Fahrräder, Fahrradteile

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 17 Minuten

Produkt

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor

Land

China, ausgeweitet auf Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan, Philippinen

KN-Code

8712 00 10, 8712 00 30, 8712 00 80

Kläger

Europäischer Fahrradherstellerverband - EBMA


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 1999/C 318/08 vom 4. November 1999

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1524/2000 vom 10. Juli 2000

Ausweitung Antidumpingzölle aus Umgehungsgründen (Malaysia, Sri Lanka Tunesien):
Durchführungsverordnung (EU) 501/2013 vom 29. Mai 2013

Ausweitung Antidumpingzölle aus Umgehungsgründen (Kambodscha, Pakistan, Philippinen):
Durchrführungsverordnung (EU) 2015/776 vom 18. Mai 2015

Letzte Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 189/05 vom 4. Juni 2018

Letzte Aktualisierung der Liste der befreiten Parteien:
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1087 vom 19. Juni 2019

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung 2019/1379 vom 28. August 2019

Wiederaufnahme Umgehungsuntersuchung:
Durchführungsverordnung 2019/1997 vom 29. November 2019

Einleitung Neuausführerüberprüfung für Universal Cycle Corporation:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 vom 13. Dezember 2019

Präzisierung der Durchführungsverordnung zur Beibehaltung der Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 vom 20. Jänner 2020

Befreiungen vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/588 vom 22. April 2020

Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/676 vom 18. Mai 2020 

Einstellung Neuausführerüberprüfung Universal Cycle Corporation: 
Durchführungsverordnung (EU) 2020/966 vom 1. Juli 2020

Wiedereinführung Antidumpingzoll für Sri Lanka:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1140 vom 30. Juli 2020

Änderung der Verordnung 88/97 betreffend Genehmigung der Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1296 vom 16. September 2020

Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1409 vom 29. September 2020

Namensänderung eines chinesischen Herstellers:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/57

Einleitung Neuausführerüberprüfung Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 vom 2. März 2022

Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/403 vom 3. März 2022

Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/505 vom 23. März 2022

Einstellung der Neuausführerüberprüfung Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268 vom 18. November 2022

Befreiungen vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 vom 26. August 2022

Widerruf Befreiungsgenehmigung Sangal — Indústria de Veículos Lda
Rua do
:
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/374 vom 13. Februar 2023 

Befreiung von Antidumpingzoll - Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 vom 17. März 2023

Befreiung, Widerruf und Ablehnung der Befreiung vom Antidumpingzoll:
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 vom 30. Juni 2023 

Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 30. August 2024:
Bekanntmachung C/2023/1260 vom 1. Dezember 2023


Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen der Tarifnummern 8712 00 03 und ex 8712 00 70 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden aus Umgehungsgründen im Jahr 2013 auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien und im Jahr 2015 auf Einfuhren aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen ausgeweitet. Nach der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (zum 6.6.2018) ging von der „European Bicycle Manufacturer’s Association (EBMA)“ ein Antrag für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) bei der Europäischen Kommission ein. 

Die Kommission stellte in ihrer Untersuchung nun fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union immer noch in einer prekären Lage befindet. Sollten die Maßnahmen auslaufen, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union rasch verschlechtern, was kurzfristig wieder zu Verlusten und langfristig zum allmählichen Verschwinden des gesamten Wirtschaftszweiges der Union führen würde. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, da sie es ihm ermöglichen würde, seine Position auf dem Markt weiter zu stabilisieren und seine Beschäftigung zu sichern. Sie würde es dem Wirtschaftszweig der Union auch ermöglichen, die Vorteile der im Bezugszeitraum getätigten umfangreichen Investitionen zu nutzen, um seine zukünftige Entwicklung sicherzustellen.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2019/1379 (Amtsblatt L 225/48 vom 29.8.2019) die Beibehaltung der AD-Maßnahmen bekannt. Auf die Einfuhren von „Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gelten endgültige Antidumpingzölle von 48,5 %, unternehmensspezifisch 19,2 % und 0 %. Ausgeweitet ist der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha und Philippinen mit Ausnahme von Fahrrädern hergestellt von Unternehmen, die mit TARIC-Zusatzcode angeführt worden sind.

Die Durchführungsverordnung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.


Europäische Kommission nimmt Umgehungsuntersuchung wieder auf 

Für Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen der Tarifnummern ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden aus Umgehungsgründen im Jahr 2013 auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien und im Jahr 2015 auf Einfuhren aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen ausgeweitet. Die Antidumpingzölle wurden zuletzt Ende August 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wieder um weitere fünf Jahre verlängert.

