th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Anwendung auf österreichische Unternehmen?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde bereits am 25.06.2021 beschlossen und gilt seit dem 1.1.2023.

Auf EU-Ebene hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 einen gegenüber dem LkSG erweiterten Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt, der auch verbindliche Sorgfaltspflichten in globalen Wertschöpfungsketten enthält. Wann diese EU-Richtlinie Geltung erlangt bzw. dann von den einzelnen Mitgliedstaaten umzusetzen ist (ab Beschluss 2 Jahre Umsetzungsfrist), ist noch nicht abschätzbar. Im Zweifel wird Deutschland dann das bestehende LkSG anpassen müssen.

Vom deutschen LkSG unmittelbar erfasst werden zunächst im deutschen Inland ansässige Unternehmen (Hauptverwaltung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz im Inland oder inländische Zweigniederlassung) mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern.

Ab dem 01.01.2024 gilt dies ab mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland. Konzernangehörige Gesellschaften werden bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl der Konzernmutter mitberücksichtigt. Leiharbeiter zählen mit, wenn ihre Einsatzdauer 6 Monate übersteigt. 

Werden österreichische Unternehmen vom Gesetz erfasst?

Für nicht in Deutschland ansässige Unternehmen kann sich - unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl - eine mittelbare Geltung des Gesetzes ergeben. Denn unmittelbar verpflichtete Unternehmen (mit Sitz, Hauptverwaltung etc. und entspr. Arbeitnehmeranzahl in Deutschland) müssen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten in ihrer gesamten Lieferkette sicherstellen. Dies werden sie im Zweifel über die vertragliche Verpflichtung des jeweiligen Vertragspartners einfordern.

Wenn Sie also Zulieferer eines unmittelbar vom Gesetz verpflichteten Unternehmens sind oder Zulieferer eines Zulieferers, werden Sie – über kurz oder lang (ab 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich wegen Absenkung der Arbeitnehmeranzahl) – voraussichtlich zunächst mit einem entsprechenden Anschreiben oder Fragebogen konfrontiert und so auf die Einhaltung der gesetzlich geforderten Pflichten zunächst hingewiesen bzw. im Weiteren vertraglich verpflichtet.

Wer sich schon bisher – im Rahmen der seit längerem bestehenden – Anforderungen an Nachhaltigkeitsstrategien seines (in der Regel) großen Abnehmers konfrontiert sieht, für den sind die Pflichten des LkSG nichts wirklich Neues. 

Worauf zielt das LkSG ab?

Das LkSG verpflichtet (direkt nur „große“) Unternehmen zur Beachtung und dem Schutz von Menschenrechten und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Das Gesetz will die deutschen Unternehmen bzw. ihre Zulieferer gerade vor dem Hintergrund internationaler Lieferketten und der oft mangelnden Beachtung der Menschenrechte in den Heimatstaaten verpflichten.

Geschützte Rechtspositionen sind gemäß § 2 Abs. 1 LkSG solche aus den 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, namentlich diverse ILO-Übereinkommen (ILO = Internationale Arbeitsorganisation) und zwei internationale Pakte von 1966 über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Als menschenrechtliches Risiko sind drohende Verstöße gegen 11 explizit in § 2 Abs. 2 LkSG genannte Verbote, darunter Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Diskriminierung, Folter, Missachtung von Arbeitsschutz, Vorenthalten eines angemessenen Lohns, Verwehrung von Zugang zu Trinkwasser, Nahrung, sanitären Anlagen etc., definiert.

§ 2 Abs. 3 LkSG benennt als umweltbezogenes Risiko einen drohenden Verstoß gegen drei Umweltschutzabkommen – namentlich das Minimata-Übereinkommen von 2013 bzgl. Verwendung von Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen von 2001 bzgl. persistenter organischer Schadstoffe (PoPs) und das Basler Übereinkommen von 1989 bzgl. grenzüberschreitende Verbringung und Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Genau diese Verbote sind lieferkettentypische Risiken, denen durch entsprechende Risikoanalyse und Verpflichtung der nachgeordneten unmittelbaren sowie mittelbaren Lieferanten zu begegnen ist 

Welche Pflichten regelt das LkSG?

