Wirbelsäulenfixationssystem

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 2 Minuten

Bei der einzureihenden Ware handelt es um eine Zusammenstellung für ein Wirbelsäulenfixationssystem, das unter anderem aus Schrauben, Stäben, Platten, Haken und lateralen Konnektoren besteht, die für verschiedene medizinische Behandlungen in den menschlichen Körper implantiert werden.

Je nach der Diagnose (Fraktur, Fehlbildung usw. der Wirbelsäule) können während einer Operation verschiedene Teile zu einem Wirbelsäulenfixationssystem (d. h. einem Implantat) zusammengestellt werden. Mit dem Implantat werden Wirbel verbunden und gestützt (z. B. nach einer Fraktur), wieder ausgerichtet (z. B. bei einer Skoliose) oder fixiert und gestützt (z.B. bei degenerativen Bandscheibenerkrankungen).

Die Ware eignet sich für alle diese medizinischen Behandlungen.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9021 , 9021 10 , 9021 10 10 und 9021 10 90.

Die nicht zusammengesetzte Ware hat die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a). Bei der fertigen Ware handelt es sich um eine Vorrichtung (ein Wirbelsäulenfixationssystem), die in den menschlichen Körper implantiert wird, um Wirbel zu verbinden, auszurichten oder zu fixieren. Je nach der tatsächlichen Funktion, die die Ware schließlich im Körper ausübt, handelt es sich entweder um eine Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen (KN-Code 9021 10 90 ) oder eine orthopädische Vorrichtung (KN-Code 9021 10 10 ). Als orthopädische Vorrichtung dient sie dem Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen (beispielsweise bei einer Skoliose) oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen (beispielsweise bei einer degenerativen Bandscheibenerkrankung) im Sinne der Anmerkung 6 zu Kapitel 90.

Eine Einreihung in den KN-Code 9021 90 90 ist ausgeschlossen, weil die Ware in Positionen mit genauerer Warenbezeichnung erfasst ist.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist weder der tatsächliche noch der vorgesehene Verwendungszweck der Ware als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen bzw. als orthopädische Vorrichtung bekannt. Der Verwendungszweck der Ware ist nicht ohne weiteres erkennbar, da anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften nicht zu bestimmen ist, ob sie als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen oder als orthopädische Vorrichtung verwendet werden soll, weil sie für beide Verwendungszwecke gleichermaßen geeignet ist.

Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Hauptfunktion der Ware im Sinne von Anmerkung 3 zu Kapitel 90 in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI weder bekannt ist noch anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmt werden kann. Die Ware ist daher im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 dem von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes zuletzt genannten zuzuweisen.

Die Ware ist folglich in den KN-Code 9021 10 90 als „Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen“ einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen in den KN-Code 9021 10 90 (Durchführungsverordnung EU 2022/1522 , Amtsblatt L 237/1 vom 14. 09.2022). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0%.

Stand: 21.09.2022