Mononatriumglutamat

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 9 Minuten

Produkt

Mononatriumglutamat

Land

China, Indonesien

KN-Code

ex 2922 42 00

Verwendung

Lebensmittelzusatzstoff, Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen, Fertiggerichten

Kläger

Ajinomoto Foods Europe S.A.S. (einziger Gemeinschaftshersteller)


CHINA


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2007/C 206/08 vom 5. September 2007

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 492/2008 vom 3. Juni 2008

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 11878/2008 vom 27. November 2008

bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 23.1.2020:

Bekanntmachung 2019/C165/04 vom 14. Mai 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung2020/C 20/05 vom 21.1.2020

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):

Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 vom 19. Februar 2020

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen aufgrund Produktveränderung:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 vom 12. Oktober 2020

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU)  2021/633 vom 14. April 2021

Einleitung Interimsüberprüfung:

Bekanntmachung 2022/C 35/03 vom 24. Jänner 2022 (Berichtigung vom 22. März 2022)

Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für neu gegründetes Unternehmen der Meihua-Gruppe:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 vom 6. Juli 2022


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen für China und Indonesien zum 23. Jänner 2020

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat der Tarifnummer ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 23. Jänner 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 23. Oktober 2019 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2019/C 165/04 und Bekanntmachung 2019/C 165/05 vom 14. Mai 2019).


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 23. Jänner 2020 auslaufen würden. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging von Ajunomoto Foods Europe S.A.S., dem einzigen Unionshersteller, ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller gab an, dass die Einfuhren von Mononatriumglutamat aus den beiden Ländern weiterhin beträchtlich sind. Sollten die Maßnahmen auslaufen, sei angesichts der Ausfuhrkapazität der chinesischen Hersteller und der Attraktivität des Unionsmarktes mit einem Anstieg der Einfuhren aus China und Indonesien zu rechnen, was eine weitere Schädigung der Unionsindustrie nach sich ziehen würde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung2020/C 20/05 vom 21.1.2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Unternehmen, die sich als interessierte Partei am Verfahren beteiligen, haben Informationen und sachdienliche Nachweise binnen 37 Tage (26. Februar 2020 nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission zu senden:

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse:

TRADE-R712-MSG-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R712-MSG-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung soll seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen werden.

Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung aufgrund geringfügiger Produktveränderung ein

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung) wurde Ende Jänner 2020 auf Antrag des einzigen Unionsherstellers Ajinomoto Foods Europe S.A.S. eingeleitet.

Dieser Hersteller hat Anfang Dezember 2019 auch einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren geringfügig modifizierter Produkte sowie die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren aus China bei der Europäischen Kommission eingebracht.

Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware, gegen die bereits Maßnahmen bestehen, jedoch in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse. Waren, mit denen MNG gemischt werden kann, sind zum Beispiel Salze, Zucker, Stärke, Maltodextrine oder verschiedene Würzstoffe. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 (endgültige Antidumpingmaßnahmen) wurde die zu untersuchende Ware unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 eingereiht.

Laut Antragsteller sei es seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges gekommen, für die es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe, als die Einführung des Zolls (Rückgang der Einfuhren von „reinem Mononatriumglutamat“, Anstieg der Einfuhren der modifizierten Ware – gemischtes Mononatriumglutamat oder Mononatriumglutamat-Gemische (durch Zugabe zB kleiner Mengen an Salz).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 (Amtsblatt L 47 vom 20. Februar 2020), die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung aufgrund der geringfügigen Produktveränderung sowie die zollamtlicher Erfassung der Einfuhren von Mononatriumglutamat aus China bekannt.

Interessierte Unternehmen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, innerhalb von 37 Tagen sind allfällige sonstige Informationen sowie ein ausgefüllter Fragebogen zu übermitteln.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail: TRADE-R719@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird seitens der Kommission innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.


Europäische Kommission weitet Antidumpingzoll aufgrund einer Produktveränderung aus

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Februar 2020 wurde auf Antrag des einzigen Unionsherstellers Ajinomoto Foods Europe S.A.S. eine Umgehungsuntersuchung aufgrund geringfügiger Produktveränderung eingeleitet.

Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchenden Ware handelte es sich um dieselbe Ware, gegen die bereits Maßnahmen bestehen, jedoch in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 (endgültige Antidumpingmaßnahmen) wurde die zu untersuchende Ware unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 eingereiht.

Laut Antragsteller sei es seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges gekommen, für die es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe, als die Einführung des Zolls (Rückgang der Einfuhren von „reinem Mononatriumglutamat“, Anstieg der Einfuhren der modifizierten Ware).

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers und die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 (Amtsblatt L 336 vom 13.10.2020) die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf die zollamtlich erfassten Waren der KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 bekannt. Der Antidumpingzoll beträgt 39,7% (Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“). Der Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben. Die Verordnung tritt mit 14.Oktober 2020 in Kraft.


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen . Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde auf Antrag von Ajunomoto Foods Europe S.A.S., dem einzigen Unionshersteller, eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, von der Europäischen Kommission eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass das schädigende Dumping durch Einfuhren aus China und Indonesien während des Überprüfungszeitraumes weiter anhielt. Darüber hinaus bestätigt die Kommission die vorhandenen Kapazitätsreserven beider Länder, die zusammen mit der ungebrochenen Attraktivität des Unionsmarktes, bei einem Auslaufen der bestehenden Antidumpingmaßnahmen zu einer noch größeren Schädigung der Unionsindustrie führen würde. Sie gibt deshalb mit Durchführungsverordnung (EU)  2021/633 (Amtsblatt L 132 vom 19. April 2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen (China:  39,7%, Indonesien: 28,4%) in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt. In beiden Ländern gelten für einige Unternehmen unternehmensspezifisch niedrige Antidumpingzollsätze, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen (Vorgaben dafür siehe Artikel 1 Abs 3 bzw. Artikel 4 Abs 3 der erwähnten Verordnung).

Der endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat.


Europäische Kommission leitet von Amts wegen Interimsüberprüfung hinsichtlich Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat nun beschlossen, eine teilweise Interimsüberprüfung von Amts wegen einzuleiten. Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf zwei chinesische ausführende Hersteller der Meihua Group, und zwar Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode A883). Weitere Hersteller sowie der Fortbestand der Antidumpingmaßnahmen sind folglich nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 35/03 vom 24. Jänner 2022 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zur Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die bei der Untersuchung mitarbeiten wollen, müssen innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen, um Informationen und sachdienliche Nachweise  zu übermitteln.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel BELGIEN

E- Mail: TRADE-R757-MSG@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für neu gegründetes Unternehmen der Meihua-Gruppe

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 (Taric Code 2922 42 00 10) mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Jänner 2022 teilte die Europäische Kommission die Einleitung einer teilweise Interimsüberprüfung mit, beschränkt auf die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf zwei chinesische ausführende Hersteller der Meihua Group, und zwar Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd. 

Es stellte sich heraus, dass die Meihua-Gruppe eine strukturelle Umstrukturierung durchlief. Durch diese Umstrukturierung wurde ein neues Unternehmen geschaffen, das aus einer Unternehmensgruppe bestand, zu der ein ausführender Hersteller (Xinjiang Meihua Amino Acid Co., Ltd) und ein verbundener Händler (Meihua Hongkong) gehörten, die weder der EU gemeldet noch von ihr untersucht wurden.

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Meihua Group (bestehend aus Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd), der ein unternehmensspezifischer Zollsatz zugewiesen wurde, als solche nicht mehr besteht. Daher sollten der vorgenannte Zollsatz gestrichen werden.

Da es nicht möglich ist, für das neu gegründete Unternehmen einen unternehmensspezifischen Zollsatz und unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode festzulegen, legt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 (Amtsblatt L 181 vom 7. Juli 2022) fest, dass für alle Ausfuhren des neu gegründeten Unternehmens der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ von 39,7 % (TARIC-Zusatzscode A999) zur Anwendung kommt.


INDONESIEN


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2013/C 349/04 vom 29. November 2013

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 904/2014 vom 20. August 2014

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 vom 21. Jänner 2015

bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 23.1.2020:

Bekanntmachung 2019/C165/05 vom 14. Mai 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung2020/C 20/05 vom 21.1.2020

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU)  2021/633 vom 14. April 2021


Stand: 11.07.2022