Keramikfliesen

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 11 Minuten

Land

China

Produkt

glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie glasierte und unglasierte keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

KN-Code

6907 

Land

Indien, Türkei

Produkt

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramischen Steinchen, Mosaiksteinen und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertigen Formstücken

KN-Code

6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00

Verwendung

Verkleidung von Böden und Wänden (Innen- und Außenbereich) und Decken

Kläger

Verband der Europäischen Keramikfliesenhersteller (European Ceramic tile Manufacturers’ Association)


Chronologie China

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 160/06 vom 19. Juni 2019

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 258/2011 vom 16. März 2011

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 917/2011 vom 12. September 2011

letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 vom 22. November 2017

Neuer kooperierender Ausführer: (Zhuhai Xuri Ceramics Co Ltd.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687 vom 8. Oktober 2019

Zwei neue Ausführer in Liste der kooperierenden Hersteller aufgenommen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/881 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/882 vom 25. Juni 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 93/07 vom 28. Februar 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 442/03 vom 22. November 2022

Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 vom 13. Februar 2024


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Keramikfliesen, die seit 1.Jänner 2017 unter die Tarifnummer ex 6907 eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im September 2016 wurde auf Antrag des Europäischen Verbandes der Keramikfliesenhersteller CET eine formelle Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen eingeleitet.

Die Antragsteller begründeten dies damit, dass sich die europäische Industrie infolge der bisherigen Antidumping-Maßnahmen zwar erholen konnte, China allerdings über große ungenutzte Produktionskapazitäten und erhebliche Lagerstände verfüge, die wiederum auf den EU-Markt zu drängen drohen, sollten die Antidumping-Maßnahmen auslaufen. Diese Gefahr sei umso größer als der EU-Markt attraktiv sei, was steigende Nachfrage nach der gegenständlichen Ware und dessen hohe Preise belegen. Weiters wurde angeführt, dass eine Reihe anderer Drittstaaten Handelsschutzinstrumente auf Einfuhren dieser Ware aus China verhängt haben, sodass das Risiko einer Umlenkung gewisser Mengen auf den EU-Markt bestünde.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben der Antragsteller bestätigt und festgestellt, dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung der EU-Industrie im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich sei.

Um die Unionsindustrie auch in Zukunft zu schützen, verlängert die Europäische Kommission daher die Antidumping-Maßnahmen.

Mit Verordnung 2017/2179 verhängt die EU neuerlich endgültige Antidumping-Zölle auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden-, und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in China, der Tarifnummer ex 6907.

Die Antidumping-Zölle betragen unverändert generell 69,7%, für vier in Art 1 Abs 2 ausdrücklich genannte chinesische Lieferanten und für die im Anhang I der Verordnung gelisteten Lieferanten wird ein deutlich geringerer unternehmensspezifischer Antidumping-Zollsatz festgelegt. Die Anwendung dieser geringeren Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach Muster des Anhangs II der Verordnung 2017/2179 voraus.

Diese neuerlich verlängerten endgültigen Antidumping-Zölle gelten voraussichtlich für eine Dauer von 5 Jahren.


Europäische Kommission benennt neuen kooperierenden Ausführer 

Für Einfuhren von Keramikfliesen der Tarifnummern ex 6907 und ex 6908 mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 69,7%. 

Im Oktober 2018 stellte Zhuhai Xuri Ceramics Co Ltd. einen Antrag bei der Europäischen Kommission um den Status eines neuen ausführenden kooperierenden Herstellers zuerkannt zu bekommen und um in die Liste der kooperierenden Hersteller (die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde) aufgenommen zu werden. Diese Unternehmen unterliegen einem Antidumpingzollsatz von 30,6%.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass das Unternehmen alle Kriterien dafür erfüllt (Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die EU ausgeführt; mit keinem Unternehmen verbunden, das den Antidumpingmaßnahmen unterliegt; Zhuhai ist unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr bedeutender Mengen in die Union eingegangen). 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1687 (Amtsblatt L 258 vom 9. Oktober 2019) bekannt, dass das Unternehmen in die Liste der kooperierenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aufgenommen wird (Anhang 1 der VO 2017/2179) und künftig einem Antidumpingzollsatz von 30,6% unterliegt. 


Europäische Kommission nimmt zwei Unternehmen in die Liste der kooperierenden Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Zwei chinesische Unternehmen – Hunan Huazhi Ceramic Co. Ltd. und Huatai Ceramics Industrie Ltd. beantragten bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%. Die Kommission hat die Anträge überprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden:

  • die Ware nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt zu haben
  • mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden zu sein
  • die Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt zu haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen zu sein 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/881 die Aufnahme von Huatai Ceramics Industrie Ltd. und mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/882 die Aufnahme von Hunan Huazhi Ceramic Co. Ltd., beide Verordnungen veröffentlicht im Amtsblatt L 203 vom 26. Juni 2020, in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Die Verordnungen treten mit 27. Juni 2020 in Kraft.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von Keramikfliesen der Tarifnummern ex 6907 und ex 6908 mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 24. November 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 23. August 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu eingehen (Bekanntmachung 2022/C 93/07 vom 28. Februar 2022).


