General Agreement on Trade in Services (GATS)

FAQs - Oft gestellte Fragen zum GATS

Lesedauer: 6 Minuten

Was ist GATS?

GATS ist ein Liberalisierungsabkommen für den internationalen Dienstleistungshandel. Es ist nur bedingt mit dem GATT-Abkommen vergleichbar, da es wesentlich flexibler ist. Jedes WTO-Mitglied kann frei über die Liberalisierungstiefe (Erbringungsart) und über die zu liberalisierenden Sektoren wählen. Darüber hinaus kann es sich Beschränkungen bei der Inländerbehandlung individuell herausverhandeln.

Was ist GATS nicht, bzw. was tut es nicht?

  •  GATS ist kein Deregulierungsabkommen. Sowohl öffentliche als auch private Monopole können beibehalten werden, wenn dies die nationale Gesetzgebung vorsieht.
  • GATS zwingt Nationalstaaten nicht dazu, im öffentlichen Besitz befindliche Dienstleistungsanbieter zu privatisieren.
  • GATS zwingt den Nationalstaaten keine Regelungen auf, wie sie Sicherheitsstandards, Qualitätsstandards, Preise etc. zu formulieren haben.

Der österreichische Verpflichtungsstand

Österreich ist Verpflichtungen (Bindungen) in rund 120 Sektoren eingegangen. Die Anzahl der Bindungen sagt allerdings nichts über deren Qualität aus. Kaum Bindungen gibt es im Verkehrsbereich.

Die Position der Wirtschaftskammer

Wie an der nachfolgenden Aufstellung leicht zu erkennen ist, haben die EU-Mitgliedstaaten bereits weitgehend liberalisiert. Es liegt jetzt im Wesentlichen an den Schwellenländern vergleichsweise substantielle Beschränkungen aufzugeben bzw. weitere Verpflichtungen einzugehen.
 
"Mode 1" (grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ohne Personenbewegung) zB der elektronische Handel samt Dienstleistungen, Beratungsdienste, etc.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei "Mode 1" keine nennenswerten Marktzugangsbeschränkungen mehr.


"Mode 2" (der Konsument begibt sich ins Ausland, um eine Dienstleistung zu konsumieren) (zB Tourismus, Gesundheitstourismus)

Auch bei "Mode 2" haben die Mitgliedstaaten der Union keine nennenswerten Marktzugangsbeschränkungen mehr.


"Mode 3" – "Commercial Presence" (Erbringung einer Dienstleistung durch Errichtung einer Niederlassung im Gastland)

Bei "Mode 3" haben die EU-Mitgliedstaaten ihre Märkte weitgehend geöffnet und es gibt nur mehr in sehr sensiblen Sektoren Beschränkungen.

Die Marktöffnung für die "Commercial Presence" mit dem Konzept der "Key Persons" ist die wichtigste Säule der Liberalisierung des Dienstleistungshandels.


"Mode 4" – "Movement of Persons" (Erbringung einer Dienstleistung durch physische Personen im Gastland)

Das Konzept der "Key Persons" hat sich im GATS bestens bewährt. Eine Ausdehnung der Zulassung auf andere Kategorien von ausländischen Arbeitskräften sollte nicht angestrebt werden.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt und der Arbeitsmarkt selbst muss auch in Zukunft national geregelt werden. 

Umweltdienstleistungen

Grundsätzlich ist die Aufnahme weiterer Sektoren in Mode 2 und Mode 3 in die Verpflichtungsliste aus Sicht der WKÖ nicht problematisch. Bei sensiblen Sektoren wie der Wasseraufbereitung bzw. Wasserverteilung wäre dafür zu sorgen, dass eine Vollversorgung und eine dem heutigen Niveau entsprechende Qualität zu gewährleisten ist. Dementsprechend müsste im Rahmen einer staatlichen Regulierung und Aufsicht für die Einhaltung der Qualitätserfordernisse und der Vollversorgung gesorgt sein, ebenso wie eine effektive Wettbewerbsaufsicht eine etwaige Monopolstellung eines Dienstleisters vermeiden müsste.


