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Coronavirus: Situation in Rumänien

Aktuelle Lage und laufende Updates

Das AußenwirtschaftsCenter Bukarest bietet österreichischen Unternehmen laufend aktuelle Infos zum Coronavirus/COVID-19 in Rumänien.

Stand: 9.3.2023 I 10:00 Uhr 

Die Einreise nach Rumänien ist derzeit ohne Einschränkungen möglich. Ein Einreise-Formular muss ebenfalls nicht mehr ausgefüllt werden.

Themen


Aktuell & wichtig

Alarmzustand

Die aktuellen Inzidenzraten werden täglich in einer Medienmeldung („buletin de presa“) bekannt gegeben.

Aktuelle Erkrankungs- und Genesungsfälle

  • 3.346.046 positiv getestete Personen (seit Beginn der Pandemie)
    Davon 5.704 in dem Zeitraum 27.Februar - 5.März 2023, davon 1.711 reinfizierte Personen
  • 1.213 Patienten auf der Covidstation
  • 141 Patienten auf der Intensivstation, davon 119  Personen ungeimpft
  • 114 Minderjährige auf der Covidstation
  • 67.736 Todesfälle bis zum 5.3.2023, davon 32 Personen in dem Zeitraum 27.2.-5.3.2023, davon 15 Frauen und 17 Männer

» Quelle

Inzidenzwert im nationalen Durchschnitt in 14 Tagen 0,40/1000 Einwohner.


Reisebestimmungen

Mit seinen neuen Empfehlungen hat der Rat alle Reiseverbote zwischen EU-Ländern und Reisen aus anderen Ländern in die EU aufgehoben.

Im Rat einigen sich die EU-Staaten auf die Schritte zur Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der EU während der Covid-19-Pandemie. Es werden gemeinsame Empfehlungen zu Reisemaßnahmen verabschiedet und diese regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle epidemiologische Lage angepasst.

Die neuesten Empfehlungen zu Reisemaßnahmen wurden vom Rat am 13. Dezember 2022 angenommen.

Nach den neuen Empfehlungen dürfen die Mitgliedstaaten das Reisen nicht aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einschränken. Gleichzeitig enthält die Empfehlung gewisse Schutzmaßnahmen für den Fall, dass sich die epidemiologische Lage verschlechtert oder eine besorgniserregende neue Variante auftritt.

Covid19: Der Rat hat seine Reiseempfehlungen aktualisiert und alle Reisebeschränkungen aufgehoben.

Die Freizügigkeit zwischen EU-Ländern darf nicht eingeschränkt werden.

Innerhalb der EU muss kein Passagierverfolgungsformular ausgefüllt werden, oder einen gültigen digitalen EU-Covid-19-Ausweis vorgezeigt werden, der eine Impfung, Genesung von Covid19 oder einen negativen Test nachweist.

A. Rumänien

1. Regelungen zur Einreise 

Eine Registrierung für alle Einreisenden ist nicht mehr erforderlich. Ein Nachweis der Impfung/Genesung/Testung muss bei Einreise nicht mehr vorgelegt werden. 

2. COVID-19-Tests

1. RT-PCR-Tests

Relevante Covid-19-Tests (Real Time PCR) können in Rumänien auf Anfrage u. a. in den Privatkliniken Regina Maria, Synevo, Clinica Sante oder Sanador durchgeführt werden. Die Kosten liegen bei etwa 250 RON (ca. 50 EUR). Die Testergebnisse können in englischer Übersetzung ausgestellt werden.

Alle zur Durchführung von Covid-19-Tests zugelassene Labors und Krankenanstalten in Rumänien sind unter „Lista laboratoare“ aufgelistet.

2. Antigentests

Antigentests können beispielsweise bei Privatkliniken und privaten Krankenhäusern zu einem Preis zwischen 70 und 120 Lei (ca. 15 – 25 EUR) durchgeführt werden. Zum Beispiel bei: Exmedica, Complet Medical, OK Medical, Spitalul Pelican.

Schnelltests sind dem Publikum in Apotheken (z. B. Helpnet, Remediumfarm) verfügbar und können auch von den Apothekern durchgeführt werden.

B. Österreich

1. Regelungen zur Einreise

» Aktuelle Maßnahmen zum Coronavirus im Überblick (sozialministerium.at)

Für die Einreise nach Österreich ist grundsätzlich kein 3G-Nachweis erforderlich. Es bestehen nur Regelungen für die Einreise aus Virusvariantengebieten, derzeit befindet sich aber kein Land auf der Liste der Staaten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko.

Die Volksrepublik China wird seit 1. März 2023 nicht mehr als Staat mit hohem epidemiologischem Risiko eingestuft, somit ist derzeit kein Staat oder Gebiet als ‚mit hohem epidemiologischem Risiko‘ auf Anlage 2 klassifiziert Es ist daher für Reisende aus der VR China nicht mehr erforderlich, bei Einreise einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 zu erbringen.

Seit 1. August 2022 ist, dass für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, im Falle der Einreise aus einem Virusvariantengebiet, nur eine Zweitimpfung bzw. bei Einmalimpfstoffen nur eine Impfung erforderlich ist. Außerdem wurde der chinesische Einmalimpfstoff „Convidecia/CanSioBio“ in die Anlage C aufgenommen.

Sollte demnächst wieder ein Staat auf die Liste der Virusvariantengebete mit aufgenommen werden, so gilt bei der Einreise:

  • Registrierung 
  • 3-G-Regel (Nachweis der Impfung, Testung, Genesung) und
  • Antritt einer zehntägigen Quarantäne.

