Endlosglasfaserfilamente

Antidumpingverfahren/Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 15 Minuten

Produkt

Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaswerrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3% (gemäß der ISO-Norm 1887 - und Matten aus Glasfaserfilamenten - ausgenommen Matten aus Glaswolle

Land

China (Antidumpingverfahren/Antisubventionsverfahren)

Ägypten, Bahrein (Antidumpingverfahren/Antisubventionsverfahren)

KN-Code

7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00,

Verwendung

  • für sämtliche Transportmittel (Auto, LKW, Busse, Züge, etc),
  •  in der Elektro- und Elektronik (Schalttafeln, Computer, Signaltechnik, Parabolantennen, etc.)
  • Flügel für Windmühlen
  • Bauwesen/Konstruktionen (Gehwege, Tunnelauskleidung, Deckenverkleidung, Sanitärkeramik, Dacheindeckung, etc.)
  • Industrie/Landwirtschaft/Marine (Tanks, Rohre, Kabelkanäle, Schiffsrümpfe, etc.)
  • Sport/Freizeit (Rackets, Angelruten, Golfzubehör, Wasserrutschen, Surfbretter, Ski, etc.)
  • Konsumartikel (Möbel, Haushaltsgeräte, Fassungen für Beleuchtungskörper, Teppiche, etc.)
  • Filter

Kläger

European Glass Fibre Producers Association - APFE



Chronologie Antidumpingverfahren China

Einleitung:

Bekanntmachung 2009/C 307/11 vom 17. Dezember 2009

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:

Verordnung (EU) 812/2010 vom 15. September 2010

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 248/2011 vom 9. März 2011

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 vom 24. April 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten (26. April 2022):

Bekanntmachung 2021/C 311/05 vom 3. August 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2022/C 167/06 vom 21. April 2022

Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 vom 13. Juli 2023


Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, eingereiht unter den Tarifnummern 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im März 2016 wurde auf Antrag der European Fibre Producers Association eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass es, sollten die derzeit geltenden Maßnahmen aufgehoben werden, in noch größerem Umfang zu Einfuhren aus China kommen wird, was den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen würde. Sie hat weiters festgestellt, dass sich erst nach einer Erhöhung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2014 ein Aufwärtstrend beim Marktanteil und bei den Preisen der Unionsindustrie einstellte. Die Unionsindustrie konnte wieder rentabel arbeiten und Arbeitsplätze schaffen. Eine Aufhebung der Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen für die Unionshersteller.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU)2017/724, Amtsblatt L 107 vom 25.4.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (19,9%) für weitere fünf Jahre bekannt. Für die im Anhang I (der erwähnten Verordnung) genannten Unternehmen gilt ein Antidumpingzollsatz von 15,9%. Für zwei Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Vorgaben in Anhang II (der erwähnten Verordnung) entsprechen muss, unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze von 0% bzw. 14,5%.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Waren aus Endlosglasfaserfilamenten der KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 26. April 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 26. Jänner 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 311/05 vom 3. August 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt 

Für Einfuhren von bestimmten Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 26. April 2022 aus. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging im Jänner 2022 vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Associationein) ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein. 

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39) und 7019 14 00 und 7019 15 00 eingereiht werden. 

Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 167/06 vom 21. April 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail Adressen

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 21. April 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag der European Glass Fibre Producers Association eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings durch China, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452 (Amtsblatt L 179 vom 13. Juli 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) – sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00 (62) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Es gelten folgende Antidumpingzölle:

  • Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd: 14,5%
  • Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd; Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd; Changzhou Tianma Group Co., Ltd: 0%
  • Chongqing Polycomp International Corporation: 19,9%
  • Andere kooperierende Unternehmen (im Anhang): 15,9%
  • Alle übrigen Unternehmen: 19,9%

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.


Chronologie Antisubventionsverfahren China

Einleitung:

Bekanntmachung 2013/C 362/05 vom 12. Dezember 2013

Einführung endgültiger Antisubventionszölle:

Durchführungsverordnung (EU) 1379/2014 vom 16. Dezember 2014

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen (24.12. 2019)

Bekanntmachung 2019/C 141/04 vom 17. April 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2019/C 424/05 vom 17. Dezember 2019

Beibehaltung AS-Maßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 vom 24. Februar 2021


Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen zum 24. Dezember 2019

Für Einfuhren von Waren aus Glasfaserfilamenen der Tarifnummer 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 24.12.2019 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 24.9.2019 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2019/C141/04 vom 17.4.2019).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten, KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen, die zum 24.12.2019 auslaufen würden.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen ging im September 2019 ein Antrag der European Glass Fibre Producers Association (APFE) auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller gibt an, dass chinesische Exporteure nach wie vor von einer Vielzahl an Subventionen profitieren würden. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die Einfuhren in die EU aufgrund der Ausfuhrkapazitäten chinesischer Hersteller und der Attraktivität des Unionsmarktes zunehmen dürften, obwohl diese nach wie vor und trotz bestehender Antisubventionsmaßnahmen weiterhin beträchtlich seien.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 424/05 vom 17. Dezember 2019 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen können ihren Standpunkt unter Vorlag von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission darlegen.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung soll binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen sein.


