Präferenznachweise

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, EUR-MED, AT.R, Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung

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Wortlaut der Erklärung

Abgesehen vom Warenverkehr mit der Türkei, San Marino und Andorra stellen die Präferenzregelungen der Europäischen Union auf die Ursprungeigenschaft der Ware ab. Das heißt Zollbegünstigungen bzw. Zollfreiheiten werden nur dann gewährt, wenn die Ware die Ursprungsregeln, die in den entsprechenden Präferenzabkommen festgelegt sind, erfüllt.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die Erklärung auf der Rechnung, die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die Erklärung zum Ursprung und die Ursprungserklärung sind Nachweise, dass eine Ware unter den im entsprechenden Abkommen festgehaltenen Bedingungen erzeugt wurde, d.h. eine Ursprungsware ist. Diese Nachweise lösen im Importland eine Zollbegünstigung aus.

Die Ausstellung dieser präferenziellen Ursprungsnachweise ist nur dann möglich, wenn der Exporteur über die entsprechenden Unterlagen in seinem Unternehmen verfügt. Ein Erzeuger, der diese Ursprungsnachweise beantragt bzw. ausstellt, muss in seinem Unternehmen Aufzeichnungen und Belege über die verwendeten Vormaterialien (mit und ohne Ursprungseigenschaft) führen. Ein Handelsunternehmen benötigt eine Lieferantenerklärung seines Vorlieferanten als Nachweis für die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware.

Abhängig vom jeweiligen Präferenzabkommen können Präferenznachweise mit zollamtlicher Bestätigung und/oder Präferenznachweise ohne zollamtlicher Bestätigung vorgesehen sein.

Präferenznachweise wie die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR werden vom Ausführer erstellt und benötigen grundsätzlich eine zollamtliche Bestätigung um Gültigkeit zu erlangen.

Präferenznachweise, wie die Erklärung auf der Rechnung, die Erklärung zum Ursprung oder die Ursprungserklärung können dazu im Gegensatz ohne zollamtliche Bestätigung, also „selbstzertifizierend“ vom Ausführer erstellt werden. Damit der Ausführer in der Union diese selbstzertifizierten Präferenznachweise ohne wertmäßige Einschränkung ausstellen kann, benötigt er, abhängig vom jeweiligen Abkommen, eine Registrierungsnummer des registrierten Ausführers (REX) oder eine Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers.

Bei der Anwendung von Präferenzabkommen muss berücksichtigt werden, dass sich die vereinbarten Präferenznachweise in einem Abkommen, zwischen EU-Ausführer und Ausführer im Land des Vertragspartners, unterscheiden können. So wird beispielsweise im Handelsabkommen der EU mit Vietnam vom EU-Ausführer eine Erklärung zum Ursprung und vom vietnamesischen Ausführer eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung als Präferenznachweis gefordert.

Dementsprechende Unterschiede können sich auch in anderen Detailbereichen des Präferenznachweises ergeben (z.B. notwendige Bewilligungs- bzw. Registrierungsnummern, zu berücksichtigende Wertgrenzen). 

Registrierter Ausführer (REX)

Das System des registrierten Ausführers (registered exporter – REX) wurde als IT gestütztes Präferenzsystem der Europäischen Kommission entwickelt und kommt seit 2017 sowohl im allgemeinen Präferenzsystem der Union (APS), dem Präferenzverkehr der überseeischen Länder und Gebiete mit der EU und in verschiedenen Freihandelsabkommen der EU zum Einsatz. Beim REX handelt es sich um eine zollamtliche Registrierung. Die zollamtlich erteilte Registrierungsnummer (REX Nummer) versetzt den Ausführer in die Lage, selbstzertifizierend Präferenznachweise ohne wertmäßige Einschränkung zu erstellen. Die REX Nummer wird bei Bedarf vom Ausführer in der Erklärung zum Ursprung, im dafür vorgesehenen Feld, eingetragen. Um den Status des REX zu Erlangen, muss ein Antrag auf Registrierung beim zuständigen Zollamt eingebracht werden. Die Antragstellung erfolgt in Österreich via Unternehmensserviceportal (USP) - EU Customs Trader Portal (EU CTP) - „REX Specific Trader Portal“ (REX-STP). Die REX Registrierung ist nur einmal erforderlich und dient allen vorgesehen Abkommen. 

