Sojamehl

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 1 Minute

Bei der einzureihenden Ware handelt es um Sojamehl aus der Lösungsmittelextraktion von Sojabohnen.

Das Sojamehl wird aus Sojabohnen hergestellt, die vor der Extraktion des Öls mit Hexan geschält, geschrotet, erhitzt und in Flocken zerteilt werden. Anschließend werden die Flocken zunächst getrocknet und dann in einem Desolventizer-Toaster behandelt. Danach werden die Flocken mit Heißluft getrocknet, um den Feuchtigkeitsgehalt zu senken. Im abschließenden Verarbeitungsschritt werden die Flocken gemahlen und die zuvor entfernten Schalen wieder hinzugefügt, um ein Mehl mit den folgenden analytischen Eigenschaften zu erhalten (ungefähr in Gewichtsprozent):

  • 47 % Protein
  • 8 % Wasser
  • 5 % Ballaststoffe
  • 1,5 % Fett

Durch die Behandlung mit dem Desolventizer-Toaster werden Lösungsmittelreste entfernt, und die antinutritiven Faktoren, insbesondere die Ureaseaktivität, werden verringert.

Bei der Einfuhr ist Sojamehl in loser Schüttung aufgemacht und kann ohne weitere Verarbeitung direkt als Futtermittel verwendet werden.

Die Einreihung erfolgt gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 2304 00 00.

Die Behandlung mit dem Desolventizer-Toaster und die Standardisierung des Ballaststoffgehalts durch Wiederhinzufügen von zuvor entfernten Schalen stellen übliche technische Verfahren für die Herstellung von Sojaöl und -mehl dar. Das Erzeugnis behält daher den Charakter eines Rückstands aus der Gewinnung von Sojaöl, der als Futtermittel verwendet wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Kapitel 23 Absatz 1 und die HS-Erläuterungen zu Position 2304 Absatz 1).

Das Erzeugnis ist daher als anderer fester Rückstand aus der Gewinnung von Sojaöl in den KN-Code 2304 00 00 einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Sojamehl in den KN-Code 2304 00 00 (Durchführungsverordnung EU 2022/1103 , Amtsblatt L 177 vom 28. Juni 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0 %.

Stand: 05.07.2022