Verlängerung und Ausweitung der seit 2013 geltenden Kontrollmaßnahme für Verpackungsholz als Ladungsträger gewisser Erzeugnisse aus China, aus Weißrussland und nunmehr auch aus Indien bis Ende 2023
Zoll wird kontrollpflichtige Sendungen wie schon bisher erst nach Prüfung durch einen amtlichen Pflanzenschutzdienst freigeben. Dies kann an der Außengrenze der EU oder einem zugelassenen Bestimmungsort innerhalb der Union erfolgen.
Verpackungsholz gilt weltweit als großer Risikofaktor für die Verbreitung von gefährlichen Holzschädlingen. Dem trug auch die EU im Jahre 2013 Rechnung, da die invasive Ausbreitungen von verschiedenen Käferarten auf nicht behandeltes Verpackungsholz (Paletten, Kisten, Verschläge usw.) und Stauholz zurückführen ist. Ursprünglich zielte diese verkehrsbeschränkung nur auf die Kontrolle von Verpackungs- und Stauholz ab, das beim Import von Steinerzeugnissen aus der VR China hauptsächlich Anlass für die Einschleppung gefährlicher Insekten war. In weiterer Folge wurde der wurde der Warenkreis erweitert und auf Importe aus Weissrussland ausgedehnt.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/127 der Kommission wurde das bestehende phytosanitäre Kontrollregime bis Ende Dezember 2023 verlängert, auch auf Indien ausgedehnt und der Warenkreis neu gefasst:
KN-Code | Warenbeschreibung |
2514 | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpack-ungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenauf-satzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet) |
6801 | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |
6803 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
6907 | Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke |
7606 | Bleche und Bänder aus Aluminium |
Wenn phytosanitär kontrollpflichtige Sendungen nicht direkt an einer österreichischen Eintrittstelle (Flughafen, Wien-Schwechat, Linz oder Graz) verzollt werden, sondern, wie bei Containerlieferungen üblich, über große EU-Eintrittstellen (z.B. Hafen Hamburg, Rotterdam, Koper, Triest) nach Österreich zu einem zugelassenen Bestimmungsort via Versandverfahren transportiert werden, so ist eine Genehmigung durch den Pflanzenschutzdienst an der Eintrittsstelle erforderlich. Weiterführende Informationen über den Ablauf finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wald.