Picknickdecke

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt 

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Picknickdecke, mit Abmessungen von etwa 200 cm × 150 cm, bestehend aus zwei Lagen aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen (aus synthetischen Fasern), von denen eine auf einer Seite mit einer Kunststofffolie laminiert ist. Die beiden Lagen aus Spinnstofferzeugnissen sind durch Säumen der vier Kanten mit einem schmalen Gewebeband zusammengefügt. Die laminierte Schicht schützt vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden, ist jedoch nicht wasserdicht.

Im aufgerollten Zustand wird die Ware mittels einer an ihr befestigten Klappe aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen mit einem Klettverschluss zusammengehalten und an einem an der Klappe befestigten Griff (Spinnstoffgurt) getragen.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 d) und f) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 59 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00.

Aufgrund der verwendeten Vormaterialien (Gewirke aus synthetischen Chemiefasern der Position 6006 und mit Kunststoff laminierte Gewebe der Position 5903 ) handelt es sich bei der Ware um eine Spinnstoffware des Abschnitts XI.

Eine Einreihung als Decke in die Position 6301 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die typischen objektiven Merkmale einer Decke aufweist, weil sie beispielsweise nicht dazu geeignet ist, dass eine Person sich in sie einwickelt oder mit ihr zudeckt, um sich zu wärmen. Die Ware schützt die Person, die auf ihr sitzt, lediglich vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden.

Eine Einreihung in die Position 6304 als andere Ware zur Innenausstattung ist ausgeschlossen, da der Artikel nicht zur Verwendung in Innenräumen, sondern im Freien am Boden bestimmt ist. Siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 6304 Absatz 1.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff laminiert, schnell auszubreiten und wieder zu verstauen, leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z.B. für Campingplätze oder für den Strand, sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt (siehe auch Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 6306 90 00 ).

Die Ware ist daher als andere Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 (Durchführungsverordnung EU 2022/1524 , Amtsblatt L 237/9 vom 14. September 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12 %.

Stand: 21.09.2022