Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren

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Produkt

Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug, d.h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem (ausgenommen rostfreiem) Stahl, zumindest einseitig mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen, ausgenommen sogenannte Sandwich-Platten der im Gebäudebereich verwendeten Art aus zwei äußeren Metallblechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Deckbeschichtung aus Zinkstaub (Zinkstaubfarbe mit einem Mindestmassenanteil an Zink von 70%)

Land

China

KN-Code

ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70

Verwendung

Konstruktionen im Innen- und Außenbereich einschließlich Dacheindeckungen und Schalungen, allgem. Industrie, Geräteindustrie/Elektronik/Braunware

Kläger

EUROFER

Verfahren



Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2011/C 373/10 vom 21. Dezember 2011

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 845/2012 vom 18. September 2012

Einführung endgültiger Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) 214/2013 vom 11. März 2013

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 vom 2. Mai 2019

Bevorstehende Außerkrafttreten mit 4. Mai 2024:
Bekanntmachung 2023/C 273/04 vom 2. August 2023


Verlängerung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von organisch beschichteten Stahlerzeugnissen der Tarifnummern ex 7210, ex 7212, ex 7225 und ex 7226 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Mitte August 2018 leitet die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen ein. Der Antrag wurde mit der Befürchtung begründet, dass im Falle eines Außerkrafttretens die Unionsindustrie erheblich geschädigt würde.

Die Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass eine Aufhebung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte. Die Aufrechterhaltung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antidumpingzölle und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antisubventionszölle für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Der landesübliche Antidumpingzollsatz beträgt 13,6%, der Antisubventionszollsatz 44,7%. Für eine Reihe von Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische niedrigere Zollsätze.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 4. Mai 2024 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 273/04 (Amtsblatt C 273 vom 02. August 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 4. Mai 2023 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:
Generaldirektion Handel, Referat G-1
CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien
TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung: 
Bekanntmachung 2012/C 52/05 vom 22. Februar 2012

Einführung Antisubventionszoll:
Durchführungsverordnung (EU) 215/2013 vom 11. März 2013

letzte Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 vom 2. Mai 2019

Bevorstehendes Außerkrafttreten
Bekanntmachung 2023/C 274/08 vom 3. August 2023


Verlängerung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 4. Mai 2024 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen. 

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408091, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden.

Mit der Bekanntmachung 2023/C 274/08 (Amtsblatt C 274 vom 3. August 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahmen mit 4. Mai 2023 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:
Generaldirektion Handel, Referat G-1
CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien
TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

Stand: 03.08.2023