Die Daseinsvorsorge

Das in Arbeit befindliche Österreich/EU-Angebot

Das BMWA sieht in seiner Position kein Angebot im Bereich der Daseinsvorsorge vor.

Die von der EU an Drittländer ausgesandten Forderungen

Die EU hat keine Forderungen im Bildungsbereich (außer USA: private höhere Bildung) und den Gesundheitsdienstleistungen gestellt. Es wurde Forderungen im Umwelt-Dienstleistungsbereich gestellt; dieser berührt aber nicht den Zugang zu natürlichen Vorkommen (zB Wasser).

Eine Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen sollte man nicht von Grund auf ablehnen. In manchen Bereichen macht es durchaus Sinn, zumindest ein gewisses Maß an Wettbewerb zuzulassen, allerdings unter der Auflage, dass Qualität und Vollversorgung gewährleistet sind. Der Vorteil daraus kann sein, dass öffentliche Haushalte, Unternehmer und Kunden entlastet werden. Ein erfolgreiches Beispiel ist die Liberalisierung des Telekomsektors.

Am Beispiel der Energie- oder Telekomliberalisierung im EU Binnenmarkt sieht man sehr gut, was Liberalisierung heißt. Zusätzliche Anbieter werden am Markt zugelassen; sie unterliegen aber nach Punkt und Beistrich den nationalstaatlichen Auflagen. Die Entscheidung, ob Erzeuger, Verteilernetze oder Vertreiber privatisiert werden, obliegt der Entscheidung des Eigentümers und ist nicht EU-Angelegenheit. Aus Marktüberlegungen würde beispielsweise kaum ein Anbieter, ein paralleles Versorgungsnetz aufbauen, weil dies ganz einfach unrentabel wäre. Auflagen, die die Vollversorgung und ein entsprechend qualitatives Niveau gewährleisten bestehen ebenfalls. 


Wie findet die österreichische Position Eingang in die GATS-Verhandlungen?

Die EU-Kommission besitzt ein Verhandlungsmandat. Die österreichische Position, die die Stellungnahmen der Sozialpartner berücksichtigt, wird vom BMWA koordiniert. Das BMWA nimmt an den regelmäßigen Ratsausschuss Artikel 133 "Dienstleistungen" teil, wo die Koordination der Positionen aller Mitgliedsstaaten erfolgt.

Die Ratifizierung des Vertrages von Nizza bedeutet, dass Österreich bei GATS Kompetenzen an die EU abgegeben hat. Bei der Liberalisierung in einigen Dienstleistungsbereichen kann Österreich zukünftig auf Grund des neuen Mehrheitswahlrechts von anderen Mitgliedsstaaten überstimmt werden. 


Energiedienstleistungen im GATS

Bei den GATS-Verhandlungen, die sich derzeit in Gang befinden, wird u.a. auch die Liberalisierung der Energiedienstleistungen stark diskutiert. Im Gegensatz zu anderen Sektoren gibt es im Energiesektor noch keine CPC-Klassifikationen. Bevor also die Liberalisierung diverser Energiedienstleistungen in Angriff genommen werden kann, muss zuerst eine sinnvolle Klassifikation geschaffen werden.

2002 forderte die Kommission eine Grobgliederung der Energiedienstleistungen in folgende Klassen:

  1. Dienstleistung in Bezug auf Forschung und Produktion
  2. Konstruktion von Energieanlagen
  3. Dienstleistung in Bezug auf Netzwerke
  4. Dienstleistung in Bezug auf den Vertrieb (einschließlich Handel von Elektrizität und Erdgas)
  5. Dienstleistung in Bezug auf den Endverbrauch
  6. Dekommissionierung

Zwei wichtige Leistungen auf dem Energiesektor sind nicht durch diese Punkte abgedeckt: Das sind die Erforschung und Ausnutzung (z.B. Erdöl- und Erdgasförderung) und die Produktion von Elektrizität. Diese Leistungen sind nicht in der Liste der Europäischen Kommission enthalten, weil sie nicht als Dienstleistung angesehen werden, sondern der Bergbau und Industrieproduktion zugeordnet werden. Sie fallen daher nicht in den Bereich des GATS-Abkommens. Zusätzlich muss in Hinblick auf den Vertrieb von Energieprodukten unterstrichen werden, dass dies nur dann als Dienstleistung angesehen werden kann, wenn der Vertrieb innerhalb eines Staates stattfindet. Der grenzüberschreitende Austausch von Waren (einschließlich Elektrizität und Erdgas) fällt unter die Bestimmungen des GATT-Abkommens.


