Hebelmechanismus

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Hebelmechaniken

Land

China

KN-Code

ex 8305 10 00

Verwendung

werden in der Regel für die Ablage von losen Blättern und anderen Dokumenten in Schnellheftern oder Aktenordnern verwendet und bestehen normalerweise aus zwei gebogenen kräftigen Metallteilen , die auf einer Platte befestigt sind, wo sich zum Öffnen mindestens ein Druckmechanismus befindet, der das Einfügen und Ablegen von Blättern oder anderen Dokumente ermöglicht

Kläger 

Interkov spol.s.r.o, MI.ME.CA. S.r.l., Niko Metallurgical company, d.d.Zelezniki


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2005/C 103/07 vom 28. April 2005

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 134/2006 vom 26. Jänner 2006

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1136/2006 vom 24. Juli 2006

Letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 vom 8. November 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2023/C 49/07 vom 9. Februar 2023

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2023/614 vom 8. November 2023


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Anfang September 2017 wurde auf Antrag des Verbandes der Hersteller von Hebelmechaniken eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass der Unionsmarkt sehr attraktiv für chinesische Exporteure ist. Er ist der größte Binnenmarkt für Hebelmechaniken. Es gibt keine anderen großen Ausfuhrmärkte, die die chinesischen Überkapazitäten aufnehmen könnten. China würde bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven zu niedrigen Preisen auf den Unionsmarkt ausführen. Eine Aufhebung der Maßnahmen hätte also eine erneute Schädigung der Unionsindustrie zur Folge. Die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs wäre daher ernsthaft gefährdet.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 (Amtsblatt L 279 vom 9.11.2018) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (47,4%) für weitere fünf Jahre bekannt. Die Verordnung tritt mit 10.11.2018 in Kraft. 


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 10. November 2023 bekannt

Für Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung 2023/C 49/07 (Amtsblatt C 49 vom 9. Februar 2023) teilt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten mit 10. November 2023 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten vorliegen.

Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

Kontakt der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien 

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgerecht am 10. November 2023 auslaufen würden.

Am 8. August 2023 ging im Namen des Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Hersteller von Hebelmechaniken ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/614 (Amtsblatt C vom 8. November 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Hebelmechaniken mit Ursprung in China mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Hebelmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 08.11.2023

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