Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 12 Minuten

Produkt

Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Materia gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben

Land

China (ausgeweitet auf Malaysia)

KN-Code

7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 

Verwendung

werden von einer Vielzahl von Verbraucherindustrien und in einem breiten Spektrum von Endanwendungen eingesetzt (z.B. Autoindustrie, elektronische Geräte, Elektrobranche, Erdbewegungsmaschinen, mechanische Industrie im Allgemeinen, Gebäudetechnik, Schiffsbau, Feinmechanik, etc.)

Kläger

European Industrial Fasteners Institute - E.I.F.I. 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 267/11 vom 9. November 2007

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 91/2009 vom 26. Jänner 2009

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 723/2011 vom 18. Juli 2011

Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016

Wiederaufnahme Antidumpingverfahren in Bezug auf Malaysia (Eurobolt):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 vom 26. August 2019

Wiedereinführung Antidumpingzoll in Bezug auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 vom 30. April 2020

Einleitung Antidumpingverfahren China:
Bekanntmachung 2020/C 442/06 vom 21.Dezember 2020

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 vom 16. Juni 2021

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1911 vom 16. Februar 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/807 vom 24. Mai 2022

Neuer Ausführer Ningbo Londex Industrial Co., Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2159 vom 18. Oktober 2023

Neuer Ausführer Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2602 vom 23. November 2023


Wiederaufnahme Antidumpingverfahren in Bezug auf Einfuhren aus Malaysia (Eurobolt)

Für Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestanden bis 28.2.2016 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Die Antidumpingmaßnahmen wurden nach der Feststellung der WTO-Berufungsbehörde, dass das von der Europäischen Kommission durchgeführte Verfahren mit verschiedenen Bestimmungen des Antidumpingübereinkommens nicht in Einklang zu bringen sei, aufgehoben.

Im November 2017 beantragte der Oberste Gerichtshof der Niederlande eine Vorabentscheidung im Rahmen von nationalen Rechtsstreitigkeiten, die von Eurobolt geführt wurden. Das niederländische Unternehmen, das Verbindungselemente aus Malaysia importierte, hatte die Gültigkeit der Antidumpingmaßnahmen angefochten. Die Europäische Kommission hätte es versäumt, dem Ausschuss alle relevanten Informationen mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln (Artikel 15(2) der Verordnung (EG) 1225/2009)).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-644/17 vom 3. Juli 2019 dem niederländischen Unternehmen Eurobolt Recht gegeben und die Durchführungsverordnung (EU) 723/2011 zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf Malaysia für ungültig erklärt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 (Amtsblatt L 223 vom 27. August 2019) die Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung betreffend aus Malaysia versandte Einfuhren bekannt.

Interessierte Unternehmen, die Verbindungselemente aus Malaysia eingeführt haben, können sich binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei der Kommission melden (Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, 1049 Brüssel, Belgien, Email: TRADE-AD-FASTENERS-MALAYSIA@ec.europa.eu). Es kann auch eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen beantragt werden. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss dieser binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der erwähnten Verordnung gestellt werden.

Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung des Ausgangs der wiederaufgenommenen Untersuchung ab, bevor sie über Anträge auf Erstattung oder Erlass der von dieser Verordnung betroffenen Zölle entscheiden.


Europäische Kommission führt Antidumpingzoll für Einfuhren aus Malaysia wieder ein

Für Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestanden bis 28.2.2016 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im November 2017 beantragte der Oberste Gerichtshof der Niederlande eine Vorabentscheidung im Rahmen von nationalen Rechtsstreitigkeiten, die von Eurobolt geführt wurden. Das niederländische Unternehmen, das Verbindungselemente aus Malaysia importierte, hatte die Gültigkeit der damaligen Antidumpingmaßnahmen angefochten. Die Europäische Kommission hätte es versäumt, dem Ausschuss alle relevanten Informationen mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln (Artikel 15(2) der Verordnung (EG) 1225/2009)).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-644/17 vom 3. Juli 2019 dem niederländischen Unternehmen Eurobolt Recht gegeben und die Durchführungsverordnung (EU) 723/2011 zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf Malaysia für ungültig erklärt. Daraufhin hat die Europäische Kommission im August 2019 die Umgehungsuntersuchung betreffend aus Malaysia versandte Einfuhren wiederaufgenommen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung alle Kommentare und Einwände von Eurobolt zurückgewiesen und kommt zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Ware wieder eingeführt werden sollten. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 (Amtsblatt L 141 vom 5. Mai 2020) veröffentlicht die Kommission die Wiedereinführung des Antidumpingzolls. 

