Norwegen: Neues Zollrecht ab 1. Januar 2023
Übersicht über Änderungen und Neuerungen
In Norwegen gelten seit 1. Januar 2023 neue Zollbestimmungen, wobei die meisten der bestehenden Rechtsvorschriften in neuer Form weitergeführt werden. Dennoch haben sich auch Änderungen bei den Zollverfahren und Zuständigkeiten ergeben. Alle rechtlichen Verweise werden neu sein, aber diese sind vorwiegend für Zollbehörden und -berater wichtig.
Für Exporteure nach Norwegen ist es wichtig, die neuen Rechtsvorschriften zu verstehen und entsprechende Änderungen in ihren logistischen Verfahren und IT-Systemen vorzunehmen, um Verzögerungen und Missverständnisse beim Versand von Waren nach Norwegen zu vermeiden.
Weiterhin erforderlich: Bescheinigung der Ausfuhr durch den Transporteur
In Norwegen muss der Spediteur bestätigen, dass die Waren aus Österreich ausgeführt werden, indem er einen Stempel, eine Unterschrift oder Ähnliches in einem bestimmten Feld der Ausfuhranmeldung einträgt. Diese sehr altmodische und unpraktische Vorschrift wird in der neuen Gesetzgebung beibehalten, auch wenn die Behörden mehrfach angeregt haben, die Gesetzgebung in dieser Hinsicht zu aktualisieren. Die Vorschrift ist für die Exporteure von besonderer Bedeutung, da die beglaubigte Ausfuhranmeldung eine Voraussetzung für die Umsatzsteuer-Nullbewertung von Ausfuhrverkäufen ist.
Einfuhranmeldungen: Berichtigungen, z.B. aufgrund von Transfer-Pricing-Anpassungen
Früher akzeptierten die norwegischen Zollbehörden, dass Änderungen an den angemeldeten Informationen vorgenommen werden konnten, indem sie in einem Schreiben über die Notwendigkeit von Berichtigungen informiert wurden, woraufhin die Zollbehörden eine einzige Berichtigungserklärung für den gesamten Zeitraum ausstellten. Dies ist z. B. relevant, wenn Transfer-Pricing-Anpassungen zu Änderungen des Zollwerts für Waren führen, die während eines ganzen Jahres eingeführt werden.
In den vergangenen Jahren sind die Zollbehörden in Norwegen dazu übergegangen, jede einzelne der in dem betreffenden Zeitraum eingereichten Anmeldungen zu berichtigen. Für Importeure, die häufig Waren nach Norwegen liefern, führt dies zu einem erhöhten Kosten- und Arbeitsaufwand. Diese bisherige Verwaltungspraxis scheint sich in den neuen Rechtsvorschriften fortzusetzen. Die Rechtsvorschriften enthalten zudem eine Bestimmung, die den Behörden in besonderen Fällen eine flexiblere Vorgehensweise ermöglicht. Der Begriff „Sonderfall“ wird jedoch nicht näher definiert.
Zollagenten vor neue Anforderungen
In dem Bestreben, das norwegische Zollrecht an das EU-Zollrecht anzugleichen, wurden die Vorschriften für die Zollvertretung geändert und erweitert. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Zollagenten und andere Dritte, die im Namen von Importeuren und Exporteuren handeln, nachweisen können, dass der Dritte tatsächlich vom Importeur bzw. Exporteur durch eine formelle oder informelle Vollmacht dazu bevollmächtigt ist.
Dies wird in vielen Einfuhrsituationen schwierig sein, da es üblich ist, dass der ausländische Verkäufer den Transport nach Norwegen organisiert und der Transporteur oft auch die Zollabfertigung durchführt. In diesen Fällen gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Zollagenten und dem Importeur.
Wenn der Zoll nicht nachweisen kann, dass das Unternehmen berechtigt ist, im Namen des Einführers zu handeln, kann der Zollagent direkt für eine möglicherweise fehlerhafte Zollabfertigung verantwortlich gemacht werden, einschließlich möglicher zusätzlicher Abgaben und Einfuhrumsatzsteuer. Dies kann indirekt auch Auswirkungen auf den Verkäufer im Ausland haben, da der Verkäufer dem Zollagenten Informationen zur Verfügung gestellt hat, die für die Anmeldung der Waren verwendet werden, und der Zoll den Verkäufer wahrscheinlich für etwaige Fehler bei der Anmeldung verantwortlich machen wird.
Das Einfuhrverfahren wird erheblich verändert
Das Verfahren für die Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in Norwegen wird sich erheblich ändern. Nach den derzeitigen Vorschriften können Waren, die sich im Versandverfahren befinden, innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft beim norwegischen Kunden verzollt werden. Künftig müssen die Waren vor der Einfuhr nach Norwegen verzollt werden. Der Versand von Waren nach Norwegen, bei dem zum Zeitpunkt der Abreise nicht alle Papiere in Ordnung sind, ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung geht mit einer völlig neuen elektronischen Meldepflicht in Bezug auf die physischen Sendungen und die Transportmittel als solche einher. Die neue Meldepflicht kommt zur Verpflichtung hinzu, die Waren zu verzollen und möglicherweise ein Versandverfahren in Norwegen abzuschließen.
Die Umsetzung dieses Teils der neuen Zollvorschriften wird schrittweise erfolgen, und zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, wann die verschiedenen Teile des neuen Einfuhrverfahrens verbindlich werden. Spediteure, Zollagenten und Importeure haben gefordert, dass die neuen Vorschriften ab 2025 verbindlich werden, während die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie ab September/Oktober 2023 eine obligatorische Zollabfertigung vor der Einfuhr vorsehen wollen.
Die Änderungen der Rechtsvorschriften und Verfahren werden sowohl Importeure in Norwegen als auch Lieferanten im Ausland, Spediteure und Zollagenten betreffen. Höchstwahrscheinlich müssen sowohl die Versandverfahren (einschließlich Informationsaustausch) als auch die Dokumentation und die IT-Systeme geändert werden.
Zudem ist unser AußenwirtschaftsBüro in Oslo für Rückfragen gerne für Sie da.