Europäische Kommission verlängert Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten, KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in China bestehen sowohl endgültige Antisubventionsmaßnahmen als auch Antidumpingmaßnahmen. Im Dezember 2019 wurde auf Antrag von European Glass Fibre Producers Association (APFE) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen eingeleitet.

Auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass chinesische Hersteller von Endlosglasfilamenten nach wie vor von Subventionen in der Höhe von durchschnittlich 25% profitieren. Darüber hinaus verfügt China über beträchtliche Kapazitätsreserven. Die Untersuchung ergab weiters, dass die in Kraft befindlichen Maßnahmen wirksam waren, um den Wirtschaftszweig der Union vor einer Schädigung durch subventionierte Einfuhren aus China zu schützen.

Da der Unionsmarkt aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv ist, würde eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb führen. 

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es im Interesse der Unionsindustrie liegt, die Antisubventionsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 (Amtsblatt L 65 vom 25. Februar 2021) die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren von Endlosglasfilamenten aus China in unveränderter Höhe (alle übrigen Unternehmen: 10,3%, kooperierende Hersteller: 10,2 %, div. Unternehmen mit unternehmensspezifisch niedrigeren Zöllen) für weitere fünf Jahre bekannt.

Nicht betroffen von der Auslaufüberprüfung sind die weiterhin aufrechten Antidumpingmaßnahmen gegen Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China.



Chronologie Antidumpingverfahren Ägypten und Bahrein

Einleitung:

Bekanntmachung 2019/C 151/05 vom 3. Mai 2019

Einstellung:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/727 vom 29. Mai 2020


Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren aus Ägypten und Bahrein

Für Einfuhren von Endlosglasfilamenten der KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende März 2019 ging von der European Glass Fibre Producers Association auch eine Klage auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens bei der Europäischen Kommission ein. 

Bei der Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen solche, die getränkt und beschichtet sind und einen Glühverlust von mehr als 3% haben (gemäß ISO-Norm 1887) sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle.

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der betroffenen Ware stark angestiegen seien und dadurch die Finanz- und Beschäftigungssituation der Unionsindustrie sowie dessen Gesamtergebnis stark beeinträchtigt wären.

Da der Antrag des Antragstellers der Kommission gerechtfertigt erscheint, gibt diese mit Bekanntmachung 2019/C 151/05 vom 3.5.2019 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für Einfuhren von Endlosglasfilamenten mit Ursprung in Ägypten und Bahrain bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Untersuchungseinleitung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen, Anträge auf Anhörung binnen 15 nach Veröffentlichung (3.5.2019) dieser Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission gestellt werden. Wenn Unternehmen in die Stichprobe miteinbezogen werden wollen muss die Kommission innerhalb von 7 Tagen kontaktiert werden. Bei Einbeziehung in die Stichproben muss innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über die Einbeziehung ein ausgefüllter Fragebogen an die Kommission retourniert werden.

Alle Anträge sind zu richten an:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung sollte seitens der Europäischen Kommission innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch nach 14 Monaten abgeschlossen sein. Allfällige vorläufige Maßnahmen können spätestens nach 7 Monaten, allerspätestens jedoch nach 8 Monaten eingeführt werden.


Europäische Kommission stellt Antidumpingverfahren ein

Anfang Mai 2029 wurde auf Antrag der European Glass Fibre Producers Association ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Endlosglasfilamenten der KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in Ägypten du Bahrain eingeleitet.

Da der Antragsteller Mitte März den Antrag zurückgezogen hat, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/727 (Amtsblatt L 170 vom 2. Juni 2020) die Einstellung des Antidumpingverfahrens bekannt.



Chronologie Antisubventionsverfahren Ägypten

Einleitung:

Bekanntmachung 2019/C 192/15 vom 7. Juni 2019

Änderung der Einleitungsbekanntmachung und zollamtliche Erfassung der Einfuhren:

Bekanntmachung 2020/C 48/11 vom 12.2.2020 

Durchführungsverordnung (EU)2020/199 vom 13. Februar 2020

Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 vom 5. März 2020

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 vom 24. Juni 2020


Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren aus Ägypten

Anfang Mai 2019 leitete die Europäische Kommission auf Antrag der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association - APFE) mit Bekanntmachung 2019/C 151/05 ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten, KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 und 7019 31 00 mit Ursprung in Ägypten und Bahrain ein. 

