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Übertragung von Firmenanteilen beim Ausstieg aus Investitionen in Russland

Kontrolle durch Regierungskommission der Russischen Föderation

Die aktuelle russische Gesetzgebung erlaubt die Übertragung bzw. Veräußerung von Gesellschafteranteilen in Russland von Firmen/Personen aus sog. „unfreundlichen Staaten“ (darunter auch Österreich) nur dann, nachdem eine Regierungskommission dem Verkauf zugestimmt hat. Die Beantragung der Erlaubnis bei der Regierungskommission ist ein komplizierter und sehr langwieriger Prozess. Die Einreichung erfolgt über das zuständige Ministerium sowie das Finanzministerium in der Russischen Föderation. Es wird empfohlen die Beantragung nur mit einem erfahrenen Rechtsberater zu machen.

Folgende gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für den Erhalt der Regierungserlaubnis sind derzeit in Kraft:

  • Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Verkaufspreis mindestens 50 % unter dem Marktwert der Aktiva liegt. Der Marktwert der Aktiva muss von einer unabhängigen Stelle bewertet werden.
  • Min. 5% des Marktwertes muss als „freiwillige Zahlung“ an das föderale Budget der Russischen Föderationen abgegeben werden. Falls die Aktiva mit mehr als 90% Diskont zum Marktwert verkauft wird, liegt die „freiwillige Abgabe“ bei min. 10 %.
  • Weiters müssen bestimmte KPIs für die Zukunft festgelegt werden, zu deren Erfüllung die neuen Eigentümer sich verpflichten (bspw. Steigerung von Arbeitsplätzen, Ausweitung des Geschäfts, etc.). Diese KPIs sind mit den staatlichen Stellen im Vorfeld abzustimmen. 

Bei weiteren Fragen ist auch das AußenwirtschaftsCenter Moskau gerne behilflich.