Verantwortlicher Beauftragter: §§ 50 und 51 AußWG

Lesedauer: 1 Minute

Für die elektronische Antragstellung, für die Inanspruchnahme von Allgemein- und Globalgenehmigungen ist die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten (Formular) Voraussetzung.

 

Dem BMDW steht es frei, Unternehmen, die außenwirtschaftsrechtlich relevante Tätigkeiten ausüben und/oder mehrere Anträge jährlich stellen, zur Bestellung von einem oder mehreren Verantwortlich Beauftragten aufzufordern.

 

Voraussetzungen eines Verantwortlich Beauftragten:

  • keine einschlägigen Vorstrafen
  • Verlässlichkeit gem. § 51 AußWG
  • Mitglied der Geschäftsführung oder leitende Funktion
  • Gem. § 9 VstG Hauptwohnsitz im Inland oder EWR-Staatsbürgerschaft sofern im Wohnsitzland Verwaltungsstraf-Verfolgung sichergestellt ist
 

Aufgaben eines Verantwortlichen Beauftragten:

  • Organisation, Personalauswahl und -weiterbildung sowie Überwachung der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften
  • Verantwortung für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Stand: 21.10.2019

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