Gemäß § 3 Abs. 1 LkSG sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden

Die Sorgfaltspflichten enthalten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Mehr zu den Sorgfaltspflichten im Einzelnen erfahren Sie auch über die deutschen AußenwirtschaftsCenter 

Die angemessene Weise eines den Sorgfaltspflichten genügenden Handelns bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 LkSG nach den vier Kriterien:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos bzw. einer Verletzung einer Pflicht
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Pflicht und
  • nach der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens zu einem Risiko oder zur Verletzung einer Pflicht

Die Anforderungen an die Unternehmen erstrecken sich in der gesamten Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens, sind aber abgestuft nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher. D.h. im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer (direktes Vertragsverhältnis) sind die Anforderungen höher als beim mittelbaren Zulieferer. Gleichwohl sind Unternehmen gehalten, Ihre Anforderungen in der Lieferkette weitestgehend verpflichtend weiterzugeben.

Unmittelbar vom Gesetz verpflichtete Unternehmen müssen gemäß § 12 Abs. 1 LkSG ihren Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten an die (für die Einhaltung des Gesetzes) zuständige Kontrollbehörde BAFA (Deutsches Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übermitteln, welches die Berichte überprüft.

Nachdem das Gesetz den Unternehmen einen großen Umsetzungsspielraum bietet, erkennt auch die BAFA verschiedene Wege der Umsetzung an. Das BAFA prüft aus ex ante-Sicht, also ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung, angemessen gehandelt hat. So hat das Unternehmen nachzuweisen, nach welchen Kriterien es die Risiken bewertet und seine Maßnahmen ergriffen hat. Der unternehmensinterne Abwägungsprozess muss dabei plausibel und für das BAFA nachvollziehbar sein. Es hinterfragt die Unternehmensentscheidung nicht aus einer Ex-post-facto-Sicht, sodass das Unternehmen nicht für Rückschaufehler sanktioniert werden soll.

Dem BAFA stehen zur Erfüllung seiner Kontrollrechte (gegenüber unmittelbaren Regelungsadressaten) umfassende Befugnisse, wie Betretensrechte für Geschäftsräume, Einsichtsrechte in Unterlagen, Vorladen von Personen sowie konkrete Handlungsvorgaben zur Behebung von Missständen, zu. Es können Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.

Wir halten fest:

Es gilt eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht. – Deshalb statuiert das LkSG auch keine eigene zivilrechtliche Haftung.

Gleichwohl haftet die Geschäftsleitung für Verstöße gegenüber dem Unternehmen. Bei der Verletzung bspw. von Menschenrechten kommt (nach dem internationalen Privatrecht) die Anwendung des Rechts in Betracht, das am Ort der Verletzungshandlung gilt (im Zweifel also ausländisches Recht).

Angesichts der vielen ausfüllungsbedürftigen (Rechts-)Begriffe mögen sich einige offene Fragen stellen.

Wo findet man weitergehende Informationen?

Österreichische Unternehmen können sich zunächst an die deutschen AußenwirtschaftsCenter in München oder Berlin wenden.

Wir versuchen gern, Ihnen bei Ihrem Fragen weiterzuhelfen bzw. können entsprechend spezialisierte Ansprechpartner benennen.

Das BAFA selbst hat mittlerweile einige Handreichungen zu Einzelthemen des LkSG veröffentlicht sowie umfassende FAQs:

Zudem weisen wir gern auf folgenden Link hin:

Auch diverse Anwaltskanzleien haben sehr gute Informationen, bspw. Praxisleitfäden, im Internet veröffentlicht.

Folgende Veranstaltungen sind geplant:

Abschließend halten wir fest:

Aktuell läuft im Deutschen Bundestag ein Aussetzungsantrag der Unionsfraktion, der die Anwendung des Gesetzes auf 2025 verschieben soll, vgl. hier. – Der Antrag wird nun (laut unserer Anfrage beim deutschen Bundestag) diverse Ausschüsse durchlaufen – Ergebnis offen. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die deutschen AußenwirtschaftsCenter muenchen@wko.at und berlin@wko.at zur Verfügung.

Stand: