Sämischleder
Antidumpingverfahren
Produkt
zugeschnittenes oder nicht zugeschnittenes Sämischleder und Neusämischleder, auch unzugerichtetes Sämischleder und Neusämischleder
Land
China
KN-Code
ex 4114 10 10, ex 4114 10 90
Verwendung
Hauptanwender sind Einzelverbraucher für den Einsatz beim Waschen, Reinigen und Polieren, zB für Fenster oder Autos/Fahrzeuge
Kläger
British Leather Confederation
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2005/C 154/08 vom 25. Juni 2005
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 439/2006 vom 16. März 2006
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1338/2006 vom 8. September 2006
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/297 vom 20. Februar 2019
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten oder in getrockneten Zustand („crust“) der Tarifnummer 4114 10 10 und 4114 10 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, für die die Europäische Kommission (EK) mit Bekanntmachung 2017/C 416/04 eine Auslaufüberprüfung eingeleitet hatte.
Im Zuge der Auslaufüberprüfung hat der Antragssteller der EK hinreichend Informationen vorgelegt, wonach die Einfuhren mit Ursprung in China in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erheblich steigen würden, da in China beträchtliche Kapazitätenreserven bestünden.
Im Anschluss an die Auslaufüberprüfung wurde daher die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingzölle beschlossen.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/297 (Amtsblatt L 50/5 vom 20. Februar 2019) hat die EU nun die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Sämischleder und Neusämischleder mit Ursprung in China für weitere fünf Jahre verlängert.
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der EU beträgt 58,9 %.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (21.2.2019) in Kraft.