Zitronensäure

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 11 Minuten

Produkt

Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat

Land

China (ausgeweitet auf Malaysia)

KN-Code

2918 14 00, ex 2918 15 00

Verwendung

pH-Regler, Sequestriermittel für viele Anwendungen wie Getränke, Lebensmittel, Reinigungsmittel, Kosmetika und Pharmazeutika

Kläger

Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem European Chemical Industry Council — CEFIC 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 205/08 vom 4. September 2007

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 488/2008 vom 2. Juni 2008

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1193/2008 vom 1. Dezember 2008

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vom 21. Jänner 2015

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 206/32 vom 14. Jänner 2016

Einleitung Umgehungsuntersuchung Kambodscha:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 vom 12. Dezember 2017

Einstellung Umgehungsuntersuchung Kambodscha:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1236 vom 13. September 2018

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 23. Jänner 2020:
Bekanntmachung 2019/C 165/03 vom 14. Mai 2019

Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 18/03 vom 20. Jänner 2020

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufübeprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 vom 14. April 2021

Einleitung einer Neuausführerüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 vom 27. Januar 2023 

Namensänderung Weifang Ensign Industry Co., Ltd. in Shandong Ensign Industry Co., Ltd.:

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/583 vom 20. Juli 2023

Aufnahme Neuausführer:

Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten
Durchführungsverordnung (EU) 2024/738 vom 4. März 2024


Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Kambodscha

Für Einfuhren von Zitronensäure der Tarifnummern ex 2918 14 00 und ex 2918 15 00 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die zuletzt im Jänner 2015 verlängert wurden.

Ende Oktober 2017 stellten die europäischen Zitronensäurehersteller einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Kambodscha bei der Europäischen Kommission.

Den Informationen zufolge, die die Antragsteller vorlegten, hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Kambodscha in die EU nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. Die Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China — nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung oder auch ohne jegliche Be- oder Verarbeitung — über Kambodscha in die EU versandt wurde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300, L 329 vom 13.12.2017 die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren von Zitronensäure aus Kambodscha bekannt. 

Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail: trade-citric-acid-dumping@ec.europa.eu).

Die Verordnung tritt mit 14.12.2017 in Kraft. Ab diesem Tag werden alle Einfuhren aus Kambodscha zollamtlich erfasst, damit gegebenenfalls Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. Die zollamtliche Erfassung und die Untersuchung der Europäischen Kommission ist binnen neun Monaten abzuschließen.


Einstellung der Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Kambodscha

Für Einfuhren von Zitronensäure der Tarifnummern ex 2918 14 00 und ex 2918 15 00 mit Ursprung in China, ausgeweitet auf Malaysia, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die zuletzt im Jänner 2015 verlängert wurden. Mitte Dezember 2017 wurde eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Kambodscha eingeleitet, die zollamtlich erfasst wurden.

Die Antragsteller waren der Ansicht, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China und Kambodscha in die EU nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert habe. Für diese Veränderung gäbe es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. Die Veränderung des Handelsgefüges wäre darauf zurückzuführen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China — nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung oder auch ohne jegliche Be- oder Verarbeitung — über Kambodscha in die EU versandt werde.

Die Europäische Kommission stellte in ihrer Untersuchung jedoch fest, wonach keine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch den einzigen kambodschanischen Hersteller Wang Kang Biochemical Co Ltd. (WKB) stattgefunden hätte.

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1236 (Amtsblatt L 231 vom 14.9.2018) die Einstellung der Umgehungsuntersuchung für Einfuhren von Zitronensäure aus Kambodscha sowie die Beendigung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mit 15.9.2018 bekannt.



Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Zitronensäure der KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen (seit 2016 ausgeweitet auf Malaysia). Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens zum 23. Jänner 2020 ging von zwei Unionsherstellern (N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG) ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Die Antragsteller führten an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Sollten die Maßnahmen also auslaufen, wäre aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten mit der Einfuhr umfangreicher Mengen in die Union zu rechnen, was eine erneute Schädigung der Unionsindustrie zur Folge hätte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 18/03 vom 20. Jänner 2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Unternehmen, die sich als interessierte Partei am Verfahren beteiligen, haben Informationen und sachdienliche Nachweise binnen 37 Tage (25. Februar 2020 nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission zu senden:

Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse:

Die Untersuchung soll seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen werden.

Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von Zitronensäure der KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen (seit 2016 ausgeweitet auf Malaysia). Im Jänner 2020 wurde auf Antrag zweier Unionsherstellern (N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission eingebracht.