Die Quarantäne kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen Test auf SARS-CoV-2 (Antigen-Test – max. 24 h gültig, PCR-Test – max. 72 h gültig) beendet werden.

3-G-Regel in vulnerablen Settings endet

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Dadurch ist es möglich, die in manchen vulnerablen Bereichen bisher noch geltende 3-G-Nachweispflicht entfallen zu lassen.

Von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings ist daher ab 16.12.2022 kein 3-G-Nachweis mehr zu erbringen.

Bundesländer und Betreiber:innen können allerdings strengere Regelungen vorsehen.

Wichtig: In geschlossenen Räumen von vulnerablen Bereichen gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht!

Verkehrsbeschränkung statt Absonderung

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher war es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt:

Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:

  • außerhalb des privaten Wohnbereichs
  • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
  • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
  • in geschlossenen Räumen
  • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann

Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.

Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz weiterhin bestmöglich zu schützen, wurden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August 2022 wieder ermöglicht.

FFP2-Maskenpflicht

Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:

  • Kranken- und Kuranstalten,
  • Alten- und Pflegeheimen und
  • Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

2. Teststrategie

Österreich ist hinsichtlich der Testungen der Bevölkerung breit aufgestellt und konnte ein sicheres, funktionierendes und flächendeckendes Testnetz etablieren.

Weiterhin gilt: Jede:r, die:der einen Test braucht, wird einen bekommen! Das bedeutet, dass Tests für symptomatische Personen sowie Tests für Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen vulnerabler Bereiche auch weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Beginnend mit April besteht die österreichische Teststrategie aus drei verschiedenen Testschienen. Die Finanzierung wird dabei vom Bund übernommen, die Umsetzung und die Organisation liegt jedoch, wie auch bisher schon, in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Symptomatische Personen: Tests für symptomatische Personen bleiben in gewohntem Ausmaß erhalten. D.h. für diese Personengruppe stehen die Tests weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung.

Erste Anlaufstelle für symptomatische Personen bleibt weiterhin 1450. Die genaue Umsetzung erfolgt durch die einzelnen Bundesländer, weshalb der Ablauf für Betroffene von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.

Vulnerable Settings: Die neue Test-Verordnung definiert vulnerable Bereiche, für deren Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen sowie für Begleitpersonen und externe Dienstleister auch weiterhin unbeschränkt und kostenlose Tests zur Verfügung stehen werden.

Auch hier erfolgt die Umsetzung durch die Bundesländer. 

Tests der breiten Bevölkerung („Massentestungen“): Die Anpassung der Teststrategie betrifft die bisher kostenlosen Massentestungen. Für jede:n Bürger:in stehen pro Monat fünf kostenlose PCR- und fünf kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung:

  • Fünf PCR-Tests
  • Fünf Antigen-Tests

Für alle darüberhinausgehenden Testungen kann auf das kostenpflichtige Testangebot in Österreich zurückgegriffen werden.

Die angepasste Teststrategie trat mit 01.04.2022 in Kraft und gilt vorerst bis 30.06.2023.

C. Transitfahrten AT - HU - RO / RO - HU - AT / Transitfahrten durch Rumänien

Derzeit sind keine Einschränkungen im Transitverkehr bekannt.

D. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission lässt den am 19. März 2020 angenommenen und zuletzt am 18. November 2021 geänderten staatliche Beihilfen für COVID-19-Pandemie, auslaufen. Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde für die meisten der zur Verfügung gestellten Instrumente nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert. Es besteht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Investitions- und Solvenzhilfemaßnahmen bereitzustellen.

Die Kommission hat im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehr als 1.300 Entscheidungen getroffen und rund 950 nationale Maßnahmen genehmigt. Schätzungen zufolge beläuft sich die Gesamtsumme der genehmigten staatlichen Beihilfen auf über 3 Billionen Euro. Alle bisher genehmigten Beihilfen waren notwendig und verhältnismäßig. Ausgehend von den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten wurden im Zeitraum zwischen Mitte März 2020 und Ende Juni 2021 von den mehr als 3 Billionen EUR, die in diesem Zeitraum für Beihilfen genehmigt wurden, etwa 730 Mrd. EUR tatsächlich ausgegeben.

Neben dem neuen Befristeten Krisenrahmen stehen diese Möglichkeiten den Mitgliedstaaten selbstverständlich auch nach der schrittweisen Abschaffung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zur Verfügung.

» romania.representation.ec.europa.eu

Weitere Informationen und Notfallnummern

Zuständige Stellen
Für die Verwaltung der COVID-19 Situation in Rumänien sind u.a. folgende staatliche Institutionen zuständig:

  • Departamentul pentru Situații de Urgență (Departement für Notfälle) des Innenministeriums, dsu.mai.gov.ro
  • Ministerul Afacerilor Interne (Innenministerium), mai.gov.ro
  • Ministerului Sănătății (Gesundheitsministerium), ms.ro
  • Institutul de Sănătate Publică (Gesundheitsamt), cnscbt.ro
  • Ministerul Afacerilor Externe (Aussenministerium), mae.gov.ro
  • Politia de frontiera (Grenzpolizei), politiadefrontiera.ro

Kontakte/Telefonnummern

  • Notrufnummer (EU-weit): 112
  • Rumänische Grenzpolizei: +40 21 9590
  • Rumänische Verkehrspolizei (Landkreisebene): politiaromana.ro