Blick auf  den Nil und die Brücke des 15. Mai sowie die Corniche im Zentrum von Kairo, Hauptstadt von Ägypten
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Ägypten: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 5 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Kairo die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Gemäß Dekret 146/2019 des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung vom 29. Juni 2019 müssen ausländische Staatsbürger für die Ausübung einer beruflichen – auch kurzfristigen - Tätigkeit in Ägypten vorab eine Arbeitserlaubnis bei den zuständigen Büros des Arbeitsamtes (Office of Manpower and Training), beantragen. Voraussetzung: Der ausländische Staatsbürger muss sich zum Zeitpunkt der Beantragung außerhalb des Landes befinden. Die Arbeitsaufnahme ohne eine solche Genehmigung ist verboten und wird gesetzlich geahndet. Von einer Einreise als Tourist kann man nur abraten. 

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Das ägyptische Körperschaftssteuerrecht umfasst alle Arten von Firmen, ausländische wie inländische, somit auch Zweigbüros und Niederlassungen von ausländischen Firmen. Auch Firmen des staatlichen Sektors und Banken sind steuerpflichtig. Personengesellschaften sind nicht körperschaftssteuerpflichtig, die Teilhaber werden wie Individuen behandelt und dementsprechend unterliegen diese der Einkommenssteuer. Jede Firma, auch wenn sie zu einer Unternehmensgruppe gehört, wird als unabhängige Einheit besteuert. Das heißt, es können weder Gewinne noch Verluste von einem Unternehmen zum anderen transferiert werden. Der generelle Einkommenssteuersatz (Körperschaftssteuer) für juristische Personen liegt bei 25 %. Die Mehrwertsteuer liegt grundsätzlich bei 14 %.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Über 90 % der österreichische Firmen erledigen die Marktbearbeitung Ägyptens (Schwerpunkt liegt auf Warenlieferungen) mit lokalen Partnern (Vertreter, Importeur) ohne eine lokale Firma zu gründen. Eine Firmengründung wird relevant bzw. notwendig:

  • Wenn man Import und Distribution selbst in der Hand haben will.
  • Wenn man Mitarbeiter anstellen will und von den geringen Lohnkosten profitieren will.
  • Wenn man eine intensive Leistungserbringung (lokale Services statt Services aus Österreich – Quellensteuerersparnis) vor Ort inkl. Überschreitung eines entsprechenden Zeitraumes anstrebt.
  • Wenn man durch eine lokale Produktion von der perfekten Lage für MENA bzw. MEA, dem Marktzugang zu 110 Mio. Menschen sowie den geringen Lohnkosten profitieren will.

Je nachdem wozu die Firmengründung dienen soll, kommen die unterschiedlichen Firmentypen (Repräsentations-Office; Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company - LLC)), Sole Person Company) bzw. in vielen Fällen eine Mischung (Firmenkonstrukt) in Frage.

Ausländer können laut dem neuen Investitionsgesetz eine Sole Person Company mit einem Grundkapital von EGP 100.000 gründen. Diese kann zu 100 % im ausländischen Besitz stehen. Die Gründung einer solchen Firma berechtigt jedoch nicht zum Import. Wenn der Import angestrebt wird, muss aus dieser Sole Person Company (quasi eine Holding Co.) danach eine Tochtergesellschaft Limited Liability Co. - LLC mit 49 % österreichischem Eigentum (der Mutterfirma) und 51% ägyptischem Eigentum (sole person company) gegründet werden. Somit kann die LLC eine Importlizenz beantragen (wenn innerhalb eines Jahres ein Umsatz von EGP 5 Mio. erwirtschaftet wird). Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limited Liability Companies - LLC) müssen aus mindestens zwei und können aus maximal 50 Gesellschaftern bestehen.

