um eine weitere Schädigung der Unionsindustrie zu verhindern, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 (Amtsblatt L 317 vom 9. Dezember 2918) die Einführung endgültiger Antisubventionszölle für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien bekannt (KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91, (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30). Diese betragen, wie auch schon die vorläufigen Antisubventionszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode
PT Ciliandra Perkasa 8,0 % B786

PT Intibenua Perkasatama und

PT Musim Mas (Musim Mas Group)

16,3 % B787

PT Pelita Agung Agrindustri und

PT Permata Hijau Palm Oleo (Permata Group)

18,0 % B788

PT Wilmar Nabati Indonesia und

PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Wilmar Group)

15,7 % B789
Alle übrigen Unternehmen 18,0 % C999

Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus China und dem Vereinigten Königreich ein und ordnet zollamtliche Erfassung an

Für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien, KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91, (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30), bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Am 4. Juli 2023 wurde Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung eingereicht. Dieser Antrag wurde vom Europäischen Biodieselverband (European Biodiesel Board) eingebracht.

Der Antragsteller legte vor, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antisubventionsmaßnahmen aufgrund von Praktiken verändert habe, für die es außer der Vermeidung der Antisubventionszölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. Ebenso geht aus dem Antrag hervor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus Indonesien sowie aus China und dem Vereinigten Königreich in die Union nach der Einführung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen verändert hat.

Aus diesen Gründen gibt die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus China und dem Vereinigten Königreich an.

Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen zu übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

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E-Mail:

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 10. Dezember 2024 bekannt

Für Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91, (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30) eingereiht werden und ihren Ursprung in Indonesien haben, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2024/2122 (Amtsblatt C vom 11. März 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 10. Dezember 2024 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Argentinein und Indonesien: Chronologie Antidumpingverfahren

Einführung endgültiger Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vom 19. November 2013

Änderung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 vom 18. September 2017

Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 / Rückzahlung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aller Exporteure, die geklagt haben:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 vom 18. Oktober 2018

Aufhebung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 / Rückerstalltung aller entrichteten Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2072 vom 27. September 2023


Europäische Kommission gibt die Aufhebung und Rückerstattung der Antidumpingzölle bekannt

Im November 2013 verhängte die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 1194/2013 (geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578) erstmals Antidumpingzölle gegen die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung Argentinien und Indonesien. 

Diese Antidumpingzölle galten damals für Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824909701, 3824909703 und 3824909704), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht wurden.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 wurden die Antidumpingzölle, nach einer Klage von einigen Exporteuren aufgehoben. Die Europäische Kommission beauftragte daraufhin die nationalen Zollbehörden mit der Rückzahlung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aller Exporteure, die geklagt haben. Nicht zurückgezahlt wurden jedoch die erhobenen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Unternehmen, die nicht Kläger waren. 

Am 22. Juni 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen von Nederlandstalige rechtbank eerste aanleg Brussel , dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, ungültig ist und die Entscheidung, nur den Klägern die bezahlten Antidumpingzölle zu erstatten, nicht rechtens war. 

Dementsprechend wird durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2072 (Amtsblatt L 239 vom 28. September 2023) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 mit Wirkung vom 27. November 2013 vollständig aufgehoben. 

Ebenso werden alle nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, entrichteten Antidumpingzölle nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. 

Stand: 11.03.2024