Ermächtigter Ausführer

Ein ermächtigter Ausführer ist, ähnlich dem registrierten Ausführer (REX), berechtigt, unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung, Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben. Ebenfalls hat er die Möglichkeit Warenverkehrsbescheinigungen A.TR ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen (Sonderstempel A.TR). Als Ermächtigte Ausführer kommen nur Unternehmen in Frage, die häufig unter ein Abkommen bzw. eine autonome Maßnahme fallende Waren ausführen und die Gewähr für die Einhaltung der Ursprungsregeln bieten können.

Um den Status des ermächtigten Ausführers zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden.

Die Antragstellung erfolgt in Österreich via Unternehmensserviceportal (USP) - Portal Zoll.

Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, welche in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Ursprungserklärung, im dafür vorgesehenen Feld, einzutragen ist.

Ob der registrierte Ausführer oder der ermächtigte Ausführer zum Einsatz kommt, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. 

  1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED 
  2. Erklärung auf der Rechnung und Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
  3. Erklärung zum Ursprung und Ursprungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen
  4. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
  5. Formblatt A wird durch die Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS ersetzt

1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Muster) und Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (Muster)

Grundsätzlich kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED für Ursprungswaren (=Ursprungserzeugnisse) unabhängig vom Warenwert ausgestellt werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED ist vom Exporteur schriftlich bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle zu beantragen. Das EUR.1 bzw. EUR-MED sind Original-Formulare nach vorgeschriebenem Muster. Sie sind im Formularhandel (z.B. Kitzler Verlag oder printcom) erhältlich.

Das Formular besteht aus drei Blättern:

  • Blatt 1 ist für die Zollbehörde des Bestimmungslandes bestimmt
  • Blatt 2 (der Antrag) verbleibt bei der ausstellenden Zollstelle
  • Blatt 3 verbleibt beim Exporteur

Das Formular ist vom Exporteur auszufüllen und dem Zollamt, gemeinsam mit der Ausfuhranmeldung und den übrigen für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen, zur Bestätigung vorzulegen. Auf dem Antrag sind grundsätzlich die Kriterien anzuführen, die zum Ursprungserwerb der Ware geführt haben.

Sämtliche Nachweise über die Ursprungseigenschaft der Waren haben zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen. Ein entsprechender Hinweis ist in den Antrag aufzunehmen. Liegen diese Nachweise nicht auf, ist mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigung erfolgt von der Zollbehörde durch einen Sichtvermerk im Feld 11 des Formulars. 

Es ist zu beachten, dass das Ursprungszeugnis EUR-MED nur für Lieferungen innerhalb der Paneuropäischen Kumulierungszone ausgestellt werden kann. Im Zuge der Revision des PEM-Übereinkommens wird die WVB EUR-MED zukünftig jedoch vollständig entfallen und von der WVB EUR.1 ersetzt. Wird die WVB EUR.1 nach den revidierten PEM-Regeln (transitional rules) im Übergangszeitraum anstelle der WVB EUR-MED eingesetzt, so muss der Eintrag „Transitional Rules“ im Feld 7 der WVB EUR.1 erfolgen. 

Hinweise zum Ausfüllen der WVB. EUR.1 findet man in der Arbeitsrichtlinie UP-3000 des BMF. Am Beginn dieses Dokuments stehen digitale Ausfüllhilfen für Warenverkehrsbescheinigungen zur Verfügung. 

2. Erklärung auf der Rechnung und Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

Als Verfahrensvereinfachung für Kleinsendungen wird es Exporteuren ermöglicht, an Stelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 eine Erklärung auf der Rechnung (oder einem sonstigen Handelspapier) als präferenziellen Ursprungsnachweis abzugeben. Im jeweiligen Abkommen ist festgehalten, bis zu welcher Wertgrenze diese Vereinfachung in Anspruch genommen werden kann. Es bedarf keiner formellen Bestätigung durch die Zollbehörde, da dieser Nachweis selbstzertifizierend durch den Ausführer ausgestellt wird.

Bei den wichtigsten europäischen Vertragspartnerstaaten ist die Abgabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung bis zu einem Warenwert der Ursprungswaren von € 6.000,- möglich.

Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist genau einzuhalten. Unter der Erklärung sind Ort und Datum und der Name der Person, die diese Erklärung unterschrieben hat, in Druckschrift anzuführen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden. 

