Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse
Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren
Produkt
Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug, d.h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem (ausgenommen rostfreiem) Stahl, zumindest einseitig mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen, ausgenommen sogenannte Sandwich-Platten der im Gebäudebereich verwendeten Art aus zwei äußeren Metallblechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Deckbeschichtung aus Zinkstaub (Zinkstaubfarbe mit einem Mindestmassenanteil an Zink von 70%)
Land
China
KN-Code
ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70
Verwendung
Konstruktionen im Innen- und Außenbereich einschließlich Dacheindeckungen und Schalungen, allgem. Industrie, Geräteindustrie/Elektronik/Braunware
Kläger
EUROFER
Chronologie Antidumpingverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2011/C 373/10 vom 21. Dezember 2011
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 845/2012 vom 18. September 2012
Einführung endgültiger Antidumpingzoll:
Durchführungsverordnung (EU) 214/2013 vom 11. März 2013
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 vom 2. Mai 2019
Verlängerung Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von organisch beschichteten Stahlerzeugnissen der Tarifnummern ex 7210, ex 7212, ex 7225 und ex 7226 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Mitte August 2018 leitet die Europäische Kommission auf Antrag von EUROFER Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen ein. Der Antrag wurde mit der Befürchtung begründet, dass im Falle eines Außerkrafttretens die Unionsindustrie erheblich geschädigt würde.
Die Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass eine Aufhebung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte. Die Aufrechterhaltung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf einem von Chancengleichheit geprägten Unionsmarkt weiter auszuschöpfen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antidumpingzölle und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 (Amtsblatt L 116 vom 3.5.2019) die Beibehaltung der Antisubventionszölle für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Der landesübliche Antidumpingzollsatz beträgt 13,6%, der Antisubventionszollsatz 44,7%. Für eine Reihe von Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische niedrigere Zollsätze.
Chronologie Antisubventionsverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2012/C 52/05 vom 22. Februar 2012
Einführung Antisubventionszoll:
Durchführungsverordnung (EU) 215/2013 vom 11. März 2013
letzte Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 vom 2. Mai 2019