Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl, mit einem Durchmesser kleiner als 406,4 mm (rückwirkend aufgehoben)

Antidumpingverfahren

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Produkt

nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben

Land

China

KN-Code

ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92, ex 7304 59 93

Verwendung

Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, in der Baubranche für Spundwände, in der Ölindustrie (Bohrung)

Kläger

Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union

 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2008/C 174/04 vom 9. Juli 2008

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 289/2009 vom 7. April 2009

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EG) 926/2009 vom 24. September 2009

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 vom 7. Dezember 2015

Beendigung der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung:

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928 vom 28. Juni 2018

Zollrückerstattung für Einfuhren von Hubei Xinyegang Steel Co Ltd:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/251 vom 12. Februar 2019

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2020/C 82/05 vom 12. März 2020

Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2020/C 424/06 vom 8. Dezember 2020

Rückwirkende Aufhebung:

Durchführungsverordnung 2021/1053 vom 28. Juni 2021


Beendigung der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung

Gegen Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl, Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. April 2016 wurde dem Antrag des chinesischen Herstellers Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd auf Annullierung der Verordnung (EG) 926/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls stattgegeben. (Mit dieser Verordnung wurden die Einfuhren des kooperierenden Herstellers mit einem Antidumpingzoll von 27,2% belegt).

Als direkte Folge des Urteils gelten die in die Europäische Union getätigten Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd hergestellt wurden, als Einfuhren, die zu keinem Zeitpunkt Antidumpingmaßnahmen unterlegen haben; die bisher erhobenen Zölle müssen erstattet werden.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission waren auch die generellen Maßnahmen für alle anderen chinesischen exportierenden Hersteller von dem im zitierten Urteil festgestellten Verfahrensfehler betroffen, der zu sanieren war. Daher wurde im September 2016 die Antidumpinguntersuchung wiederaufgenommen, beschränkt auf die Frage der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auch für alle anderen chinesischen ausführenden Hersteller als Hubei Xinyegang Steel. 

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Unionsindustrie bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einer beträchtlichen Steigerung der Einfuhren aus China zu gedumpten Preisen konfrontiert wäre. Die Unionsindustrie wäre nicht in der Lage, den Anstieg von Einfuhren zu derart niedrigen Preisen zu überstehen. Darüber hinaus würden angesichts des wesentlichen Anstiegs der chinesischen Produktionskapazität seit der Ausgangsuntersuchung (60%) die Einfuhren aus China den Unionsmarkt unmittelbar überfluten und einen wesentlichen Marktanteil zulasten des Wirtschaftszweigs der Union erobern. Außerdem wären die Feststellungen der Auslaufüberprüfung nicht anders ausgefallen, wenn die Einfuhrmengen von Hubei nicht berücksichtigt worden wären. 

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unionsindustrie bei einer Aufhebung der bestehenden Maßnahmen schwerwiegend wäre, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928, Amtsblatt L 164 vom 29.6.2018 die Einstellung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung bekannt und die geltenden Antidumpingmaßnahmen bleiben somit weiter in Kraft (ausgenommen Hubei).


Zollrückerstattung für Einfuhren von Hubei Xinyegang Steel Co Ltd

Gegen Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl, Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit EuGH Urteil vom 7. April 2016 wurden dem Antrag des chinesischen Herstellers Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd auf Annullierung des VO (EG) 926/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls stattgegeben. (Diese VO belegte Einfuhren dieses kooperierenden Herstellers mit 27,2 %).

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unionsindustrie bei einer vollständigen Aufhebung der bestehend Maßnahmen schwerwiegend wären, gab die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928, Amtsblatt L 164 vom 29.6.2018 die Beibehaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen mit Ausnahme von Hubei bekannt.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/251 (Amtsblatt L42 vom 13.2.2019) sieht die Europäische Kommission aufgrund des EuGH-Urteils die Refundierung der bisher erhobenen Antidumping-Zölle auf Einfuhren des Herstellers Hubei Xinyegang Steel CO., Ltd vor. Die Rückzahlung ist bei der nationalen Zollbehörde zu beantragen. Die Höhe des gewährten Rückzahlungsaufschlags enspricht der am ersten Kalendertag des Monats des Stichtags gültigen Zinsrate der EZB, veröffentlicht in der C-Folge des Amtsblatts der EU, zuzüglich eines Prozentpunkts. 


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl (Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm), KN-Code ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92, ex 7304 59 93mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 9. Dezember 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 9. September 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 82/05 vom 12. März 2020).


Europäische Kommission gibt Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl (Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm), KN-Code ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92, ex 7304 59 93mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Da nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen kein Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser eingegangen ist, gibt die Kommission mit Bekanntmachung 2020/C 424/06 vom 8. Dezember 2020 das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 9. Dezember 2020 bekannt.

Europäische Kommission gibt rückwirkende Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen und Möglichkeit der Rückerstattung der endgültigen Zölle bekannt

Für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl (Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm), KN-Code ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92, ex 7304 59 93 mit Ursprung in China bestanden mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit Bekanntmachung 2020/C 424/06 vom 8. Dezember 2020 am 9. Dezember 2020 außer Kraft getreten sind.

Am 4. Februar 2021 entschied der EuGH in der Rechtssache C-324/19 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg gemäß Artikel 267 AEUV, dass die Verordnung (EG) Nr. 926/2009  erga omnes und ex-tunc ungültig ist. Die Entscheidung stellt fest, dass auch die Verlängerungsverordnung 2015/2272 im gleichen Umfang ungültig ist. 

Mit Durchführungsverordnung 2021/1053, Amtsblatt L 227/35 vom 28. Juni 2021 gibt die Kommission daher bekannt, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 eingeführt wurden, rückwirkend mit 9. Dezember 2015 aufgehoben sind und alle entrichteten endgültigen Zölle im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung der Zölle kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn und solange die hierfür in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex der Union vorgesehene Frist von drei Jahren nicht abgelaufen ist 


Stand: 29.06.2021