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Ein Unternehmen in Estland gründen / Vertretungsvergabe

Auch bei Investition und Firmengründung im Ausland stehen wir mit Fachwissen und unseren Kontakten an Ihrer Seite

Firmengründung in Estland

Eine Firmengründung in Estland verläuft weitgehend unbürokratisch. Das Handelsgesetzbuch aus 1995 regelt den Ablauf und bildet die gesetzliche Basis für das Handelsregister. Alle Unternehmen müssen als eine der AG, GmbH, KG oder OHG entsprechenden Rechtsform (AS, OÜ, TÜ, UÜ, oder Tulundusühistu) beziehungsweise als Einzelunternehmen organisiert sein. OÜ ist der meistverbreitete Unternehmenstyp (entspricht unsere GmbH).

Es besteht ein einheitliches Handelsregister, in dem sich alle Gesellschaften als notwendigen Gründungsschritt eintragen lassen müssen. Nötig dafür sind einerseits die Angabe der Firma und des korrekten Rechtsformzusatzes. Es ist bei allen Gesellschaftsformen ein Gesellschaftsvertrag erforderlich und im Falle der OÜ und der AS ist auch ein Mindestkapital einzuzahlen, welches aus Bar- und Sacheinlagen bestehen kann. Bei einer OÜ beträgt das Mindestkapital 2.500 Euro, das nicht gleich bei der Gründung eingezahlt werden muss. Das gilt jedoch nur für Unternehmen, deren Stammkapital 25.000 Euro nicht überschreitet. Das Mindestkapital bei einer AS ist 25.000 Euro.

Bei AS und OÜ sind Einmanngesellschaften ausdrücklich erlaubt, für die anderen Gesellschaften müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein. Eine Firma kann man schnell und problemlos elektronisch gründen – soweit eine estnische ID-Karte vorliegt. Diese können auch Ausländer, die nicht in Estland wohnen, mittels estnischer e-residency beantragen. Wenn man keine estnische ID-Karte hat, müssen die Gründerinnen und Gründer den Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt unterzeichnen und die Organe der Gesellschaft müssen sich unter Angabe bestimmter Daten im Handelsregister eintragen lassen. Schließlich ist auch noch eine staatliche Gründungsgebühr bei der Anmeldung zum Handelsregister zu entrichten. Nur für wenige Branchen gibt es spezielle Erfordernisse zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Lizenzierungspflicht bzw. Eintragung im Gewerberegister).

Mit der Eintragung im Register entsteht die Rechtsfähigkeit der jeweiligen Gesellschaft.  

Für ausländische Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, lediglich eine nicht rechtsfähige Zweigniederlassung in Estland zu errichten. Voraussetzung dafür ist die Eintragung im Handelsregister und die Einhaltung besonderer Buchhaltungsvorschriften. Das ausländische Unternehmen hat vor allem eine getrennte Buchhaltung für seine Zweigniederlassung zu führen und dem estnischen Handelsregister den diesbezüglichen Jahresabschluss zu übergeben.

Aufgrund der EU-rechtlichen Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit gilt für Investitionen innerhalb der EU das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot. Österreichische Investitionen in Estland sind außerdem durch das bilaterale Investitionsschutzabkommen von 1995 geschützt. Demnach sind österreichische Investitionen mit estnischen gleichgestellt und genießen Schutz vor entschädigungsloser Enteignung.

Für weitere Auskünfte und eine persönliche Beratung steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Riga gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Wir unterstützen bei Gründung und Investition

Damit Ihre Investition im Ausland kein Sprung ins kalte Wasser wird, beraten Sie unsere AußenwirtschaftsCenter bei Gründung und Investition in Ihrem Zielmarkt. Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.

Investitionsberatung

Irgendwann ist es soweit. Oft erst später, wenn es richtig gut läuft und die Umsätze stimmen. Manchmal gleich, weil man mit sechs Stunden Zeitverschiebung keine zwölf Vertriebspartner an der Leine führen kann. Oft, weil der Markt ein Produkt verlangt, das vor Ort gewartet, assembliert oder mit Ihrem Know-how produziert werden muss.

Die eigene Niederlassung ist immer teuer, aber auch immer Ihr bester Vertriebspartner in einem Exportmarkt. Wenn es so weit ist, dann wissen wir, wie es geht. Firmengründung, Rechtsform, Steuern, Visa für entsandtes Personal, Arbeitsrecht, Versicherungen, Standortwahl, Förderungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Wir haben vor Ihnen in Ihrem Zielmarkt viele andere Unternehmen bei Investitionsentscheidungen begleitet und können deren Erfahrungen an Sie weitergeben. Und das Wichtigste: Unser Netzwerk an kompetenten Dienstleistern kann sich überall sehen lassen und erspart viele leere Kilometer.

