Molybdändrähte

Antidummpingverfahren

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Produkt

  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm
  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm (ab 13. September 2013)
  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm ( ab 1. November 2015)

Land

China (ausgeweitet auf Malaysia)

KN-Code

ex 8102 96 00

Verwendung

Automobilindustrie: Metallbeschichtung durch Schweißen von Maschinenteilen, die einer starken Abnützung unterworfen sind wie Kolbenringe, Synchronringe oder Getriebeteile

Kläger

Dachverband der europäischen Metallindustrie - EUROMETAUX


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2009/C 84/07 vom 8. April 2009

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EU) 1247/2009 vom 17. Dezember 2009

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 511/2010 vom 14. Juni 2010

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia:

Durchführungsverordnung (EU) 14/2012 vom 9. Jänner 2012

Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen (Produktveränderung):

Durchführungsverordnung (EU) 871/2013 vom 2. September 2013

Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen (Produktveränderung):

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1952 vom 29. Oktober 2015

letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 vom 28. Juni 2016

Bekanntgabe des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2020/C 327/08 vom 5. Oktober 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2021/C 251/09 vom 28. Juni 2021 

Einführung entgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1305 vom 25. Juli 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von 

  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm
  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm (ab 13. September 2013)
  • Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm ( ab 1. November 2015)

der Tarifnummer ex 8102 96 00  mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 30. Juni 2021 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 30. März 2021 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 327/08 vom 5. Oktober 2020).


EU leitet Auslaufüberprüfung ein

Gegen Einfuhren von bestimmten Molybdändrähten der Tarifnummer ex 8102 96 00 mit Ursprung in China bestehen seit Juni 2010 endgültige AD-Maßnahmen (die im Jänner 2012 aus Umgehungsgründen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet wurden und im Juni 2016 für weitere fünf Jahre verlängert wurden) und nun am 30. Juni 2021 ausgelaufen wären.

Auf Antrag der Firma Plansee SE, die den überwiegenden Teil der EU-Produktion repräsentiert, wird von der EK nun mit Bekanntmachung 2021/C 251/09 im Amtsblatt C 251 vom 28. Juni 2021 ein Untersuchungsverfahren zur Auslaufüberprüfung eingeleitet, das die unveränderte Weitergeltung der Maßnahmen zum Ziel hat. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung ein.

Die Untersuchung ist binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.  Während der Dauer der Untersuchung gelten die in Kraft befindlichen Maßnahmen weiter.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen ab dieser Bekanntmachung mit der Europäischen Kommission Kontakt aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen, ebenfalls ab dieser Bekanntmachung, einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel).

E-Mail: Zu Dumping: TRADE-R744-DUMPING@ec.europa.eu Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R744-INJURY@ec.europa.eu).


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt

Im Juni 2021 leitete die Europäische Kommission auf Antrag der Firma Plansee SE eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse, kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ist im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und wird der Lage der Verwender und Einführer in der Union nicht schaden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1305 (Amtsblatt L 197 vom 26. Juli 2022) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, bekannt.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 64,3 %.

Stand: 12.08.2022