Wolframcarbid, Mischwolframcarbid , mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid

Antidumpingverfahren

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Produkt

Wolframcarbid, Mischwolframcarbid , mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid

Land

China

KN-Code

ex 2849 90 30

Verwendung

Werkzeuge für die Bearbeitung von Holz und Kunststoff, Bohrer für Ölbohrungen und Bergbau, In Matrizen und Spitzen zum Ziehen und Schmieden von Metallen, in Verschleißteilen und abriebfesen Beschichtungen

Kläger

Comite de Liaison des Industries de Metaux Non Ferreux de la Communaute europeenne - EUROMETAUX


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 89/C 2/03 vom 4. Jänner 1989

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EWG) 763/90 vom 26. März 1990

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:

Verordnung (EWG) 2737/90 vom 24. September 1990

Änderung der Warenbeschreibung:

Verordnung (EG) 1275/2005 vom 26. Juli 2005

letzte Verlängerung Antidumnpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 vom 1. Juni 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (3. Juni 2022):

Bekanntmachung 2021/C 354/02 vom 3. September 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2022/C 217/04 vom 1. Juni 2022

Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 vom 9. August 2023


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine  Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid der Tarifnummern 2849 90 30 und ex 3824 30 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im März 2016 wurde auf Antrag einiger EU-Hersteller eine Auslaufüberprüfung (mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen) bei der Europäischen Kommission eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Bei fehlenden Antidumpingmaßnahmen würden die Kapazitätsreserven in Verbindung mit den vorhandenen Rohstoffvorräten wahrscheinlich genutzt werden, um Ware für die Ausfuhr in die Union zu produzieren, da diese für die chinesischen ausführenden Hersteller ein attraktiver Markt ist. Es gibt außerdem keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage nach Wolframcarbid in anderen Drittländern steigen wird; dagegen wies der Unionsverbrauch eine steigende Tendenz auf und der Unionsmarkt war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach Japan der größte Ausfuhrmarkt Chinas. Einfuhren aus China würden daher wahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen.

Wolfram ist in der Europäischen Union seit 2011 als kritisches Rohmaterial eingestuft. Es ist daher im Interesse der EU, die Produktion von Wolfram in der EU zu halten, Recycling zu fördern, um den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren und die Importabhängigkeit zu senken.

Die Europäische Kommissionkommt zu dem Schluss, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aufhebung der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde. Die Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um die Produktion von Wolframcarbid in der Union zu halten, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen wäre, dem Druck großer Mengen an gedumpten Einfuhren von Wolframcarbid aus China, die auf dem Unionsmarkt unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union verkauft worden wären, standzuhalten.

Mit einer Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen wird der Unionsindustrie die Möglichkeit geben, in neue Technologien für ihre Produktionsanlagen zu investieren, insbesondre im Recyclinggeschäft, um noch unabhängiger von China zu werden und somit besser der Knappheit neuer Rohstoffe am Markt begegnen zu können.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/942, Amtsblatt L 142 vom 2.6.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (33%) für weitere fünf Jahre bekannt. 


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid  des KN-Codes ex 2849 90 30 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 3. Juni 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 3. März 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 354/02 vom 3. September 2021).


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung bekannt 

Im Juni 20222 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von mehreren Herstellern im Namen des Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid herstellenden Wirtschaftszweigs der Union eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von Wolframcarbid mit Ursprung China ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten. 

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 (Amtsblatt L 199 vom 9. August 2023) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 ( 117) (TARIC-Code 3824 30 00 10) eingereiht werden, ein.  

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 33 %. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stand: 09.08.2023