Stahlprodukte, elektrolytisch verchromt

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen sind (ECCS)

Land

China, Brasilien

KN-Code

7210 50 00 und 7212 50 20

Verwendung

für Verbraucher- und Industrieverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, z. B. für Dosendeckel und -böden, Verschlüsse und Laschen für Lebensmitteldosen und Getränkeflaschen aus Glas

Kläger

EUROFER



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2021/C 387/02 vom 24. September 2021

Einleitung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 vom 23. Mai 2022

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 vom 15. November 2022


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Der Europäischen Kommission liegt eine Klage von EUROFER (im Namen von zwei Unionsherstellern, die 100% der Unionsindustrie repräsentieren) auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von elektrolytisch chrombeschichteten Stahlprodukten, KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 mit Ursprung in China und Brasilien vor.

Bei dem Produkt handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen sind (ECCS). Das Produkt wird hauptsächlich für Verbraucher- und Industrieverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, verwendet, z. B. für Dosendeckel und -böden, Verschlüsse und Laschen für Lebensmitteldosen und Getränkeflaschen aus Glas.

EUROFER legte Informationen vor, wonach die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware haben sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, den Gewinn und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 387/02 vom 24. September 2021 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von elektrolytisch chrombeschichteten Stahlprodukten mit Ursprung in China und Brasilien.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail:

TRADE-AD683-ECCS-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-AD683-ECCS-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung  abzuschließen.


Europäische Kommission gibt Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt

Im September 2021 gab die Europäische Kommission die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von elektrolytisch verchromtem Stahl (flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20 eingereiht sind) mit Ursprung in China und Brasilien bekannt. 

Die Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung, wie vom Antragsteller angegeben, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen auf der einen Seite und dem erheblichen Rückgang der Verkäufe und des Marktanteil der Unionshersteller in Verbindung mit dem Preisdruck sowie der Verschlechterung der Finanzlage der Unionsindustrie auf der anderen Seite.  

Damit der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit hat, die verlorenen Markanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität zu verbessern, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 (Amtsblatt L 143 vom 23. Mai 2022) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in China und Brasilien bekannt. Die Höhe des vorläufigen Antidumpingzollsatzes gilt für alle chinesischen Hersteller bei 77,9 % und für die kooperierenden Hersteller zwischen 33,2 % und 53,9 %; für alle brasilianischen Hersteller liegt der vorläufige Zollsatz bei 52 %.  

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus. Die Vorgaben dafür finden sich in Artikel 1 Absatz 3 der erwähnten Verordnung. Stellungnahmen interessierter Unternehmen zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 tritt mit 23. Mai 2022 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten. In dieser Zeit wird die Kommission die Untersuchung fortsetzen. Als Ergebnis der Untersuchung können entweder endgültige Maßnahmen verhängt werden oder aber das Verfahren wird eingestellt.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt

Für Einfuhren von elektrolytisch verchromtem Stahl (flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, eingereiht unter den KN-Codes 7210 50 00 und 7212 50 20) mit Ursprung in China und Brasilien bestehen vorläufige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle gingen zahlreichen Stellungnahmen ein und fanden diesbezügliche Anhörungen statt. Nach Prüfung aller Informationen kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 (Amtsblatt L 295 vom 16. November 2022) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bekannt.

Für Einfuhren aus China wird für die genannten kooperierenden Firmen ein Antidumpingzoll von 30,7 % bis 53,9 % und für alle anderen Unternehmen ein Antidumpingzoll von 77,9 % eingeführt werden, für Einfuhren aus Brasilien für die kooperierende Firma und alle anderen Unternehmen von 53,2 %.

In Bezug auf die Einfuhren von China soll für die genannten kooperierenden Firmen ein Antidumpingzoll von 30,7 % bis 54,0 % und für alle anderen Unternehmen ein Antidumpingzoll von 78,0 % eingeführt werden, für Einfuhren aus Brasilien für die kooperierende Firma und alle anderen Unternehmen von 53,2 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in China und Brasilien eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Da die betroffene Ware in eine der Warenkategorien der Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse fällt, beschloss die Europäische Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Stand: 21.11.2022