Die Antragsteller führten an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Sie befürchteten aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten Chinas einen Anstieg der Einfuhren, sollten die Maßnahmen auslaufen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung das Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestätigt, ebenso die vorhandenen Kapazitätsreserven bzw. deren Ausweitung und die Attraktivität des Unionsmarktes, die aufgrund der Einschränkungen durch handelspolitische Schutzmaßnahmen anderer Länder wie den USA, Brasilien, Kolumbien, Indien oder Thailand ungebrochen ist.

Da das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten und die Dumpingspannen mit großer Wahrscheinlichkeit steigen werden, wobei die Einfuhren auf dem attraktiven Unionsmarkt sogar eine noch prominentere Stellung einnehmen würden, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 (Amtsblatt L 129 vom 15. April 2021) die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt 42,7%, für einige Unternehmen gelten unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze zwischen 15,3% und 36,8%. Die Anwendung dieser Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die eine Erklärung enthalten muss, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz (42,7%) Anwendung.

Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der durch den Beschluss 2012/501/EU und die Verordnung (EU) 2016/704 geänderten Fassung genannt sind, sind von dem in Antidumpingzoll befreit, sofern eine im Anhang der gegenständlichen Verordnung dargestellte Rechnung vorgelegt wird.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht werden, mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 17. Mai 2022 erhielt die Europäische Kommission Seven Star Lemon Technology co., Ltd., einem ausführenden Hersteller von Zitronensäure in China, einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung.

Eine Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, 

  • dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist,
  • dass er während des Untersuchungszeitraums, auf den sich die Maßnahmen stützen, keine Ausfuhren getätigt hat und
  • dass er nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union exportiert hat oder dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Union eingegangen ist.

Die Europäische Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass der Antragsteller für alle Kriterien ausreichende Beweise vorlegte.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 (Amtsblatt L 26 vom 30. Jänner 2023) eine Neuausführerüberprüfung ein.

Für Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A023) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden, wird der eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt und die Einfuhren zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Europäische Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R789-CA@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt Namensänderung der Firma Weifang Ensign Industry Co. in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. bekannt

Für Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat Dihydrat mit Ursprung in China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Juni 2022 teile Weifang Ensign Industry Co., Ltd., für das ein für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 33,8 % gilt, der Europäischen Kommission, dass es seinen Namen in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. geändert hat.

Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/583 wird daher der Eintrag zu Weifang Ensign Industry Co., Ltd. geändert in Shandong Ensign Industry Co., Ltd..

Der zuvor Weifang Ensign Industry Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode A882 gilt ab dem 26. Mai 2022 für Shandong Ensign Industry Co., Ltd.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Shandong Ensign Industry Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Weifang Ensign Industry Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Europäische Kommission gibt die Aufnahme eines neuen Ausführers in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 bekannt

Für Einfuhren von Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht werden, mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Das Unternehmen Seven Star Lemon Technology co., Ltd beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung eines begünstigten Zollsatzes. 

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle dafür erforderlichen Anforderungen erfüllt. 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 (Amtsblatt L vom 17. Oktober 2023) wird daher das Unternehmen Seven Star Lemon Technology co., Ltd. in die Tabelle der Hersteller in China in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 aufgenommen. 

Das Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode unterliegt einem Antidumpingzoll von 31,5 %, der rückwirkend ab dem 30. Januar 2023 gilt. 

Ebenso werden die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. hergestellt werden, einzustellen. 


Europäische Kommission gibt den Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten bekannt

Für Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission nahm im Zuge der ersten Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen, im Jahre 2008, Preisverpflichtungsangebote von sechs chinesischen Herstellern an. Diese wurden zusammen von den sechs Herstellern gemeinsam mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporter (CCCMC) angeboten. Aufgrund der Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtungen widerrief die Kommission die Annahme im Fall von drei Ausführern.

Bei der letzten Neuausführerüberprüfung legte der Hersteller Seven Star zusammen mit der CCCMC ein Preisverpflichtungsangebot vor, in dem exakt der Mindesteinfuhrpreis genannt wurde, der für drei weitere geltende Verpflichtungen galt. Da die Information betreffend des Mindesteinfuhrpreises jedoch vertraulich ist, und diese Information nur nach Konsultation mit der Europäischen Kommission bekanntgegeben werden darf, stellt dies eine Verletzung der Konsultationspflicht seitens der CCCMC dar.

Die Europäische Kommission widerruft daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/738 (Amtsblatt L vom 4. März 2024) die Annahme der Verpflichtungen, die von den nachstehend angeführten ausführenden Herstellern zusammen mit der CCCMC angeboten wurde:

  • COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A874)
  • RZBC Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A926)
  • RZBC (Juxian) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A927)
  • Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A879)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 und der Beschluss 2008/899/EG werden hiermit aufgehoben. Ebenso wird Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 aufgehoben.

Stand: 04.03.2024