Laufweste mit weichen Trinkflaschen

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es um:

  1. ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (sogenannte Laufweste) (93 % Synthetik und 7 % Elastan), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend. Die Ware hat am Vorderteil einen V-förmigen Ausschnitt und lässt sich vollständig mit einem nicht verdeckten Reißverschluss öffnen. Das Vorderteil des Kleidungsstücks ist mit zwei rechteckigen offenen Brusttaschen mit Abmessungen von etwa 19 cm × 8 cm sowie zwei rechteckigen offenen Taschen in Hüfthöhe mit Abmessungen von etwa 12 cm × 14 cm versehen. Das Rückenteil ist mit einer Tasche mit Gummibändern zur Befestigung beispielsweise von faltbaren Wanderstöcken versehen.
  2. zwei weiche Trinkflaschen mit flachem Boden und einem Volumen von jeweils 500 ml, die in die vorderen Brusttaschen passen, gefertigt aus Polyurethan und ausgestattet mit einem Kunststoffverschluss (einem sogenannten Sportverschluss).

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

Bei den zusammen aufgemachten Bestandteilen handelt es sich um drei gesonderte Waren. Es handelt sich nicht um zusammengesetzte Waren, da sie zusammen kein Ganzes bilden, das gewöhnlich nicht gesondert zum Verkauf angeboten würde. Es handelt sich nicht um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind. Es handelt sich um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Es handelt sich beim Tragen eines Kleidungsstücks und beim Trinken um unterschiedliche Tätigkeiten, die nicht denselben Bedarf befriedigen (das Kleidungsstück dient der Bedeckung des Oberkörpers und die Flaschen sind zum Trinken vorgesehen).

Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist jede der Waren getrennt einzureihen (siehe auch die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B II Absatz 1 (1)

Daher sind die Waren getrennt einzureihen:


6110 30 99:

a. Einreihung gemäß Anmerkung 9 Absatz 2 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110 , 6110 30 und 6110 30 99 . Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Weste ein Kleidungsstück im Sinne der Position 6110 . Zu dieser Position gehören bestimmte Waren aus Gewirken oder Gestricken zum Bedecken des Oberkörpers (Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren) (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 6110 , Absatz 1).

Die Kleidungsstücke dieser Position dienen der Bedeckung des Oberkörpers, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6110 ).

Es ist nicht zu erkennen, ob die Weste für ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist. Die Weste ist als Pullover, Strickjacke, Weste und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern einzureihen

3924 90 00:

b. Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00. Die Trinkflaschen sind als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, einzureihen

Die Einreihung der Waren erfolgt daher in den KN 6110 30 99 bzw. in KN 3924 90 00  (Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 , Amtsblatt L 162 vom 13. Juni 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt für: KN 6110 30 99: 12% und für KN 3924 90 00: 6,5 % 

Stand: 21.06.2022