Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon

Antidumpingverfahren

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Produkt

Manuelle Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik. Manuelle Palettenhubwagen bedeuten Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mithilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

Ausgeweitet auf Waren, die mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet sind, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht.

Land

China, ausgeweitet auf Thailand

KN-Code

China: ex 8427 90 00, ex 8431 20 00

Thailand: 8427 90 00 11 und 8431 20 00 11

Verwendung

Eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann

Kläger

Toyota Material Handling Europe und PR Industrial S.r.l.


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 103/05 vom 29. April 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 128/2005 vom 27. Jänner 2005

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1174/2005 vom 18. Juli 2005

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Thailand:
Verordnung (EG) 499/2009 vom 11. Juni 2009

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen aufgrund einer Produktveränderung (Gewichtsanzeigesystem):
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 vom 8. August 2016

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 vom 29. November 2017

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 104/07 vom 4. März 2022

Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung 2022/C 452/08 vom 29. November 2022

Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/670 vom 27. Februar 2024


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (d.h. Chassis und Hydraulik) der Tarifnummern ex 8427 90 und ex 8431 20 mit Ursprung in China bestehen seit 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden im Juni 2009 aus Umgehungsgründen auf Einfuhren aus Thailand und im August 2016 generell auf Einfuhren geringfügig modifizierter Palettenhubwagen ausgeweitet.

Die Maßnahmen wären Mitte Oktober 2016 fristgemäß ausgelaufen, jedoch wurde auf Antrag zweier EU-Hersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit dem Ziel von deren Weitergeltung eingeleitet.

Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, dass die Einfuhren von Palettenhubwagen trotz der bestehenden Maßnahmen weiterhin beträchtlich seien, was sich negativ auf die Preise der Unionsindustrie auswirke und dadurch ihre Gesamtwirtschaftsleistung und die finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusse. Als Analogland für die Berechnung der Dumpingspanne wurde Brasilien herangezogen, da China als Nicht-Marktwirtschaftsland gilt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer zwischenzeitig durchgeführten Untersuchung festgestellt, dass sich die Unionsindustrie aufgrund der bestehenden Maßnahmen zwar etwas erholen konnte, sich aber noch immer in einer labilen Lage befindet. Fast alle Schadensindikatoren der europäischen Industrie zeigen sichtbare Verbesserungen, allerdings gibt es beträchtliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in China und der EU-Markt ist darüber hinaus für chinesische Hersteller nach wie vor sehr attraktiv, da sie hier wesentlich höhere Preise erzielen können als auf anderen Drittlandsmärkten.

Sollten die Antidumping- Maßnahmen auslaufen, wäre aufgrund der genannten Faktoren mit einem erneuten Anstieg der Importe aus China und der damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen.

Die EU verlängert daher die endgültigen Antidumpingzölle mit Verordnung 2017/2206 um weitere 5 Jahre: der landesweite, generelle Antidumpingzoll beträgt unverändert 70,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der EU unverzollt; für einen Lieferanten (Nongbo Logitrans Handling Equipment Co LTd) kommt ein niedrigerer individueller Antidumpingzoll von 54,1 % zur Anwendung.

Diese Maßnahmen sind wiederum auf eine Dauer von fünf Jahren befristet.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (d.h. Chassis und Hydraulik) der Tarifnummern ex 8427 90 und ex 8431 20 mit Ursprung in China bestehen seit 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Diese laufen fristgemäß zum 1. Dezember 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 1. September 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu eingehen (Bekanntmachung 2022/C 104/07 vom 4. März 2022).


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11und 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431 20 00 11und 8431 20 00 19) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging am 29. August 2022 von Toyota Material Handling Europe and PR Industrial S.r.l. im Namen des herstellenden Wirtschaftszweigs ein Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.

Nach Prüfung des Antrages teilt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2022/C 452/08 (Amtsblatt C 452 vom 29. November 2022) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R783-HPT-DUMPING@ec.europa.eu, TRADE-R783-HPT-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Im November 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Toyota Material Handling Europe und PR Industrial S.r.l. eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/670 (Amtsblatt L vom 27. Februar 2024) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Code 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Code 8431 20 00 19) eingereiht werden, mit Ursprung China.

Es gelten weiterhin Antidumpingzölle in der Höhe von 54,1% - 70,8%. 

Der endgültige Antidumpingzoll wird auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem“ ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427 90 00 30 und 8431 20 00 50 eingereiht wird.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. 

Stand: 27.02.2024