Nun stellte APFE ergänzend einen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren aus Ägypten. Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (im Folgenden „geschnittenes Textilglas“), Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) und Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission enthält der Antrag von APFE ausreichend Beweise dafür, dass Hersteller in Ägypten eine Reihe von Subventionen erhalten würden. Sie gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 192/15 vom 7.6.2019 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren aus Ägypten bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Untersuchungseinleitung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen machen, Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission gestellt werden.


Europäische Kommission nimmt zusätzliche Subventionen in Geltungsbereich der Antisubventionsuntersuchung auf und ordnet zollamtliche Erfassung der Einfuhren an

Im Juni 2019 wurde ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren von Endlosglasfilamenten, K N-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 mit Ursprung in Ägypten eingeleitet. Während der Untersuchung fand die Europäische Kommission zusätzliche Beweise für relevante Subventionen, die in der Einleitungsbekanntmachung nicht enthalten waren. Sie erachtet es daher als gerechtfertigt, diese Subventionen in den Geltungsbereich der derzeitigen Untersuchung aufzunehmen und die Bekanntmachung vom 7. Juni 2019 entsprechend zu ändern. 

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen Regierung und der Regierung der Volksrepublik China neben dem Transfer von Geldern über Darlehen zu Sonderbedingungen auch andere Subventionspraktiken (wie die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt) beeinflusst haben könnte. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 48/11 vom 12.2.2020 die Änderung der Einleitungsbekanntmachung (Abschnitt 3) bekannt.

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum massive Einfuhren aus Ägypten getätigt wurden. Die Unionsindustrie erleide dadurch eine schwer wieder auszugleichende Schädigung und befinde sich in einem kritischen Zustand.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU)2020/199 (Amtsblatt L 42 vom 14.2.2020) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfilamenten mit Ursprung in Ägypten an, damit allfällige Antisubventionsmaßnahmen gegebenenfalls rückwirkend eingehoben werden können. Die zollamtliche Erfassung endet drei Wochen nach Inkrafttreten (15. Februar 2020) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/199.


Europäische Kommission verhängt vorläufige Antisubventionsmaßnahmen

Im Juni 2019 wurde ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Endlosglasfilamenten (KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00) mit Ursprung in Ägypten eingeleitet. Anfang Februar 2020 wurde die Einleitungsbekanntmachung geändert und weitere Subventionen in den Geltungsbereich der Untersuchung aufgenommen. Darüber hinaus ordnete die Europäische Kommission Mitte Februar 2020 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung den vorläufigen Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren von Endlosglasfilamenten (Glasfaserverstärkungen) aus Ägypten eine bedeutende Schädigung der Unionsindustrie verursachen. 

Glasfaserverstärkungen sind ein wichtiger Ausgangsstoff, der in der EU zahlreiche Verwendungen findet. Die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs seien sehr stark ausgelastet, was die Möglichkeiten zu weiteren Lieferungssteigerungen begrenzt; die Einführung von Maßnahmen gegenüber Ägypten sollte es jedoch möglich machen, Zusatzkapazitäten einzurichten, die zur Versorgung des Unionsmarktes benötigt würden.

Da die Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 (Amtsblatt L 69 vom 6. März 2020) die Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Der Antisubventionszoll beträgt 8,7 %. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. In diesem Stadium des Verfahrens wurde noch keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird mit Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen oder Einstellung des Verfahrens entschieden.


Europäische Kommission verhängt endgültige Antisubventionszölle

Im Juni 2019 wurde ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Endlosglasfilamenten (KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00) mit Ursprung in Ägypten eingeleitet. Anfang Februar 2020 wurde die Einleitungsbekanntmachung geändert und weitere Subventionen in den Geltungsbereich der Untersuchung aufgenommen. Darüber hinaus ordnete die Europäische Kommission Mitte Februar 2020 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an. Anfang März 2020 wurden vorläufige Antisubventionszölle verhängt. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung den endgültigen Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren von Endlosglasfilamenten (Glasfaserverstärkungen) aus Ägypten eine bedeutende Schädigung der Unionsindustrie verursachen. Sie verhängt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 (Amtsblatt L 201 vom 25. Juni 2020) endgültige Antisubventionszölle in der Höhe von 13,1% für Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas – „chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings (ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % – gemäß der ISO-Norm 1887), sowie Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle) mit Ursprung in Ägypten. Die Verordnung tritt mit 26. Juni 2020 in Kraft. Die vorläufigen Ausgleichszölle in der Höhe von 8,7% werden endgültig vereinnahmt.

Stand: 25.04.2022