Arbeitsrecht und Kurzarbeit in Tschechien aufgrund COVID-19
Informationen über Arbeitsrecht, Arbeitslosengeld für Grenzpendler bzw. Grenzgänger
Stand: 30.12.2020 | 12:00 Uhr
Arbeitsrecht und Kurzarbeit
Das tschechische Arbeitsministerium hat dazu ein Manuál pro Zaměstnavatele Verze 4 (Handbuch für Arbeitgeber – 4. Version) veröffentlicht.
Die englische Übersetzung ist nicht so detailliert wie das tschechische Original.
Regime A– Neu: Regime PLUS
Verlängert bis 28.2.2021
Mitarbeiter ist in Quarantäne oder Betrieb ist durch die Regierungsanordnung eingeschränkt/geschlossen.
Der Arbeitgeber erhält in beiden Fällen eine Erstattung in Höhe von 80% der bezahlten Lohnentschädigung einschließlich der Arbeitgeberbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von CZK 39.000,- (ca. 1.040,- Euro).
- Lohnanspruch des Arbeitnehmers bei Quarantäne: wie bei Lohnentschädigung im Krankheitsfall (60% des reduzierten Durchschnittslohns)
- bei Betrieben, die ganz geschlossen werden mussten, werden dem Arbeitgeber ab dem 1.10.2020 100% des „Super-Bruttolohns“ (Bruttolohn + Sozialabgaben und Krankenversicherung) des Arbeitnehmers (bis CZK 50 000) erstattet
- Arbeitgeber muss wegen Regierungsanordnung schließen (z.B. Gastronomie). Arbeitnehmer hat Anspruch auf vollen Lohn
Regime B
Verlängert bis 28.2.2021
Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Je nach Art des Hindernisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn von 60-100% des Durchschnittsverdienstes. Der Arbeitgeber erhält eine Erstattung in Höhe von 60% der bezahlten Lohnentschädigung einschließlich der Arbeitgeberbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von CZK 29.000,- (ca. 1.040,- Euro).
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden verursacht durch:
- ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit
- Zulieferprobleme
- Nachfragerückgang
Allgemeine Bedingungen für Anspruch auf Lohnentschädigung:
- Unternehmen muss aus dem Bereich der Privatwirtschaft sein, Arbeitnehmer muss in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und kranken- und sozialversichert sein
- Arbeitgeber hält das Arbeitsgesetzbuch ein
- Arbeitnehmer darf nicht in der Kündigungsfrist sein und es darf ihm nicht gekündigt werden
- Arbeitgeber muss die Löhne ausbezahlen und die Abgaben abführen
Informationen zur Antragstellung
- Der Zutritt ins Portal für die Antragstellung unter antivirus.mpsv.cz
- Die Lohnentschädigungen an den Arbeitgeber erfolgen durch das Arbeitsamt
- Voraussetzung ist immer, dass die Arbeitshindernisse als Folge der Maßnahmen von COVID-19 entstanden sind
- Arbeitgeber kann die Rückerstattung nach dem Ende des Berichtszeitraumes, das bedeutet nach dem Ende des Kalendermonats einreichen.
Anspruch auf Pflegeurlaub für Eltern während Schulschließung (für Kinder jünger als 13 Jahre)
- Betroffene erhalten 80% des Durchschnittsgehalts. Kosten übernimmt ab dem 1. Tag die Sozialversicherung. (Detailinfos auf Tschechisch)
Allgemeine Übersicht zu arbeitsrechtlichen Fragen (Arbeitsübersetzung auf Deutsch)
Tschechisches Arbeitsgesetzbuch 262/2006 (tschechische Fassung)
Beide Förderprogramme laufen derzeit bis 31.10.2020.
Arbeitslosengeld für tschechische Grenzpendler/Grenzgänger
Grundsätzlich: Das EU-Land der letzten Beschäftigung ist für Arbeitslosengeld zuständig.
Ausnahme Grenzgänger (arbeiten für längeren Zeitraum in einem anderen EU-Land, behalten aber Wohnsitz im Ursprungsland):
- Antrag möglich sowohl im aktuellen Erwerbsland als auch im Wohnsitzland
Ausnahme Grenzpendler (regelmäßiges Pendeln zu Arbeitszwecken; mind. 1-mal/Woche):
- Antrag möglich nur im Wohnsitzland
Voraussetzungen
- Registrierung beim lokal zuständigen Arbeitsamt mit EU Formular U1 (zum Nachweis der Beschäftigungs- und Versicherungszeiten)
- Wohnsitz in Tschechien (Zentrum des Lebensinteresses)
- in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt
- Detailinformationen: Tschechisches Arbeitsamt
Bezugsdauer
- 5 Monate bei Personen unter 50 Jahre
- 8 Monate bei Personen im Alter von 50-55 Jahren
- 11 Monate bei Personen über 55 Jahre
Höhe (Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens):
- 65 % in Monaten 1-2
- 50 % in Monaten 3-4
- 45 % für die restliche Beihilfenzeit
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