Sanktionen gegen Verbreitung und Einsatz von Chemiewaffen
EU listet erstmals Personen (Russland, Syrien)
Mit Verordnung 2018/1542 hat die EU im Oktober 2018 die rechtlichen Grundlagen für Embargomaßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen geschaffen, die für die Verbreitung oder den Einsatz von chemischen Waffen verantwortlich sind oder solche Tätigkeiten unterstützen, veranlassen, dazu ermutigen oder daran beteiligt sind.
Angesichts der Verbreitung und dem Einsatz chemischer Waffen in Syrien sowie der Beschuldigung der britischen Staatsanwaltschaft eines Einsatzes von toxischem Nervenkampfstoff („Nowitschok“) am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury zur Ermordung von Sergei Skripal wurden von der EU am 21. Jänner 2019 erstmals neun natürliche Personen und eine Organisationen aus Russland und Syrien in den Anhang I aufgenommen.
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang I der VO 2018/1542 gelisteten Personen sind eingefroren. Es gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Personenlistung ein unmittelbares und mittelbares Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot.
Die Namen der neu gelisteten Personen, einschließlich Personenbeschreibungen, sind in den beiden im Amtsblatt L 018I v. 21. Jänner 2019 veröffentlichten Dokumenten DurchführungsVO 2019/84 und Durchführungsbeschluss 2019/86 zu finden.
Weitere Informationen über personenbezogene Embargos finden Sie in der Übersicht der personenbezogenen Embargobestimmungen.