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Rechtsschutzinstrumente

Es stehen folgende Instrumente zur Verfügung, um vor Durchführung einer Transaktion rechtliche Klarheit seitens der Behörde über deren Erlaubtheit bzw über die korrekte Güterklassifikation zu erhalten:

Bestätigung der Güterklassifizierung (BdG) (ehm. Auskunft zur Güterliste (AzG))
Warenbezogenes technisches Gutachten des BMDW zum Zweck der Feststellung, ob eine Listung des Gutes in der Dual Use-Liste oder in der Militärgüterliste vorliegt.
Beurteilt werden nur die technischen Eigenschaften des jeweiligen Gutes. Nicht geprüft wird die Endverwendung des Gutes.
Als behördliche Auskunft handelt es sich weder um einen Bescheid noch um eine Ausfuhrgenehmigung, sondern um eine verbindliche technische Bestätigung der Eigen-Güterklassifizierung. 
Antragstellung:  erfolgt mittels Formulars an exportkontrolle@bmdw.gv.at. Notwendig sind Angaben zur Ware, eine Güter-Eigen-Klassifizierung und technische Unterlagen. 

Eine Auskunft zur Güterliste ist immer dann hilfreich, wenn die Beurteilung eines Gutes in Bezug auf eine Listung in einer Güterliste entscheidungsrelevant ist. Das BdG dient zur eigenen Sicherheit, zur Vorlage beim Zoll oder zur Bestätigung für Speditionen oder Banken (hier auch in Bezug auf bestimmteGüpterembargolisten)

Voranfrage gem. § 62 AußWG
Rechtsverbindliche Feststellung mittels Bescheid des BMDW über das Nicht-Vorliegen oder das Vorliegen eines Verbotes oder einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls über die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Rechtsgeschäftes.
Beurteilt werden Gut und Rechtsgeschäft (Empfänger/Endverwender und Endverwendung).
Die positive Entscheidung über eine Voranfrage ist nicht mit einer Ausfuhrgenehmigung gleichzusetzen. Wenn das Ausfuhrvorhaben realisiert werden soll, muss der Ausführer (gegebenenfalls unter Verweis auf den bereits vorliegenden Voranfrage-Bescheid) die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Die getroffene Voranfrage-Feststellung ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage allerdings richtungsweisend für diesen späteren Ausfuhrgenehmigungsantrag.

Ein Antrag auf Erteilung eines Voranfrage-Bescheides kann nur VOR Abschluss eines Rechtsgeschäftes erfolgen.

Antragstellung: elektronisch über das PAWA-Portal für berechtigte Antragsteller oder schriftlich mit Antragsformular

  • technische Beschreibung/Spezifikation der Güter/Datenblätter
  • aktueller Firmenbuchauszug
  • Erklärung, dass ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft geplant ist
  • Eigen-Güter-Klassifizierung

Feststellungsbescheid nach AVG
Entspricht der Voranfrage gem. § 62 AußWG, allerdings NACH  Abschluss eines Rechtsgeschäftes.
Die Antragstellung erfolgt in Form eines Antrages auf Ausfuhrgenehmigung.

Stand: