Glasfasergewebe, offenmaschig
Antidumpingverfahren
Produkt
offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2
Land
China (augeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand)
KN-Code
ex 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91, 7019 90 99
Verwendung
Verstärkungsmaterial im Konstruktionsbereich,
Hauptverwendung: Außendämmung, Fußbodenverstärkung, Mosaiknetze und ähnlich Verwendung, Wandreparatur, Fugenbänder, Fensterrahmen
Kläger
Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 131/04 vom 20. Mai 2010
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Verordnung (EU) 138/2011 vom 16. Februar 2011
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 791/2011 vom 3. August 2011
Ausweitung Antidumpingzölle auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 672/2012 vom 16. Juli 2012
Ausweitung Antidumpingzölle auf Taiwan und Thailand:
Durchführungsverordnung (EU) 21/2013 vom 10. Jänner 2013
Ausweitung Antidumpingzölle auf Indien und Indonesien:
Durchführungsverordnung (EU) 1371/2013 vom 16. Dezember 2013
Ausweitung Antidumpingzölle auf geringfügig veränderte Produkte:
Durchführungsverordnung (EU) 976/2014 vom 15. September 2014
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 vom 6. November 2017
Einleitung Antidumpinguntersuchung Firma Pyrotek:
Bekanntmachung 2018/C 171/05 vom 18. Mai 2018
Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben der Tarifnummern ex 7019 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ebenfalls ausgeweitet wurden die Antidumpingmaßnahmen auf geringfügig veränderte Produkte (mit einer Zelllänge und –breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35g). Anfang August 2016 wurde auf Antrag der „Alliance for the Defence of Open Mesh Fabrics – ADFOM“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der bestehenden Maßnahmen von dem früheren schädigenden Dumping erholen, Marktanteile zurückgewinnen sowie lange vernachlässigte, notwendige Investitionen tätigen konnte. Ohne den von den gedumpten Einfuhren aus China erzeugten Mengen- und Preisdruck wird sich dieser Prozess fortsetzen. Da China jedoch über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und der Unionsmarkt für chinesische Exporteure nach wie vor attraktiv ist, wäre bei Auslaufen der bestehenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping zu rechnen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993, Amtsblatt L 288 vom 7.11.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Malaysia, Taiwan, Thailand, Indien und Indonesien) in unveränderter Höhe von 62,9% bekannt. Für kooperierende Hersteller beträgt der Antidumpingzollsatz ebenfalls unverändert 57,7%. Auch die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze bleiben unverändert.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 tritt am 8.11.2017 in Kraft und gilt wieder für die Dauer von fünf Jahren.
Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf den indischen Hersteller Pyrotek
Für Einfuhren von offenmaschigen Glasfasergeweben der Tarifnummer ex 7019 mit Ursprung in China bestehen seit August 2011 endgültige Antidumpingmaßnahmen, die im Dezember 2013 aus Umgehungsgründen unter anderem auf Versendungen aus Indien ausgeweitet wurden.
Im September 2015 wurde Pyrotek India PVT Ltd, nach einer Interimsüberprüfung mit Bekanntmachung 2014/C 330/06 von den ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus Indien ab dem Datum des Inkrafttretens der erwähnten Verordnung (11.9.2015) ausgenommen. In der Untersuchung wurde festgestellt, dass das Unternehmen ein echter Hersteller ist, da es im August 2011 die Produktion aufgenommen hatte und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war.
Die Europäische Kommission hat nun infolge eine Antrags von Pyrotek India PVT beschlossen, die Untersuchung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen wieder aufzunehmen und auf den Zeitraum 20. Dezember 2013 (Ausweitung der Maßnahmen auf Indien) bis 10. September 2015 auszuweiten (Befreiung von Pyrotek von den Antidumpingmaßnahmen). Sie gibt daher mit Bekanntmachung 2018/C 171/05 vom 18.5.2018 die Einleitung einer Untersuchung bekannt.
Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail: trade-open-mesh-pyrotek@ec.europa.eu).