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren auf Keramikfliesen mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen mit 24. November 2022 ging ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung bei der Europäischen Kommission ein.

Gegenstand dieser Überprüfung sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung China, die derzeit unter den KN-Codes 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00 eingereiht werden.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrages kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 442/03 (Amtsblatt C 442 vom 22. November 2022) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E- Mail: Trade-R782-CT-dumping@ec.europa.eu
Trade-R782-CT-injury@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt 

Im November 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag vom Europäischen Verband der Hersteller von Keramikfliesen (European Ceramic Tile Manufacturers‘ Association) eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/493 (Amtsblatt L vom 13. Februar 2024) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in China, die derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht werden.

Es gelten weiterhin Antidumpingzölle in der Höhe von 13,9% - 69,7%.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Indien, Türkei

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2021/C 501/31 vom 13. Dezember 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Namensänderung eines indischen Herstellers:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1597 vom 3. August 2023

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265
Durchführungsverordnung (EU) 2024/804 vom 8. März 2024


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt

Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission nach einer Klage des Europäischen Verbandes der Keramikfliesenhersteller (CET) ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei ein.

Nach Prüfung der eingelangten Stellungnahmen gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei einzuführen.

Die Europäische Kommission führt daher angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 (Amtsblatt L 41 vom 10. Februar 2023) endgültige Antidumpingmaßnahmen ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Der endgültige Antidumpingzoll wird auf Einfuhren von keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramischen Steinchen, Mosaiksteinen und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertigen Formstücken, die derzeit unter den KN-Codes 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und der Türkei, angewendet.

Für die kooperierenden Unternehmen aus Indien gilt ein Antidumpingzoll von 6,7 % bzw. 8,7 %, für die in Anhang I aufgeführten anderen mitarbeitenden Unternehmen von 7,3 % und für alle übrigen Unternehmen von 8,7 %.

Für die kooperierenden Unternehmen aus der Türkei gilt ein Antidumpingzoll von 4,8 % bzw. 20,9 %, für die in Anhang II aufgeführten anderen mitarbeitenden Unternehmen von 9,2 % und für alle übrigen Unternehmen von 20,9 %.

Die Antidumpingzölle gelten nicht für den indischen ausführenden Hersteller Lavish, zu dem Lavish Granito Pvt Ltd., Lavish Ceramics Pvt Ltd., Lakme Vitrified Pvt Ltd. und Liva Ceramics Pvt Ltd. gehören (TARIC-Zusatzcode C903), und gelten nicht für den türkischen ausführenden Hersteller Vitra Karo Sanayi ve Ticaret A.Ş. (TARIC-Zusatzcode C902).

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.


Europäische Kommission gibt Namensänderung eines indischen Herstellers bekannt

Für Einfuhren von keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramischen Steinchen, Mosaiksteinen und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertigen Formstücken, die derzeit unter den KN-Codes 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und der Türkei, gelten endgültige Antidumpingzölle. 

Der indische Hersteller Nehani Tiles Private Limited, für den der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Höhe von 7,3 % gilt, teilte der Kommission mit, dass es seinen Namen in Nehani Tiles Limited Liability Partnership geändert hat. Im März 2023 bat der Hersteller die Kommission um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. 

Nach einer Überprüfung bestätigte die Kommission den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1597 wie folgt zu ändern: „Nehani Tiles Private Limited“ wird durch den Wortlaut „Nehani Tiles LLP“ ersetzt. 

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Nehani Tiles LLP hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Nehani Tiles Private Limited übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. 


Europäische Kommission gibt die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 bekannt

Für Einfuhren von keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramischen Steinchen, Mosaiksteinen und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertigen Formstücken, die derzeit unter den KN-Codes 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und der Türkei, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Februar 2023 beantragte die Lavish Group und die mit ihr verbundenen Unternehmen die Aufnahme von Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP in die Liste der ausführenden Hersteller, die zur Lavish Group gehören.

Nach Prüfung der vorgelegten Beweise kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die beiden Unternehmen mit der Lavish Group verbunden sind, und, dass sie im Untersuchungszeitraum keine von ihnen hergestellten Keramikfliesen in die Union ausgeführt haben.

Aufgrund dieser Erkenntnisse gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/804 (Amtsblatt L vom 8. März 2024) die Änderung von Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 bekannt.

Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 wird so geändert, dass nun auch die beiden Unternehmen Silk Ceramics und Luxgres Ceramice LLP aufgelistet werden.

Der zuvor den indischen ausführenden Herstellern Lavish Granito Pvt Ltd., Lavish Ceramics, Lakme Vitrified LLP und Liva Ceramics zugewiesene TARIC-Zusatzcode C903 gilt ab dem 11. Februar 2023 auch für Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP.

Mit Wirkung vom 11. Februar 2023 werden alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren entrichtet wurden, die von Silk Ceramics und Luxgres Ceramica LLP hergestellt wurden, nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Stand: 08.03.2024