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Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein

Aktuelle Lage und laufende Updates 

Das AußenwirtschaftsCenter Zürich informiert österreichische Unternehmen über Auswirkungen des neuartigen Coronavirus (COVID-19) auf Geschäftstätigkeit und Wirtschaft in der Schweiz und Liechtenstein.

Stand: 16.5.2022 | 15:00 Uhr 


Aktuell & Wichtig 

Seit dem 17.2. gibt es keine Vorgaben mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht

Einreise nach Österreich 

Ab dem 16.5.2022 gibt es keine virusbedingten Vorgaben mehr bei der Einreise nach Österreich: Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht.


Einreise und Reisebestimmungen 

Seit dem 17.2. gibt es keine Vorgaben mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht.

Bitte beachten Sie auch den Punkt Rückreise nach Österreich.

Mehr Infos: Reiserestriktionen und Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA

Rückreise nach Österreich 

Ab dem 16.5.2022 gibt es keine virusbedingten Vorgaben mehr bei der Einreise nach Österreich: Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht.

Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen 

Seit 8.6. bearbeiten die Kantone wieder generell alle Gesuche um eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung von Erwerbstätigen aus einen EU- oder EFTA-Staat. Das Gleiche gilt für Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz.

Grenzübergänge

Öffentlicher Verkehr

  • Innerhalb der Schweiz funktioniert der gesamte öffentliche Verkehr wieder nach dem ordentlichen Fahrplan ohne Einschränkungen. 
  • Personen ab zwölf Jahren müssen im gesamten öffentlichen Verkehr eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt in Zügen, Trams und Bussen ebenso wie in Flugzeugen, Bergbahnen, Seilbahnen oder auf Schiffen.

Reisen mit dem eigenen Fahrzeug

Aktuell gibt es keine Beschränkungen, wenn Sie Ihre Reise in der Schweiz mit dem eigenen Fahrzeug antreten. (Ausnahme: Testpflicht für ungeimpfte Personen und Formularpflicht ab 20. September 2021). 


Regelungen für den Güterverkehr

Der grenzüberschreitende Bahnverkehr funktioniert zurzeit ohne Einschränkungen. Beim Straßenverkehr hat es teilweise Wartezeiten an den Grenzen gegeben. Deshalb hat der Zoll sogenannte "green lanes" eingeführt. Diese sind für den Transport von versorgungsrelevanten Gütern reserviert und bleiben auch während der normalen Lage in Kraft (Eidg. Zollverwaltung, Richtlinie 10-27 Benutzung von vorrangigen Fahrspuren im Straßenverkehr (sogenannte "Green Lanes") für bestimmte Warenkategorien).

Der Güterverkehr innerhalb der Schweiz funktioniert ohne Einschränkungen. 


Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben

Mit 1.4.2022 wurde in der Schweiz die besondere Lage beendet, wodurch auch die letzten Verordnungen – wie etwa die Maskenpflicht im ÖV oder die Isolationspflicht – aufgehoben wurden. 


Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft

Es wird mit einem starken Einbruch der Wirtschaftsleistung und einer Rezession gerechnet. Der wirtschaftliche Abschwung wird aufgrund der neuartigen Mutationen des Coronavirus bis weit ins 1. Halbjahr 2021 andauern.

Deutliche, teils bedrohliche Einbußen erleben bereits die Tourismus- und die Veranstaltungsbranche. Durch die Ausrufung der "außerordentlichen Lage" waren nahezu alle Branchen und Wirtschaftszweige betroffen.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern, stellt der Bundesrat bis zu 42 Mrd. Franken bereit:

  • 40 Mrd. CHF.: Liquiditätshilfen für Unternehmen in Form von Krediten durch die Hausbank mit Bürgschaft des Bundes. Aufgrund der großen Nachfrage wurde das ursprünglich geplante Budget von 20 Mrd. auf 40 Mrd. CHF verdoppelt.
  • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen (Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmäßigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
  • Ausweitung der Kurzarbeit, die aufgrund einer Gesetzesanpassung auch auf Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit, auf Lehrlinge und auf "arbeitgeberähnliche Angestellte" angewendet werden kann.
  • Neu ist auch die Änderung, dass Arbeitnehmer nicht zuerst alle Überstunden abbauen müssen, bevor sie von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.
  • Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
  • Entschädigungen für Eltern, die ihre Kinder hüten müssen
  • Kulturbereich: 280 Millionen Franken Soforthilfe und Ausfallentschädigungen
  • Sport: 100 Millionen Franken für Sportorganisationen
  • Auch der Schweizer Tourismus soll unterstützt werden

Die beschriebenen Maßnahmen sollten laut Schweizer Bundesrat auch zur Abfederung der zweiten Welle ab Oktober 2020 grundsätzlich ausreichen, jedoch kommt es zu punktuellen Anpassungen in folgenden Bereichen:

  • Härtefälle: Weil aufgrund der behördlichen Eingriffe zahlreiche Betriebe geschlossen werden müssen, sieht es der Bundesrat als notwendig an, die Möglichkeiten zur Abfederung von Härtefällen weiter auszubauen. Deshalb will er seine Möglichkeiten erweitern, um wirtschaftliche Schäden abzufedern. Er schlägt dem Parlament deshalb vor, das Härtefallprogramm um insgesamt 1.500 Millionen Franken auf 2.500 Millionen Franken aufzustocken. Er möchte zudem die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf die Anspruchsvoraussetzungen anzupassen. Am 13.1. wurde ein weiterer Ausbau der Härtefall-Entschädigungen angekündigt.
  • Kurzarbeitsentschädigungen: Um Arbeitsplätze zu sichern und COVID-bedingte Entlassungen zu vermeiden, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung wieder gezielt erweitert werden. Es sollen mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Maßnahmen der ALV in das COVID-19-Gesetz überführt werden. Insbesondere soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.
  • Sport: In Ergänzung zu den bisherigen Stabilisierungsmaßnahmen sollen professionelle und semiprofessionelle Klubs nebst Darlehen neu auch à-fonds-perdu-Beiträge erhalten können.

Haftungsausschluss

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich ist ausgeschlossen.


Weitere Informationen und Notfallnummern 

Bei Fragen können Sie sich direkt an das AußenwirtschaftsCenter Zürich oder an den Corona-Infopoint der WKO wenden.

Zollinfos finden Sie auf der Website der Auskunftszentralen des Schweizer Zolls sowie der einzelnen Schweizer Zollkreise. 

Die neuesten gesundheitsrechtlichen Informationen und Verordnungen zur Bekämpfung des Virus finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit.