Natriumgluconat

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Natriumgluconat, in trockener Form

Land

China

KN-Code

ex 2918 16 00

Verwendung

Bauindustrie (Abbindeverzögerer, Betonverflüssiger), Oberflächenbearbeitung von Metallen (zum Entfernen von Rost und anderen Oxiden, Fetten, etc.), zum Reinigen von Flaschen und technischer Ausstattung, Lebensmittelindustrie

Kläger

European Chemical Industry Council - CEFIC 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2009/C 188/10 vom 11. August 2009

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EU) 377/2010 vom 3. Mai 2010 

Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 965/2010 vom 25. Oktober 2010

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/94 vom 19. Jänner 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten (21. Jänner 2022):

Bekanntmachung 2021/C 170/05 vom 6. Mai 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2022/C 25/03 vom 18. Jänner 2022

Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 vom 12. April 2023


Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Natriumgluconat der Tarifnummer ex 2918 16 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende Oktober 2015 wurde auf Antrag von zwei EU-Herstellern eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes und des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer auf anderen Drittlandsmärkten bzw. der ungenutzten Produktionskapazitäten in China, die Einfuhren von Natriumgluconat in die Union mit hoher Wahrscheinlicht in beträchtlichem Maße zunehmen werden, sollten die Antidumpingmaßnahmen auslaufen.

Die wirtschaftliche Lage der Unionsindustrie hat sich seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2010 zwar verbessert, ist jedoch nach wie vor gefährdet. Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich weiter zu erholen und seine Lage zu stärken.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/94, Amtsblatt L 16 vom 20.1.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (53,2%) für weitere fünf Jahre bekannt. Für zwei chinesische Lieferanten wurden niedrigere individuelle Antidumpingzölle festgelegt. Voraussetzung für die Gewährung dieser ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Natriumgluconat der KN-Codes ex 2918 16 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 21. Jänner 2022 auslaufen. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss bis 21. Oktober 2021 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 170/05 vom 6. Mai 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Natriumgluconat mit der CUS-Nummer 0023277-9 (CUS – Customs Union and Statistics), der CAS-Nummer 527-07-1 (CAS – Chemical Abstracts Service) und des KN-Codes ex 2918 16 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 21. Jänner 2022 auslaufen. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging ein Antrag von Jungbunzlauer S.A (France) auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.  

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 25/03 vom 18. Jänner 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Kontaktdaten: 

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

Email-Adressen: 

TRADE-R754-SG-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R754-SG-INJURY@ec.europa.eu 

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung bekannt

Im Jänner 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Jungbunzlauer S.A. (Frankreich) eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in China ein.

Natriumgluconat wird hauptsächlich im Baugewerbe als Abbindeverzögerer und Betonverflüssiger sowie in anderen Wirtschaftszweigen zur Oberflächenbehandlung von Metall (Entfernung von Rost, Oxiden und Fett) sowie zur Reinigung von Flaschen und Industrieausrüstungen verwendet. Die Ware kann auch in der Nahrungsmittelindustrie und in der Pharmaindustrie verwendet werden.

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat aus China aufrechterhalten werden sollen.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 (Amtsblatt L 100 vom 13. April 2023) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918 16 00 10) eingereiht wird, ein.

Für die in der Durchführungsverordnung aufgeführten Unternehmen gilt ein Antidumpingzoll von 5,6 % bzw. 27,1 %, für alle übrigen Unternehmen von 53,2 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stand: 17.04.2023