Die unmittelbare Anwendbarkeit von GATS bzw. WTO-Recht im innerstaatlichen Recht

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung eines von einer Gemeinschaft mit Drittländern abgeschlossenen Abkommens kann laut EuGH dann aufgenommen werden, "wenn sie unter Berücksichtigung des Wortlautes und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.“ (Rechtssache Demirel, Rs 12/86, Slg. 1987, S 3719 ff)

Erstmalig hat sich der EuGH mit der frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von GATT-Bestimmungen im EG-Recht im Fall International Fruit (Rs. 42-24/72, Slg. 1972, S. 1219 ff) beschäftigt. Der EuGH folgte der Ansicht der Kommission, die festgestellt hatte, dass Art. XI GATT nicht genügend klar und vollständig sei, um durch die Gerichte unmittelbar angewendet zu werden. Weitere Argumente gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit leitete der EuGH aus dem den Vertragsstaaten eingeräumten breiten Ermessensspielraum der Schutzklauselbestimmungen in Art. XIX GATT sowie der flexible Charakter der Streitbeilegungsbestimmungen nach Art. XXIII GATT ab. Der EuGH ging in seinem Erkenntnis nicht explizit auf Art. XI GATT ein, da er dem Allgemeinen Abkommen insgesamt die Eigenschaft der unmittelbaren Anwendbarkeit abgesprochen hatte. Von dieser Rechtsauffassung ging der EuGH auch in den folgenden Entscheidungen nicht ab.

Es gibt jedoch zwei bedeutende Abweichungen des EuGH von dieser Auffassung. Zum einen in der sogenannten Fediol- Rechtssprechung , bei der der EuGH immer dann seiner Entscheidungsfindung unmittelbar GATT –Recht zu Grunde gelegt hat, wenn die angefochtene Bestimmung selbst auf das GATT Recht Bezug nimmt. Zum anderen in der sogenannten Nakajima- Rechtssprechung, bei der GATT-Recht immer dann herangezogen werden soll, wenn die angefochtene gemeinschaftrechtliche Regelung dazu bestimmt ist, eine GATT-rechtliche Verpflichtung umzusetzen.

Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch alle noch auf das Allgemeine Abkommen, und noch nicht auf WTO-Recht, mit all seinen Bereichen, zu denen auch das GATS gehört.

Gemäß Art. XVI Abs.4 des WTO-Abkommens hat jedes Mitglied sicher zu stellen, "dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen auf Grund der beigefügten Abkommen übereinstimmen“. Diese Vorschrift verpflichtet die WTO-Mitglieder zur wirksamen Vertragsumsetzung. Ihr ist zu entnehmen, dass das WTO-Recht in den Mitgliedstaaten bzw. in der Gemeinschaft die für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Instanzen sieht. Eine Durchgriffswirkung des WTO-Rechts kann aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden.

Als wesentlichstes Argument der Befürworter der unmittelbaren Anwendbarkeit wurde das Streitbeilegungsverfahren genannt. Es wird die rechtliche Verbindlichkeit der Streitschlichtungsergebnisse mitnichten bestritten. Da das Spektrum der Umsetzungsmöglichkeiten relativ breit ist, könnte angenommen werden, dass mit einer unmittelbaren Anwendung, der sich aus den Berichten ergebenden Verpflichtungen, eine Einschränkung in so einem hohen Maße erfolgt und somit dem im Streitschlichtungsabkommen ausgedrückten Staatskonsens nicht entsprochen wird.

Aus Sicht des EuGH und der überwiegenden Lehrmeinung ist WTO-Recht nicht unmittelbar anwendbar, auch in Japan oder den USA gibt es keine unmittelbare Anwendbarkeit. Es bedarf einer Transformation in nationalstaatliches Recht. Die Abteilung für Rechtspolitik schließt sich dieser Meinung an.

Stand: 19.08.2020