Eine im Importgeschäft tätige GmbH nach ägyptischem Recht muss über ein Mindestkapital von EGP 2 Millionen, eine Aktiengesellschaft nach ägyptischem Recht über emittiertes Kapital in Höhe von mindestens EGP 5 Millionen verfügen. Zusätzlich dazu muss das betreffende Unternehmen eben seit bereits mindestens einem Jahr auf dem ägyptischen Markt tätig gewesen sein und dabei einen Mindestumsatz von EGP 5 Millionen erzielt haben. Es ist auch zwingend vorgeschrieben einen entsprechend geschulten ägyptischen Importmanager einzustellen.

Weitere Details finden Sie in unseren AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Fachreport Firmengründung und Steuern Ägypten, den wir Ihnen auf Anfrage per E-Mail gerne zusenden.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe

Es ist rechtlich zulässig, Geschäfte mit privaten Firmen ohne Vermittlung durch einen lokalen Vertreter abzuschließen. An Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dürfen ausländische Unternehmen nach wie vor nur dann teilnehmen, wenn sie von einem lokalen Vertreter repräsentiert werden.

Der geschäftliche Erfolg auf dem ägyptischen Markt hängt wesentlich von der Pflege persönlicher Beziehungen zu den Entscheidungsträgern ab. Aufgrund des - verglichen mit westlichen Ländern - großen zeitlichen Aufwands und der mangelnden Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten ist es von Österreich aus nur bedingt möglich, Geschäfte direkt anzubahnen bzw. erfolgreich abzuwickeln. Darüber hinaus bestehen meistens ägyptische Kunden sowie in manchen Fällen das lokale Gesetz auf Einschaltung eines Mittelsmanns. Für ausländische Unternehmen, die in Ägypten tätig werden wollen, ist deshalb die Bestellung eines lokalen Handelsvertreters oder Vertriebshändlers praktisch unvermeidbar.

Allgemeine Information zum Vertreterrecht in Ägypten

  • Ein ägyptischer Vertreter wird generell die ausländische Firma dazu drängen, ihm Exklusivität für den Vertrieb ihrer Produkte/Dienstleistungen zu gewähren, welches nicht zwingend ist
  • Das ägyptische Vertreterrecht ist sehr vertreterfreundlich.
  • Ein allenfalls exklusiv bestellter Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle im Vertragsgebiet abgeschlossenen Verträge, unabhängig davon, ob er die betreffenden Geschäfte tatsächlich vermittelt hat oder nicht.
  • Idealerweise bestimmt man nur einen tender agent anstatt eines commercial agent (Handelsvertreter). Einen Handelsvertreter braucht man nur für bestimmte Regierungsaufträge.
  • Wenn vorgesehen ist, dem Vertreter Exklusivstatus als "sole agent" einzuräumen, dürfen jedenfalls während der Laufzeit des Vertrags nicht auch weitere Vertreter bestellt werden.
  • Gemäß einer Gerichtsentscheidung (constitutional judgement) gibt es keine Entschädigungszahlungen mehr, wenn der Vertretungsvertrag ausläuft und nicht mehr verlängert wird. In der Praxis wird dieses Gesetz jedoch nicht angewandt und laut uns bekannten Rechtsexperten bekommen ehemalige Vertreter in der Regel Entschädigungen zugesprochen
  • Wichtigster Ratschlag ist, dass Sie beim Aufsetzen eines neuen Vertretungsvertrages alle von Ihnen gewünschten Punkte im Vertrag genau definieren müssen (Non-Exklusivität; Befristung auf Kunde bzw. Projekt bzw. Produkt; zeitliche Befristung; Provision/Kommission und Art der Begleichung der Kommission/Zahlungsmodalität; genaue Vorgehensweise bei Kündigungen; Art der Tätigkeiten/Verpflichtungen des Vertreters), weil bei Uneinigkeit oder Einleitung gerichtlicher Schritte immer auf den Vertrag zurück gegriffen wird.
  • Bei Rechts- und Vertragsfragen sollte bereits im Vorfeld eine Koordination bzw. Rücksprache mit einer lokalen Rechtsvertretung und -beratung stattfinden. 

Weitere Details finden Sie in unseren AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Fachreport Vertretungsvergabe Ägypten, den wir Ihnen bei Interesse gerne zusenden.

Stand: 21.02.2023