Stadtansicht von Reykjavik mit vielen roten Dächern mit modernen Hochhäusern; im Hintergrund sieht man das Meer und verschneite Berge
© Gudellaphoto | stock.adobe.com

Recht und Steuern in Island

Das AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen weiß über lokale Rechts- und Steuerfragen Bescheid und berät Sie gerne

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeine Informationen 

Andere Länder, andere Sitten: Die Rechts- und Steuersysteme unserer Handelspartner weichen oft sehr stark von dem ab, was uns aus Österreich bekannt ist. Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze aber jedenfalls beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind. 

Unsere AußenwirtschaftsCenter haben ein breites Fachwissen und Erfahrung bei lokalen Rechts- und Steuerfragen, die Sie Ihnen für eine juristische und steuerliche Erstberatung gerne zur Verfügung stellen. Sollte Ihre Anfrage einer rechtsanwaltlichen Expertise bedürfen, haben wir ein großes Netzwerk an deutsch- und landessprachigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Das AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen hilft Ihnen in Rechts- und Steuerfragen in Island weiter. Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Arbeitsaufenthalt in Island 

Staatsangehörige aus EEA- und EFTA-Staaten benötigen grundsätzlich keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigungen in Island. Nicht-EWR-Staatsangehörige müssen mindestens drei Monate vor Beginn der Tätigkeit in ihrem Heimatland eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung für Island beantragen. Wer sich für länger als drei bis sechs Monate oder dauerhaft in Island aufhält, muss sich beim nationalen Einwohnermeldeamt/Registers Iceland (Þjóðskrár Íslands) registrieren lassen und bekommt eine Personenkennziffer zugeteilt. Die Registrierung erfolgt normalerweise über den (isländischen) Betrieb online. Wir raten im Einzelfall vor Abreise nach Island Kontakt mit der Behörde oder dem AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen aufzunehmen, um Einzelheiten und notwendige Dokumente zu erfragen.

Die isländischen Behörden empfehlen eine möglichst schnelle Registrierung, wenn geplant wird, länger zu bleiben, um möglichst rasch am isländischen Sozialsystem teilzuhaben. Wer registriert ist und sich länger als sechs Monate in Island aufhält, wird automatisch in die isländische Sozialversicherung aufgenommen. 

Das AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Import von Lebensmitteln und lebenden Tieren 

Die Importbestimmungen sind weitestgehend den EWR-Regeln angeglichen. Bei einer Reihe von Nahrungs- und Genussmitteln sowie einigen Konsumgütern sind besondere Qualitätsvorschriften zu beachten. Sonderregelungen gelten unter anderem für Frischobst und Gemüse sowie für Frischmilch und Rohmilchprodukte, frische Eier sowie rohen Fisch und rohes Fleisch sowie Produkten daraus. Die Einfuhr der genannten tierischen Produkte ist streng verboten, um Island weiterhin frei von Tierseuchen zu halten. Für die Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren ist eine Genehmigung einzuholen. Pferde dürfen nicht eingeführt werden. Einmal von Island exportiert, dürfen sie nicht mehr reimportiert werden. 

Generell unterliegt der Import von Fleisch und bestimmten Fleischprodukten strengen Kontrollen, zum Beispiel darf den Tieren bei der Aufzucht keine Wachstumshormone oder Antibiotika verabreicht worden sein. Es müssen Gesundheitszeugnisse sowie eine tierärztliche Zulassung auf Englisch vorgewiesen werden können. Bei Einfuhr von lebenden Pflanzen, getrockneten Pflanzen, Zwiebeln, Blumenzwiebeln, Kartoffeln und frischem Gemüse sowie von lebenden Tieren und Mischfutter sind Gesundheitszeugnisse erforderlich. Für gebrauchte Textilien, Federn und Haare (menschliche und tierische) wird ein Desinfektionszeugnis gefordert. Holzverpackungen (auch Paletten) sind nur zulässig, wenn das Holz wärmebehandelt wurde. 

Das AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Handelsabkommen 

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde am 2. Mai 1992 unterzeichnet und trat am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Durch das Abkommen sollen die die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gestärkt werden. Vertragsparteien sind die EU-Mitgliedstaaten und die drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht gegenüber einem Unternehmen zukommt, womit eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten verhindert wird.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt weitere wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.

Ausführliche Informationen 

Allgemeines zu Wirtschaft, Land und Leute sowie persönliche Tipps finden Sie in unserem Länderreport Island.

Das AußenwirtschaftsCenter Kopenhagen  berät Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu Island haben.

Stand: 30.11.2022