Algerischer Zoll kann auch bei Ermächtigten Ausführern ein EUR1-Zertifikat verlangen
EU-Ursprung kann sowohl mittels Ursprungsvermerk als auch mittels EUR1-Zertifikat nachgewiesen werden
Die EU-Delegation in Algerien hat Fälle von EU-Exporteuren gemeldet, wonach der algerische Zoll für die Inanspruchnahme des EU-Vorzugszolls auch von Ermächtigten Ausführern (Exporteuren) die Vorlage des EUR1-Zertifikats verlangt hat.
Gemäß den Bestimmungen (Artikel 21 bis 23) des EU-Algerien-Assoziierungsabkommens (Inkrafttreten Mai 2005) können EU-Exporteure für den Ursprungsnachweis entweder ein Zolldokument namens EUR1-Zertifikat oder einen Ursprungsvermerk vorlegen. Das EUR1-Zertifikat wird vom Zoll des jeweiligen EU-Mitgliedstaats ausgestellt.
Bei Ermächtigten Ausführern reicht der Ursprungsvermerk anhand eines vorgegebenen Satzes auf der Handelsrechnung als Ursprungsnachweis anstelle des EUR1-Zertifikats aus. Auch kann der erwähnte Vermerk von übrigen Exporteuren für Warenlieferungen bis zu einem Wertlimit von 6.000 EUR (in FOB) angeführt werden.
Allerdings wird die o.a. Regelung des Assoziierungsabkommens seitens des algerischen Zolls nicht immer eingehalten, denn der Zoll verlangt seit 2013/2014 manchmal die zusätzliche Vorlage des EUR1-Zertifikats, auch wenn der Exporteur den Status „Ermächtigter Ausführer“ besitzt.
Sollten Sie Zollprobleme bei Ihren Lieferungen nach Algerien haben, so ist das AußenwirtschaftsCenter Algier gerne für Sie da.