Es ist zu beachten, dass die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED nur für Lieferungen innerhalb der Paneuropäischen Kumulierungszone ausgestellt wird.

Im Zuge der Revision des PEM-Übereinkommens wird die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED zukünftig jedoch vollständig entfallen und von der Erklärung auf der Rechnung ersetzt. Wird die Erklärung auf der Rechnung nach den revidierten PEM-Regeln (transitional rules) im Übergangszeitraum an Stelle der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED eingesetzt, so muss in der Erklärung auf der Rechnung ein Hinweis auf die angewendeten transitional rules erfolgen 

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung (deutsch):

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr....... [1]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit

nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte....... [2]-Ursprungswaren sind (ggf. Hinweis: gemäß den transitional rules of origin)

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung (englisch):

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No.... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these

products are of... (2) preferential origin (ggf. Hinweis: according to the transitional rules of origin)

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (deutsch):

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr.... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit

nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte.... (2) Ursprungswaren sind.

  • cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)
  • no cumulation applied (3 )

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (englisch):

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No.... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these

products are of... (2) preferential origin.

  • cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)
  • no cumulation applied (3 )

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.

(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen

3. Erklärung zum Ursprung und Ursprungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen

Der exakte Wortlaut der Erklärungen zum Ursprung (EzU) oder der Ursprungserklärung (UE) ist in den jeweiligen Handelsabkommen und in deren Präferenzabkommen exakt geregelt und kann sich von Abkommen zu Abkommen unterscheiden. Damit eine Erklärung zum Ursprung oder eine Ursprungserklärung von der Zollbehörde im Bestimmungsland anerkannt wird, muss der Wortlaut den Vorgaben des jeweiligen Abkommens genau entsprechen und die Erklärung muss gemäß den jeweiligen Fußnoten erstellt sein. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

Die Erklärung zum Ursprung oder Ursprungserklärung kann von jedem Ausführer in der Union bis zu einem Wert der Ursprungsware von € 6000,- ausgestellt werden. Ein registrierter Ausführer (REX) kann diese Erklärung zum Ursprung oder Ursprungserklärung ohne Werteinschränkung selbstzertifizierend erstellen.

In den jüngeren Abkommen der Union kommen hauptsächlich selbstzertifizierte Präferenznachweise zum Einsatz (-> Erklärung auf der Rechnung, Erklärung zum Ursprung oder Ursprungserklärung). Präferenznachweise welche eine zollamtliche Bestätigung erfordern (z.B. WVB EUR.1), finden sich in den neuen Abkommen zumindest auf der Seite des EU-Ausführers, nicht mehr (-> Abkommen Korea – nur UE, Abkommen Kanada - nur UE, Abkommen Japan – nur EzU, Abkommen Vietnam – EzU, Abkommen Singapur – nur UE)

Neu hinzugekommen ist in den jüngeren Abkommen der Union die Möglichkeit, Ursprungserklärungen auch für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse, innerhalb eines maximalen Gültigkeitszeitraums von 12 Monaten, auszustellen. Die jeweilige Erklärung zum Ursprung sieht dafür ein eigenes Feld am Beginn des Wortlauts der Erklärung vor (Zeitraum: von_________ bis_________).

Die Abkommen der EU mit Japan und dem Vereinigten Königreich sehen weiters neu die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Zollpräferenz in der Einfuhrzollanmeldung zu beantragen, welcher auf der „Gewissheit des Einführers“ beruht. Die Anwendung dieser Variante ist an spezielle Bedingungen geknüpft und muss sorgfältig geprüft werden.

Am Beginn dieses Dokuments finden Sie Verlinkungen zu den Wortlauten und Fußnoten der Erklärungen zum Ursprung und Ursprungserklärungen folgender Abkommen der EU:

Mexiko und Chile, Republik Korea, Kanada, Japan, Vietnam, Singapur, Vereinigtes Königreich

4. Warenverkehrsbescheinigung A.TR (Muster)

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR wird ausschließlich im Rahmen des Zollunionsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Türkei angewandt. Die Ware kann unabhängig vom Ursprung ohne Zoll gehandelt werden.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist ein Formular nach vorgeschriebenem Muster, welches wie das EUR.1 bzw. das EUR-Med aus drei Blättern besteht. Es ist im Formularhandel (z.B. Kitzler Verlag oder printcom) erhältlich.

Auch für Kleinsendungen ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR auszustellen, da es im Rahmen des Zollunionsabkommens keine Verfahrensvereinfachung für Kleinsendungen gibt. Grundsätzlich muss die WVB A.TR zollamtlich bestätigt werden um Gültigkeit zu erlangen. Erleichterungen davon sind für den Ermächtigten Ausführer vorgesehen (Sonderstempel A.TR). 

Hinweise zum Ausfüllen der WVB. EUR.1 findet man in der Arbeitsrichtlinie UP-3000 des BMF. Am Beginn des Dokuments stehen digitale Ausfüllhilfen für Warenverkehrsbescheinigungen zur Verfügung. 

5. Formblatt A (Muster) wird durch die Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS ersetzt

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) gewährt die Europäische Union für bestimmte Ursprungswaren, die von den begünstigten Ländern in die Europäische Union geliefert werden, Zollbegünstigungen. Voraussetzung dafür war bis 31.12.2020 das Vorliegen eines Ursprungszeugnis "Formblatt A“, welches von einer berechtigten Behörde (Zollbehörde oder einer Regierungsbehörde) des Ursprungslandes ausgestellt wurde. Für Kleinsendungen bis zu einem Wert von € 6.000,- war alternativ eine Erklärung auf der Rechnung ausreichend. Der Wortlaut dieser speziellen APS-Erklärung auf der Rechnung ist im Anhang 22-09 UZK-IA geregelt.

Von 1.1.2017 bis 31.12.2020 wurde das REX System im APS und in den einzelnen Entwicklungsländern integriert und umgesetzt. Seit 1.1.2021 kommt im Rahmen des APS ausnahmslos die Erklärung zum Ursprung, anstelle des vormaligen Formblatt A und der Erklärung auf der Rechnung, als Präferenznachweis zum Einsatz. Diese Erklärung zum Ursprung kann von jedem Ausführer bis zu einem Wert der Ursprungsware von € 6000,- ausgestellt werden. Ein registrierter Ausführer (REX) kann diese Erklärung zum Ursprung ohne Werteinschränkung selbstzertifizierend erstellen. Die Erklärung zum Ursprung kann auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung in französischer, englischer oder spanischer Sprache ausgefertigt werden.

Importeure in der Union sind verpflichtet die Gültigkeit der angegeben REX-Nummer des Ausführers im Ursprungsland zu überprüfen. Diese Validierung kann hier durchgeführt werden: REX number validation

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS (Anhang 22-07 UZK-IA):

Französische Fassung

L'exportateur … (Numéro d'exportateur enregistré 2), 3), 4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle.… 5) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est … … 6)

Englische Fassung

The exporter … (Number of Registered Exporter 2), 3), 4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. … 5) preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … 6)

Spanische Fassung

El exportador … (Número de exportador registrado 2), 3), 4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … 5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … 6)

  1. Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ,Replacement statement' oder ,Attestation de remplacement' oder ,Comunicación de sustitución' enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.
  2. Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
  3. Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) ,agissant sur la base de l'attestation d'origine établie par [nom et adresse complète de l'exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d'exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]' (englische Fassung) ,acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]' (spanische Fassung) ,actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]' angeben.
  4. Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6.000 EUR übersteigt.
  5. Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung ,EU' anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung ,CM' anzugeben.
  6. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618). Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
    a) bei bilateraler Kumulierung: ,EU cumulation', ,Cumul UE' oder ,Acumulación UE';
    b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ,Norway cumulation', ,Switzerland cumulation', ,Turkey cumulation', ,Cumul Norvège', ,Cumul Suisse', ,Cumul Turquie' oder ,Acumulación Noruega', ,Acumulación Suiza' oder ,Acumulación Turquía';
    c) bei regionaler Kumulierung: ,regional cumulation', ,cumul regional' oder ,Acumulación regional';
    d) bei erweiterter Kumulierung: ,extended cumulation with country x', cumul étendu avec le pays x' oder ,Acumulación ampliada con el país x'.

Weitere Detailinformationen zu den einzelnen Präferenzabkommen finden Sie in den jeweiligen Arbeitsrichtlinien des BMF.

Hinweise für den Ermächtigten Ausführer und dessen Antragstellung (BMF).

Hinweis für den registrierten Ausführer – REX und dessen Antragstellung (BMF)

Stand: 24.11.2022

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