Tierfutter (KN 2309 90 31)

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine proteinreiche Fraktion, gewonnen aus der Trennung von Erbsenmehl in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion, aufgemacht in Form eines beigefarbenen, feinen Pulvers oder in Form von Pellets, in kleinen (15 bis 20 kg) oder großen Säcken (500 bis 1 000  kg).

Die Ware hat die folgenden analytischen Eigenschaften (Gehalt an Trockensubstanz):

  • 7,4 % Stärke
  • 54 % Proteine

Die Ware wird aus getrockneten Erbsen (Pisum sativum) hergestellt, die gewaschen, geschält und zu Erbsenmehl gemahlen werden. Anschließend wird das Mehl in einem Zentrifugalabscheider in eine proteinreiche und eine stärkereiche Fraktion getrennt. Nach diesem Verfahren wird die proteinreiche Fraktion entweder in Pulverform belassen oder in Pelletform gepresst.

Die Ware wird erkennbar und ausschließlich als Tierfutter verwendet.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und dem Wortlaut der KN-Codes 2309 , 2309 90 und 2309 90 31 .

Die Ware hat die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs durch Fraktionieren in einem Zentrifugalabscheider verloren. Eine Einreihung in die Position 1106 als Mehl von getrockneten Hülsenfrüchten oder eine Einreihung in die Position 2005 als weiter zubereitetes Gemüse sind daher ausgeschlossen.

Auch eine Einreihung in die Position 2302 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Rückstand vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten handelt (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2302 , Punkt C)). Das Erzeugnis wurde gezielt aus Erbsenmehl hergestellt. Es wird weiterverarbeitet und ausschließlich als Tierfutter verwendet

Die Ware ist daher als andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger in den KN-Code 2309 90 31 einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher andere Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger in den KN-Code 2309 90 31  (Durchführungsverordnung (EU)  2022/557, Amtsblatt L 108 vom 7. April 2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 23 EUR pro 1000 kg bzw. 7% im Rahmen eines nichtpräferentiellen Zollkontingents.

 

Stand: 07.04.2022