Im September 2019 erging ein EuGH-Urteil, dass die Durchführungsverordnung (EU) 501/2013 mit der die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien ausgeweitet wurden, für ungültig erklärt wurde, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern anwendbar ist. Die Europäische Kommission habe in der seinerzeitigen Umgehungsuntersuchung aufgrund der zweifachen Feststellung von Versandpraktiken sri-lankischer Hersteller/Ausführer daraus geschlossen, dass alle Hersteller/Ausführer aus Sri Lanka die Maßnahmen umgangen hätten. Infolge des Gerichtsurteils in der Rechtssache C.252/18, Trace Sport SAS gibt die Kommission nun mit Durchführungsverordnung 2019/1997 (Amtsblatt L 310/29 vom 2.12.2019) bekannt, die Umgehungsuntersuchung (Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien) wieder aufzunehmen, um das Fehlen einer ausreichenden Begründung über das Bestehen von Umgehungspraktiken in Sri Lanka zu korrigieren. Für die Dauer der Untersuchung (neun Monate ab Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung) werden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Sollten nach Ausgang der Untersuchung eine Umgehung festgestellt werden, sind die Zölle von den nationalen Zollbehörden in angemessener Höhe einzuheben. 

Interessierte Parteien werden gebeten, sich binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu melden und unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt darzulegen. Alle Beiträge und Anträge sind per E-Mail oder über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) (9) zu übermitteln. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: CHAR 04/039 – 1049 Brüssel BELGIEN E-Mail-Adresse: TRADE-R563-BICYCLES-CIRC@ec.europa.eu


Europäische Kommission präzisiert Durchführungsverordnung zur Beibehaltung der Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Kambodscha, Pakistan und Philippinen, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert. 

Da die Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile nicht ausdrücklich erwähnt wurde, gibt die Europäische Kommission nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 (Amtsblatt L 16 vom 21. Jänner 2020) bekannt, dass die Verlängerung der Maßnahmen auch für Einfuhren bestimmter Fahrradteile (siehe Artikel 1 der Verordnung (EG) 71/97 mit Ursprung in China weiterhin gilt.


Europäische Kommission führt für Sri Lanka Antidumpingzölle nach Urteil des Gerichtshofs wieder ein

Für Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen der Tarifnummern ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden aus Umgehungsgründen im Jahr 2013 auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien und im Jahr 2015 auf Einfuhren aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen ausgeweitet. Zuletzt wurden die Antidumpingzölle Ende August 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wieder um weitere fünf Jahre verlängert.

Im September 2019 erging ein EuGH-Urteil (Rechtssache C.251/18 Trace Sport SAS), dass die Durchführungsverordnung (EU) 501/2013 mit der die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien ausgeweitet wurden, für ungültig erklärt wurde, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern anwendbar ist. Die Europäische Kommission habe in der seinerzeitigen Umgehungsuntersuchung aufgrund lediglich zweier Feststellung von Versandpraktiken sri-lankischer Hersteller/Ausführer daraus geschlossen, dass alle Hersteller/Ausführer aus Sri Lanka die Maßnahmen umgangen hätten. Infolge des Gerichtsurteils in dieser Rechtssache C.251/18 Trace Sport SAS gab die Kommission mit Durchführungsverordnung 2019/1997 vom 29. November 2019 die Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Sri Lanka bekannt, um das Fehlen einer ausreichenden Begründung über das Bestehen von Umgehungspraktiken in Sri Lanka zu korrigieren.

Die Europäische Kommission hat in dieser wiederaufgenommenen Untersuchung die Umgehungspraktiken durch Montagevorgänge in Sri Lanka bestätigt und gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1140 (Amtsblatt L 248 vom 31. Juli 2020) die Wiedereinführung des Antidumpingzolls, ab dem Datum der Einleitung der Umgehungsuntersuchung, d.h. ab dem 25. September 2012, für Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht. Ausgenommen sind Einfuhren dreier sri-lankischer Hersteller: Asiabike Industrial Ltd., BSH Ventures (Private) Ltd., Samson Bike (Pvt) Ltd.


Europäische Kommission gibt Namensänderung eines chinesischen Herstellers bekannt 

Für Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen der Tarifnummern ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission eingeführt wurden. 

Der chinesische Hersteller Oyama Bicycles (Taicang) Co.,Ltd, für den ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 0 % gilt, teilte der Kommission mit, dass er seinen Namen in Oyama Technology (Jiangsu) Co.,Ltd geändert und seine Tätigkeit um einen zusätzlichen Geschäftsbereich für „Forschung und Entwicklung des Motors und seines Steuerungssystems“ erweitert habe. Im November 2020, bat der Hersteller die Kommission um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzoll berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. 

Nach einer Überprüfung, bestätigte die Kommission den Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 wie folgt zu ändern: „Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd“ wird durch den Wortlaut „„Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd” ersetzt. 

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd hergestellt wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission leitet Neuausführerüberprüfung für Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. ein

Für Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen der Tarifnummern ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

 Die Europäische Kommission erhielt einen Antrag des chinesischen Herstellers Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung.

Da das Unternehmen ausreichend Beweise vorlegte, dass es die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011), nicht in die Union ausgeführt hat,

  • mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist und
  • erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat,

gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 (Amtsblatt L 68 vom 3. März 2022) die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bekannt, um festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollfestzusetzen ist.

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Für die Dauer der Untersuchung wird der geltende Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt, die Einfuhren werden jedoch zollamtlich erfasst, damit Antidumpingzölle gegebenenfalls nacherhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass Dumping vorliegt.

Interessierte Unternehmen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung (18.3.2022) Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie den beantworteten Fragebogen an die Kommission retournieren.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

Web: TRON.tdi

E-Mail: TRADE-R714-BICYCLES@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einstellung der Neuausführerüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC- Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 10. September 2019 erhielt die Europäische Kommission von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung. Dieser Antrag wurde am 26. November 2021 aktualisiert. Im März 2022 wurde schließlich mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 seitens der Europäischen Kommission eine Neuausführerüberprüfung eingeleitet.

Nach Prüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller vorgelegte Geschäftsvorgang keine hinreichend repräsentative Grundlage darstellt und sein derzeitiges und künftiges Ausfuhrpreisverhalten nicht hinreichend genau abbildet und somit nicht als Grundlage für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne dienen kann. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268 (Amtsblatt L 300 vom 21. November 2022) die Einstellung der Neuausführerüberprüfung bekannt.

Für die Einfuhren von Waren, die von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. hergestellt werden, gilt der geltende Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ in China von 48,5 % (TARIC-Zusatzcode B999) und wird mit Wirkung vom 3. März 2022 auf die Waren erhoben, die zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung einzustellen.


Europäische Kommission widerruft Befreiungsgenehmigung von Sangal — Indústria de Veículos Lda

Für Einfuhren von Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC- Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission ist aber befugt, die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Die Europäische Kommission hat daher einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit.

Im Oktober 2018 erhielt die Europäische Kommission von dem portugiesischen Unternehmen Sangal — Indústria de Veículos Lda einen Antrag auf Änderung der Verweise auf erteilte Befreiungsbewilligung. Sangal beantragte insbesondere, seinen Namen in Sangal E-Bike Manufacturing Lda und seine offizielle Anschrift in Zona Industrial Da Mota Rua 7, lote A11 Gafanha Da Encarnação, 3830-527 Gafanha Da Encarnação, Portugal, zu ändern.

Die Prüfung des Antrags durch die Europäische Kommission ergab jedoch, dass das Unternehmen nicht nur seinen Namen und seine Anschrift, sondern auch seine Eigentumsverhältnisse und vor allem seine Montagevorgänge änderte, da Sangal damit begann, ausschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor („E-Bikes“) zu montieren. Im Laufe der weiteren Prüfung stellte die Europäische Kommission fest, dass gemäß der Befreiungsverordnung eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsgenehmigung darin besteht, dass Montagebetriebe die im Rahmen der Befreiung erworbenen Fahrradteile für die Montage konventioneller Fahrräder verwenden müssen. Darüber hinaus können Hybridmontagebetriebe (d. h. Montagebetriebe für sowohl herkömmliche Fahrräder als auch für E-Bikes) ebenfalls von der Befreiungsgenehmigung profitieren. Parteien, die ausschließlich E-Bikes montieren, können jedoch nicht in den Genuss der nach der Befreiungsverordnung erteilten Befreiungsgenehmigung kommen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/374 (Amtsblatt L 51 vom 20. Februar 2023) folgendes bekannt:

  • Der Antrag auf Änderung der Verweise auf die Befreiungsgenehmigung von Sangal — Indústria de Veículos Lda wird abgelehnt.
  • Die Befreiungsgenehmigung von Sangal — Indústria de Veículos Lda wird widerrufen.

Europäische Kommission gibt Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China bekannt

Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung ein Antidumpingzoll erhoben.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 soll ein Befreiungssystem eingeführt werden, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Dieses Befreiungssystem ist in Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung geregelt. Das Befreiungssystem ermöglicht Montagebetrieben, die den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht an Praktiken zur Umgehung des Antidumpingzolls auf Fahrräder beteiligt sind, die antidumpingzollfreie Einfuhr von chinesischen Fahrradteilen. 

Der Rechtsrahmen für die Anwendung des Befreiungssystems wurde in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 festgelegt, die durch Verordnung (EU) 512/2013, Durchführungsverordnung 2015/831 und Durchführungsverordnung 2020/1296 geändert wurde.