Gem Artikel 2 gilt: 

  1. Zölle, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 erhoben wurden, werden nicht erstattet.
  2. Etwaige Erstattungen nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt (ECLI:EU: C:2019:555)‚ werden von den Behörden, die die Erstattungen geleistet haben, eingezogen.

Im Anhang I der erwähnten Verordnung werden die TARIC-Codes und ihr Gültigkeitszeitraum angeführt, im Anhang II findet sich eine Liste der ausführenden Hersteller für die die ausgeweitete Antidumpingzölle nicht gelten. Die rückwirkende Wieder-Einhebung mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 (Amtsblatt L 141 vom 5. Mai 2020) hat keine Auswirkungen auf die Einstellung der Antidumping-Maßnahmen im Februar 2016. 


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren für China ein

Der Europäischen Kommission liegt der Antrag des European Industrial Fasteners Institutes auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, vor. Die betroffene Ware ist unter den KN-Codes KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht. Der Antrag wird mit stark gestiegenen Einfuhren aus China und damit einhergehenden Schädigung der Unionsindustrie begründet.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 442/06 vom 21.12.2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren der betreffenden Ware bekannt.

Unternehmen (Importeure, Hersteller, Verwendung), die zum Antrag Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung der Kommission wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen mit der Einführung endgültiger Maßnahmen (Zölle) oder der Einstellung des Verfahrens. Vorläufige Maßnahmen (Zölle) werde im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden. Statt vorläufiger Zölle kann die Kommission eine zollamtliche Erfassung bestimmen, etwa wenn der Antragssteller diese beantragt und die Kommission sie als notwendig erachtet.


Europäische Kommission ordnet am 17. Juni 2021 zollamtliche Erfassung der Einfuhren an und erklärte am 20. Juli 2021 auf vorläufigen Zölle zu verzichten

Der Europäischen Kommission leitete im Dezember 2020 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institutes ein Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ein. Die betroffene Ware ist unter den KN-Codes KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht.

Im Jänner 2021 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung bei der Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass es in dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) der laufenden Untersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde.

Die Europäische Kommission ordnet daher bereits am 17. Juni mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 (Amtsblatt L 214 vom 17. Juni 2021) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus China an. Die Verordnung trat mit 18. Juni 2021 in Kraft und endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser oder mit Einführung von Antidumping-Maßnahmen. Zudem teilte die Kommission am 20. Juli mit, keine vorläufigen Antidumping-Zölle einzuheben.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein 

Der Europäischen Kommission leitete im Dezember 2020, auf Antrag des European Industrial Fasteners Institutes, ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ein. Die betroffene Ware ist unter den KN-Codes KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht.

Im Juni 2021 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus China an. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. 

Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weiter durchgeführten Untersuchung ihre Erkenntnisse bestätigt und angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Unionsinteresse und der Höhe der Maßnahmen, gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 (Amtsblatt L36 vom 17. Februar 2022) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

Es gelten endgültige Antidumpingzollsätze von 86,5 %. Für die im Anhang aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen gilt ein Zollsatz von 39,6 %. Für die in Art.1 Abs.2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (22,1 – 48,8 %); die Anwendung dieser Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. 

Diese Verordnung tritt mit 17. Februar 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.


Europäische Kommission veröffentlicht Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191

Seit Februar 2022 gelten für Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in China endgültige Antidumpingzölle. Die betroffene Ware ist eingereiht unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098). 

Erwägungsgrund 347 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 enthielten einen Fehler in Bezug auf den Namen eines nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellers, Liaocheng BSC Metal Products Co., Ltd. Der Name dieses Unternehmens wurde irrtümlich unvollständig wiedergegeben, d. h., die letzten drei Wörter des Namens des Unternehmens („Products Co., Ltd“) fehlten.

Die Europäische Kommission berichtigt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/807 (Amtsblatt L 145 vom 24. Mai 2022) den Namen des Unternehmens rückwirkend mit 18. Februar 2022.


Europäische Kommission gibt die Aufnahme eines neuen Ausführers in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Das Unternehmen Ningbo Londex Industrial Co., Ltd beantragte im Juli 2022 bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in China geltenden Zollsatzes, d.h. 39,6 %. 

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle dafür erforderlichen Anforderungen erfüllt. 

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2159 (Amtsblatt L vom 18. Oktober 2023) wird daher Ningbo Londex Industrial Co., Ltd in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 aufgenommen. 


Europäische Kommission gibt die Aufnahme von Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd als neuer Ausführer bekannt

Für Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Das Unternehmen Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd. beantragte im Oktober 2022 bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in China geltenden Zollsatzes, d.h. 39,6%. 

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle dafür erforderlichen Anforderungen erfüllt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2602 (Amtsblatt L vom 23. November 2023) wird daher Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd. in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 aufgenommen.

Stand: 23.11.2023