Glas in Totenkopfform

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Eine Ware aus einem mechanisch gefertigtem Glas, in Form eines Totenkopfs, ist etwa 9,5 cm groß und hat ein Nennvolumen von 180 ml. Die Flasche hat einen kurzen Hals (von etwa 1,5 cm Länge und einen Öffnungsdurchmesser von 2 cm) und einen nicht versiegelten Stopfen aus Kork, der nur locker eingesteckt ist.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (die spezifische Form der Ware, der Stopfen aus Kork ist nur locker eingesteckt, nicht versiegelter Korkverschluss) ist die Ware üblicherweise nicht dazu bestimmt, gewerblich für die Beförderung oder Verpackung von Waren im Sinne der Position 7010 verwendet zu werden. Der Korkverschluss ist nicht geeignet, um sicherzustellen, dass der Inhalt während des Transports nicht ausläuft oder verschüttet wird. Durch die Gestaltung der Flasche und den lose sitzenden Stopfen ähnelt die Ware einer Karaffe oder einem Essig- oder Ölkännchen, bei denen es sich um Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche handelt und die von der Position 7010 ausgeschlossen sind. Daher ist eine Einreihung in die Position 7010 als Flasche aus Glas von der zu Transport oder Verpackungszwecken verwendeten Art ausgeschlossen.

Die Ware wird daher als Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) in den KN-Code 7013 49 99 eingereiht (Durchführungsverordnung (EU) 2021/170, Amtsblatt L 50 vom 15. Februar 2021).  

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 11%.

Stand: 15.02.2021