Novelle der Ersten Außenwirtschaftsverordnung in Kraft

Verfahrenserleichterungen für die österreichische Wirtschaft

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Das BMDW veröffentlichte mit BGBl 430/2015 die lange erwartete Novelle der Ersten Außenwirtschaftsverordnung und setzt damit von der WKÖ jahrelang geforderte Verfahrenserleichterungen bei bestimmten Genehmigungsverfahren in der Ausfuhr von Dual Use-Gütern bzw. in der innergemeinschaftlichen Verbringung von Militärgütern in Kraft.

Konkret erfolgen folgende Neuregelungen:

 

ad Dual Use Güter: Ausfuhr in Drittstaaten

  • Nationale Allgemeingenehmigung für die Wiederausfuhr von  Technologie (§ 3 Abs 1 Z3c) in das ursprüngliche Versendungsland, wenn diese mit ergänzenden Eintragungen versehen wurde, die keine erhöhte Nutzungsmöglichkeit bewirken.
    Konkret sind das beispielsweise Fertigungszeichnungen, die mit oder ohne kleine technische Adaptierungen retourniert werden.
  • Nationale österreichische Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen
    Gilt für die Ausfuhr von im Anhang I der Dual Use Verordnung idgF gelistete Güter mit einem (lt. Vertrag) Warenwert von max. EUR 5000,- (§ 3a Erste AußWV).
    Diese nationale Allgemeingenehmigung ist nicht anwendbar für die in § 3a Abs 2 Z2b ausdrücklich definierten Güter, für Ausfuhren in Militärgüter-Embargoländer, für Ausfuhren in eine Freizone/Freilager  oder bei Kenntnis einer Verwendung für nukleare, militärische Zwecke oder in Zusammenhang mit Trägertechnologie.
    Für Güter des Dual Use Codes 1 A 004c gilt diese Allgemeingenehmigung nur eingeschränkt (siehe § 3a Abs 3 Erste AußWV).
  • Nationale österreichische Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
    Gilt für die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen der AusfuhrlistenNr 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Dual Use Verordnung idgF mit Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine (siehe § 3b Erste AußWV).
    Keine Anwendbarkeit für die Ausfuhr in eine Freizone/Freilager und bei Kenntnis einer Verwendung in Zusammenhang mit militärischen Zwecken oder Trägertechnologie.
  • Nationale österreichische Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
    Gilt für die Ausfuhr von Frequenzumwandler der AusfuhrlistenNr 3A225, Software der ALNr 3D002 und 3D225 und Technologie der ALNr 3E201 und 3E225 (§ 3c Erste AußWV). Keine Anwendbarkeit für Bestimmungsländer unter Militärgüterembargo, für die Ausfuhr in eine Freizone/Freilager oder bei Kenntnis oder behördlicher Mitteilung über eine nukleare Verwendung.
  • Meldepflicht bei Global- und Allgemeingenehmigungen auch bei Nicht-Inanspruchnahme
    Die jährliche zusammenfassende Meldepflicht (über alle im vorangegangenen Kalenderjahr unter einer erteilten Globalgenehmigung/registrierten Allgemeingenehmigung) getätigten Ausfuhren gilt in Zukunft in Form einer „Nullmeldung“ auch bei deren Nicht-Inanspruchnahme (Frist: 1. März jeden Jahres).
 

Nationale österreichische Allgemeingenehmigungen sind immer nachrangig gegenüber allenfalls schon bestehenden EU-Allgemeingenehmigungen anzuwenden.

  

ad Güter der Militärgüterliste: innergemeinschaftliche Verbringung

  • Nationale Allgemeingenehmigung für die innergemeinschaftliche Verbringung von Schusswaffen und Munition, die bereits über die vorgeschriebenen waffenrechtlichen Genehmigungen verfügen (Erlaubnisschein gem §37 Abs1 WaffG oder Genehmigung für einschlägig Gewerbetreibende gem. §37 Abs2 WaffG).
    Für diese Waffen und Munition entfällt somit das zuvor vorgeschriebene Doppelgenehmigungsverfahren (nach Waffengesetz und nach Außenwirtschaftsgesetz) (siehe §8 Abs2).
  • Nationale Allgemeingenehmigung für die innergemeinschaftliche Verbringung von  Technologie (§ 8 Abs 2a ) retour in das ursprüngliche Versendungsland, wenn diese mit ergänzenden Eintragungen versehen wurde, die keine erhöhte Nutzungsmöglichkeit bewirkt.
    Konkret sind das beispielsweise Fertigungszeichnungen, die mit oder ohne kleinen technischen Adaptierungen retourniert werden.
  • Nationale österreichische Allgemeingenehmigung für Militär-Landfahrzeuge und Bestandteile unter ML6
    Diese Allgemeingenehmigung gilt für alle innergemeinschaftlichen Verbringungsvorgänge von Gütern unter ML6 (§ 8 Abs 2b).
  • Nationale österreichische Allgemeingenehmigung für Güter zur Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Test/Erprobung und Begutachtung
    Diese Allgemeingenehmigung gilt für die innergemeinschaftliche Versendung von Güter der Militärgüterliste zu den oben angeführten Zwecken sowie für die Rücksendung nach solchen Maßnahmen an den ursprünglichen Versender in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 8 Abs 2c und 2d). Voraussetzung ist, dass es durch diese Vorgänge nicht zu einer technischen Leistungssteigerung kommt.
  • Meldepflicht bei Global- und Allgemeingenehmigungen auch bei Nicht-Inanspruchnahme
    Die jährliche zusammenfassende Meldepflicht (über alle im vorangegangenen Kalenderjahr unter einer erteilten Globalgenehmigung/registrierten Allgemeingenehmigung) getätigten Verbringungen gilt in Zukunft in Form einer „Nullmeldung“ auch bei deren Nicht-Inanspruchnahme (Frist: 1. März jeden Jahres).
  • Auflage Empfangsnachweis für ML 1-Güter
    Die bereits jetzt übliche Auflage des Empfangsnachweises im Bestimmungsland bei der Ausfuhr/Durchfuhr/Vermittlung von ML1-Güter wird geringfügig adaptiert.
    Gem. § 15 Erste AußWV kann diese Erklärung nun nicht nur durch den Empfänger selbst, sondern auch durch eine zur Entgegennahme der Sendung ermächtigte Person eigenhändig erfolgen.


ad Chemikalien
§ 14 Abs 2 Z3 und Abs 4 Z 2b enthalten unbedeutende Änderungen bei den Meldepflichten für Chemikalien der Chemiewaffenkonvention; die Anlage wurde neu erlassen.

Stand: 01.03.2018