Sanhattan, Finanzdistrikt von Santiago, Hauptstadt von Chile
© Alexis Gonzalez via Getty Images

Chile: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Santiago die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Geschäftsreisende benötigen keine Arbeitserlaubnis und können mit dem für 90 Tage gütigen Touristenvisum (österreichische Staatsbürger reisen für 90 Tage visafrei ein) einreisen und geschäftlich tätig werden, insofern ihre Dienstleistungen nicht von einem chilenischen Kunden entlohnt werden.

Um die Einreise für qualifizierte Arbeitskräfte (Berater oder Fachtechniker), die für Ihre Dienstleistungen von einem chilenischen Kunden entlohnt werden, kurzfristig zu ermöglichen, kann eine Arbeitsgenehmigung für Touristen (Autorización de trabajo para turista) beantragt werden (Servicio Nacional de Migraciones, Antragstellung über Permiso de Trabajo con Permanencia Transitoria).

Die Arbeitserlaubnis wird i. d. R. innerhalb von 4-7 Werktagen erteilt oder abgelehnt. Wird die Genehmigung erteilt, kann sie bis zu 90 Tage gültig sein und ausnahmsweise um bis zu 90 weitere Tage verlängert werden.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Zwischen Österreich und Chile ist mit 1.1.2016 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft getreten. Mit dem DBA soll die doppelte Steuerbelastung bei Einkommen und Vermögen vermieden werden und so die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Chile erleichtert werden.

Das DBA enthält unter anderem Regelungen zu den Bereichen selbstständige und unselbständige Arbeit, Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Vermögensbesteuerung. So erfolgt die Besteuerung von Vermögen durch dasjenige Land, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet beziehungsweise sich die Betriebstätte befindet, wenn es sich um bewegliches Betriebsvermögen handelt.

Bei Dividenden hat sich Chile ungeachtet des Abkommens die Einhebung der chilenischen Zusatzsteuer („impuesto adicional“) vorbehalten, welche derzeit 35 % beträgt und auf alle Auszahlungen von Unternehmensgewinnen an ausländische Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhoben wird. Darauf wird der sogenannte „impuesto de primera categoría“ in Höhe von 17 % angerechnet, die auf alle Unternehmensgewinne bei deren Entstehung erhoben wird, also auch auf jene, die an inländische Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgezahlt wird. Österreich rechnet den Betrag, der aufgrund des chilenischen Rechts entrichtet werden muss, auf die 25-prozentige KESt an.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Firmengründung 

Die Firmengründung in Chile ist einfach, schnell und kostengünstig, bedarf jedoch eines rechtlichen Beistands. In- und ausländische Unternehmen werden rechtlich gleichbehandelt. Demzufolge können auch ausländische Staatsangehörige 100 Prozent der Anteile eines chilenischen Unternehmens besitzen. Die Einbindung eines lokalen Gesellschafters ist somit eine rein firmenpolitische Entscheidung. Eine einfache Firmengründung, beispielsweise jene einer reinen Vertriebsniederlassung, kann in weniger als einem Monat bewerkstelligt werden. Für Betriebsstätten ist die Errichtungsdauer wegen diverser verwaltungsrechtlicher Auflagen (Umwelt, Gesundheit, Gemeinde, etc.) entsprechend zeitintensiver.

Für ausländische Investorinnen und Investoren sind – im Hinblick auf das begrenzte Haftungsrisiko – typischerweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, Ltda.) und die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.) die geeignetsten Gesellschaftsformen. In Chile existieren keine speziellen Bestimmungen oder Beschränkungen bezüglich der Ausführung eines Gewerbes. Der Zugang ist grundsätzlich frei möglich. Restriktionen bestehen jedoch bei der Anerkennung ausländischer Berufstitel.

Ausländische und chilenische Arbeitskräfte unterliegen im Wesentlichen den gleichen Bestimmungen. In Unternehmen mit mehr als 25 Arbeitskräften dürfen jedoch maximal 15 Prozent der Arbeitskräfte ausländischer Herkunft sein. Ausnahmen gelten für technische Fachkräfte. 

Investitionen 

Chile ist seit 1991 Mitglied des „International Center for Settlement of Investment Disputes (ICSID)“ und bietet internationalen Investoren aufgrund stabiler und transparenter Rahmenbedingungen einen der attraktivsten Standorte Südamerikas. Die Wirtschaftsgesetzgebung Chiles gilt als investorenfreundlich. Das ins Land eingebrachte Kapital muss stets registriert werden um es zu einem späteren Zeitpunkt wieder ungehindert rücktransferieren zu können. Es besteht eine grundsätzliche Gleichberechtigung zwischen in- und ausländischen Investoren. Gewisse Einschränkungen bestehen für den Abbau von fossilen Brennstoffen und Uran, der Fischerei, Binnenschifffahrt/Flugfahrt und im Mediensektor.

Seit Oktober 2000 ist ein bilaterales Investitionsschutzabkommen Österreichs mit Chile in Kraft. Dieses besagt in erster Linie, dass österreichische Investitionen gegenüber chilenischen nicht benachteiligt werden dürfen. Durch das per 1. Februar 2003 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU ergeben sich aufgrund verringerter Zollsätze und allgemein vereinfachter Markteintrittsbedingungen vielfältige Geschäftschancen für österreichische Unternehmen in Chile.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe 

Möchte ein österreichisches Unternehmen am chilenischen Markt Fuß fassen, ist es vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen ratsam sich nach einem Handelsvertreter vor Ort umzusehen. So können die hohen Fixkosten, die ein eigener Außendienst mit sich bringen würde, vermieden werden. Die lokale Handelsvertretung bringt Knowhow zu chilenischen Marktgegebenheiten mit und kümmert sich um Angelegenheiten wie der Abwicklung des Imports, die Einholung für den Vertrieb benötigter Genehmigungen bei den lokalen Behörden, sowie die Herstellung und Erhaltung des Kontaktes zu Abnehmerfirmen.

Die Suche nach einer geeigneten Handelsvertretung kann sich sowohl aufgrund sprachlicher Barrieren, als auch der großen Entfernung, als schwierig erweisen.

Das AußenwirtschaftsCenter Santiago unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können.

Stand: 23.02.2023