Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon
Antidumpingverfahren
Produkt
manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Fahrgestell, Hydraulik), die ein gesteuertes Heben der Last ermöglichen
Land
China (ausgeweitet auf Thailand)
KN-Code
ex 8427 90 00, ex 8431 20 00
Verwendung
für die Beförderung von Waren, die normalerweise auf Paletten liegen
Kläger
vier Gemeinschaftshersteller
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2004/C 103/05 vom 29.4.2004
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 128/2005 vom 27. Jänner 2005
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1174/2005 vom 18. Juli 2005
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Thailand:
Verordnung (EG) 499/2009 vom 11. Juni 2009
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen aufgrund einer Produktveränderung (Gewichtsanzeigesystem):
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 vom 8. August 2016
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 vom 29. November 2017
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (d.h. Chassis und Hydraulik) der Tarifnummern ex 8427 90 und ex 8431 20 mit Ursprung in China bestehen seit 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden im Juni 2009 aus Umgehungsgründen auf Einfuhren aus Thailand und im August 2016 generell auf Einfuhren geringfügig modifizierter Palettenhubwagen ausgeweitet.
Die Maßnahmen wären Mitte Oktober 2016 fristgemäß ausgelaufen, jedoch wurde auf Antrag zweier EU-Hersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit dem Ziel von deren Weitergeltung eingeleitet.
Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, dass die Einfuhren von Palettenhubwagen trotz der bestehenden Maßnahmen weiterhin beträchtlich seien, was sich negativ auf die Preise der Unionsindustrie auswirke und dadurch ihre Gesamtwirtschaftsleistung und die finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusse. Als Analogland für die Berechnung der Dumpingspanne wurde Brasilien herangezogen, da China als Nicht-Marktwirtschaftsland gilt.
Die Europäische Kommission hat in ihrer zwischenzeitig durchgeführten Untersuchung festgestellt, dass sich die Unionsindustrie aufgrund der bestehenden Maßnahmen zwar etwas erholen konnte, sich aber noch immer in einer labilen Lage befindet. Fast alle Schadensindikatoren der europäischen Industrie zeigen sichtbare Verbesserungen, allerdings gibt es beträchtliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in China und der EU-Markt ist darüber hinaus für chinesische Hersteller nach wie vor sehr attraktiv, da sie hier wesentlich höhere Preise erzielen können als auf anderen Drittlandsmärkten.
Sollten die Antidumping- Maßnahmen auslaufen, wäre aufgrund der genannten Faktoren mit einem erneuten Anstieg der Importe aus China und der damit verbundenen Schädigung der Unionsindustrie zu rechnen.
Die EU verlängert daher die endgültigen Antidumpingzölle mit Verordnung 2017/2206 um weitere 5 Jahre: der landesweite, generelle Antidumpingzoll beträgt unverändert 70,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der EU unverzollt; für einen Lieferanten (Nongbo Logitrans Handling Equipment Co LTd) kommt ein niedrigerer individueller Antidumpingzoll von 54,1 % zur Anwendung.
Diese Maßnahmen sind wiederum auf eine Dauer von fünf Jahren befristet.