Nach Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 beobachtet die Europäische Kommission das Befreiungssystem laufend, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Anwendung gegebenenfalls angepasst werden kann.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 (Amtsblatt L 80 vom 20. März 2023) wird die Befreiungsverordnung auf der Grundlage der jüngsten Erfahrungen und Entwicklungen nach der letzten Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1296 angepasst und verbessert:

  • Änderung der Begriffsbestimmungen für „ausgeweiteter Zoll“, „Montagevorgang“ und „befreite Partei“ 
  • Begriffsbestimmungen „Montagebetrieb“ und „Abhilfewirkung der Maßnahmen“ werden hinzugefügt
  • Anhang I "Untersuchte Parteien", Anhang II "Aktualisierte Liste der befreiten Parteien" und Anhang III "TARIC-Struktur" werden ersetzt.
  • Anhang IV "Auskunftsblatt" wird aufgehoben

Darüber hinaus werden weitere formale Anpassungen vorgenommen, um den Wortlaut der Verordnung zu straffen und die Verweise auf andere Rechtsakte der Union auf den neuesten Stand zu bringen.


Europäische Kommission gibt Befreiung vom Antidumpingzoll sowie Widerruf und Ablehnung von Befreiungen vom Antidumpingzoll bekannt

Für Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN‐Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC‐ Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission ist allerdings befugt, die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit. 

Zwischen Juli 2020 und 1. Februar 2023 erhielt die Europäische Kommission mehrere Anträge auf Befreiung vom Antidumpingzoll:

  • Propain Bicycles GmbHBerria Bike S.L.
  • Profil Bicycles CZ s.r.o.
  • Decathlon Sp. z o.o.
  • Cyclision s.r.o.
  • Bicicletas Mendiz S.A.
  • Adrisport sas

In Bezug auf Propain Bicycles GmbH stellt die Europäische Kommission bei ihrer Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Fahrräder ausmachte. In Anbetracht dessen erfüllte Partei die Bedingungen für eine Befreiung vom ausgeweiteten Zoll.

Die Prüfung der Anträge auf Befreiung der anderen oben genannten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge soll die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls für diese Parteien ausgesetzt werden.

Zwischen dem 28. Juni 2022 und dem 10. März 2023 teilten die nachfolgend genannten Unternehmen für die eine Befreiung gilt, der Europäischen Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Name und Anschrift) mit:

  • Derby Cycle Werke GmbH 
  • Race Production NV &
  • Unibike OEM Factory S.A.

Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen nicht auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung oder Aussetzung betrifft.

Am 8. Juli 2022 wurde der Antrag auf Befreiung des niederländischen Unternehmens Cycle Center 53-11 BV für unzulässig befunden, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllten. 

Am 8. September wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass Cicli Elios srl, für die eine Befreiung gilt, aufgelöst wurde (Insolvenz) und seine Tätigkeit eingestellt hat. Daher gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die für Cicli Elios srl erteilte Befreiungsgenehmigung mit Wirkung vom 18. Juli 2022 widerrufen werden sollte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 (Amtsblatt L 175 vom 10. Juli 2023) folgendes bekannt:

  • Propain Bicycles GmbH (TARIC Zusatzcode C720) wird vom Antidumpingzoll mit Wirkung vom 1. Juli 2021 befreit.
  • Nachfolgende Unternehmen befinden sich in Untersuchung, daher gilt mit Eingang des Antrags (Datum in Klammer) auf Befreiung die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls:
    • Berria Bike S.L. (30.3.2022),
    • Bicicletas Mendiz S.A (26.10.2022),
    • Profil Bicycles CZ s.r.o. (20.2.2022),
    • Decathlon Sp. z o.o. (21.3.2022), Cyclision s.r.o. (8.8.2022) und
    • Adrisport sas (21.4.2023)
  • Der Antrag auf Befreiung des Unternehmens Cycle Center 53-11 BV wird abgelehnt.
  • Die Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls von Cicli Elios srl wird widerrufen.
  • Für nachfolgend genannte Unternehmen gelten neue Bezugsangaben:
    • Derby Cycle Werke GmbH:
      Neue Bezugsangabe: Derby Cycle Werke GmbH: Kalkhoff Werke GmbH, Europa-Allee 26, 49685 Emstek, Deutschland mit Wirkung 1. Juli 2022
    • Race Production NV:
    • Neue Bezugsangabe: Belgian Cycling Factory NV, Beverlosesteenweg 85, 3583 Beringen, Belgien mit Wirkung 9. Februar 2023
    • Unibike OEM Factory S.A.:
      Neue Bezugsangabe: Unibike OEM Factory S.A.: Unibike OEM Factory S.A.,Parque Empresarial de Soza B, Lt 3,4,10,11, 3840 342 Soza-Vagos, Portugal mit Wirkung 19. April 2023

Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. August 2024 bekannt 

Für Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Mit der Bekanntmachung C/2023/1260 (Amtsblatt C vom 1. Dezember 2023) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 30. August 2024 bekannt. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen. 

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 01.12.2023