DPU (Delivered At Place Unloaded)

Geliefert benannter Ort entladen benannter Bestimmungsort

Lesedauer: 1 Minute

Bei Nutzung der Klausel „Geliefert benannter Ort entladen“ erfolgen die Lieferung der Ware und der Gefahrenübergang vom Verkäufer der Ware an den Käufer,

  • indem die Ware,
  • nachdem sie vom ankommenden Transportmittel entladen wurde,
  • dem Käufer
  • am benannten Bestimmungsort oder
  • an der vereinbarten Stelle an diesem Ort, sofern eine derartige Stelle vereinbart wurde, zur Verfügung gestellt wird.

Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die in Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung am benannten Bestimmungsort entstehen. In dieser Incoterms® Klausel sind daher Lieferung und Ankunft am Bestimmungsort identisch. DPU ist die einzige Incoterms® Klausel, die den Verkäufer verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort zu entladen. Der Verkäufer sollte daher sicherstellen, dass er in der Lage ist, die Entladung am benannten Ort zu organisieren. Falls die Parteien übereinkommen, dass der Verkäufer die Gefahr und die Kosten der Entladung nicht tragen soll, sollte die Klausel DPU vermieden und stattdessen die Klausel DAP verwendet werden.

Quelle: Publikation „Incoterms® 2020 by the International Chamber of Commerce (ICC)“, Auszug aus den deutschsprachigen, erläuternden Kommentaren zur Klausel DPU. Den Originaltext mit einer umfassenden Beschreibung der mit der jeweiligen Klausel verbundenen Rechte und Pflichten erhalten Sie bei der ICC Austria.

Stand: 08.06.2020