Sind Sie bereit? Kontaktieren Sie einfach das AußenwirtschaftsCenter Riga.

Förderungen

Wer sich in einem Auslandsmarkt niederlassen will, muss erst in die Kasse greifen – daran ändern auch guter Service und Beratung nichts. Marketing, Rechtsberatung, Partnersuche: Alles kostet, bevor es etwas bringt. Auch bei guter Vorbereitung gibt es keine Erfolgsgarantie, wenn man Investitions-Neuland betritt.

Die Direktförderungen aus der Internationalisierungsoffensive go-international federn Risiken ab und entlasten Unternehmen. Förderbar sind unter anderem Reise- und Marketingkosten, Honorare lokaler Branchenexpertinnen und –experten, Messe und Kongressteilnahmen, Rechts- und Steuerberatung zum Thema Unternehmensgründung sowie Marktanalysen.

Darüber hinaus bestehen natürlich auch noch andere Förderstellen und Fördermöglichkeiten: Unsere Expertinnen und Experten in den Landeskammern haben den Überblick über viele Fördermaßnahmen und helfen Ihnen, sich im Förderdschungel zurechtzufinden!

Investitionsschutz

Österreich hat im Laufe der Zeit über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, um österreichische Unternehmen, die im Ausland investieren, vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung zu schützen. Insbesondere für kleine Betriebe, die den Schritt ins Ausland wagen, sind diese Abkommen von großer Bedeutung: Sie erhöhen die Rechtssicherheit für im Ausland investierende Unternehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen, einschließlich solcher, die mit anderen EU-Staaten bestehen (Intra-EU-BITs).

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen auf die Europäische Union übergegangen (Artikel 207 AEUV). Seither verhandelt auch die EU über Investitionsschutz als Teil von Freihandelsabkommen oder über reine Investitions- und Investitionsschutzabkommen. Dabei dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin bilaterale Abkommen mit Drittstaaten abschließen, sofern mit diesen Staaten keine europäischen Abkommen verhandelt werden oder geplant sind.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. 

Vertretungsvergabe

In Estland existiert kein mit Österreich oder Deutschland vergleichbares Netz von selbständigen Handelsvertretern. Ein Handelsvertretergesetz existiert in Estland nicht. Die Tätigkeiten eines Handelsvertreters (im estnischen Gesetz als Agenten genannt) werden mit dem Schuldrechtsgesetz bestimmt.

Nach den §§ 670ff des estnischen Schuldrechtsgesetzes sind Handelsvertreter im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. Handelsvertreter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie sind damit betraut, Verträge für das vertretene Unternehmen zu schließen. Die Dispositionsfreiheit beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages ist in Estland groß, das Beenden eines Handelsvertretervertrages unterliegt aber ähnlichen unabdingbaren Bestimmungen wie in Österreich. Außerdem sollte beachtet werden, dass die Beauftragung eines Handelsvertreters steuerrechtlich unter Umständen dem Begründen einer Betriebsstätte in Estland gleichgestellt werden kann. Deshalb ist auf eine genaue Ausarbeitung des Vertragstextes zu achten.

In meisten Fällen wird in Estland nur ein Vertreter für ein Produkt eingesetzt, weil der Markt für eine regionale Aufteilung zu klein ist. Es sollte unbedingt vermieden werden, ohne Wissen und Zustimmung des Vertreters, mehrere Vertreter einzusetzen.

Vor dem Abschluss eines Vertretungsvertrags ist es jedenfalls ratsam, über die in Frage kommenden estnischen Firmen Bonitätsauskünfte einzuholen und eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für die Formulierung des Vertrags heranzuziehen.

Auf den Kommissionär sind einige Bestimmungen über die Rechtsstellung des Handelsvertreters analog anwendbar. Seinen gesetzlichen Niederschlag findet das Kommissionärsrecht in den §§ 692ff des estnischen Schuldrechtsgesetzes. Ein großer Unterschied zum Handelsvertreter besteht darin, dass der Kommissionär nicht im fremden, sondern im eigenen Namen handelt.

Abgesehen vom klassischen Handelsvertreter können auch Vertragshändler oder Arbeitnehmer des Unternehmens in Estland eingesetzt werden. Im Unterschied zum gewöhnlichen Arbeitnehmer ist der Handelsvertreter selbstständig tätig und unterliegt eigenen gesetzlichen Regeln, die sich von den arbeitsrechtlichen unterscheiden. Mit einem Vertragshändler bzw. Importeur besteht hingegen völlige Vertragsfreiheit.

AußenwirtschaftsCenter Riga unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.