th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Nicht gelistete Dual Use-Güter - „catch all“-Klausel

Endverwendungskontrolle

 Melde- und Genehmigungspflichten

Nach Art 4 der EU-Dual Use-Verordnung iVm § 5 Erste AußenwirtschaftsVO kann auch die Ausfuhr oder Vermittlung von nicht gelisteten Dual Use-Gütern genehmigungspflichtig sein, wenn der Ausführer/Vermittler 

  • Kenntnis oder begründeten Verdacht hat (oder von der Behörde informiert wurde), dass die Güter in Verbindung zu ABC-Waffen kommen könnten ("ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein könnten für die Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung, den Betrieb oder Umschlag von ABC-Waffen oder Trägerraketen für diese“)
  • oder Kenntnis hat, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind. Waffenembargoländer sind in der Anlage 1 zur 2. Außenwirtschaftsverordnung genannt.

    Als "militärische Endverwendung“ gilt
    • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
    • die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
    • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen

Konkret ist bei Vorliegen einer der vorgenannten Tatbestände vor der Ausfuhr eine Meldung an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) abzugeben. Nach Abgabe dieser Meldung entscheidet das BMAW über die individuelle Verhängung einer Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr. 

Die Tatbestände des Art. 4 Dual Use-Verordnung iVm § 5 Erste AußenwirtschaftsVO ergänzen somit die Güter-Ausfuhrliste, indem sie nicht primär auf die technische Beschaffenheit der Güter abstellen, sondern auf deren Endverwendung/Endverwender und auf das Bestimmungsland.

Es können somit alle zivilen Güter, die grundsätzlich auch militärische verwendet werden könnten, betroffen sein.  

Melde- und Genehmigungspflicht für Güter der digitalen Überwachung

Nach Art 5 der neuen, seit 9. September 2021 gültigen Dual Use Güter-VO 2021/821 kann die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig sein, wenn der Ausführer - Kenntnisse hat (oder von der zuständigen Behörde unterrichtet wurde), dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Analog zur „Catch All“-Klausel nach Art 4 hat bei Vorliegen einer der vorgenannten Tatbestände der Ausführer eine Meldung an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) abzugeben. Nach Abgabe dieser Meldung entscheidet das BMAW über die individuelle Verhängung einer Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr. 

Technische Unterstützung

Technische Unterstützungen in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, liegen vor, wenn sie 

  • außerhalb der EU durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht werden; oder
  • vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der EU zur Verfügung gestellt werden.

Solche technische Unterstützung kann genehmigungspflichtig oder verboten sein: Details zur technischen Unterstützung


Stand: