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Tschechien: Fachinformation Sozialversicherungsrecht bei Telearbeit über die Grenze

Kompakter Überblick inklusive Ausnahme durch Rahmenvereinbarung Österreich–Tschechien 

Sozialversicherung bei Telearbeit über die Grenze

Laut EU-Sozialversicherungsrecht kann jede Person in nur einem EU-Mitgliedsstaat pflichtversichert sein. Ist eine Person in zwei Mitgliedsstaaten tätig, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (über 25%) ihrer Tätigkeit ausübt. Bei grenzüberschreitender Telearbeit (~Home Office) kann es damit für Arbeitnehmer:innen zu einem Wechsel der Sozialversicherungssysteme kommen.

Ausnahme durch Rahmenvereinbarung Österreich-Tschechien

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seit dem Frühjahr 2023 eine bilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen Tschechien und Österreich in Kraft ist. Damit können Arbeitnehmer:innen im Sozialversicherungssystem des Staates des arbeitgebenden Unternehmens bleiben, wenn die grenzüberschreitende Fernarbeit 40% ihrer Gesamtarbeitszeit nicht überschreitet. Diese Ausnahme muss im Interesse der betroffenen Person sein und kann unter bestimmten Voraussetzungen zunächst für höchstens zwei Jahre beantragt werden (Verlängerungsanträge sind möglich).

Weitere Details in neuer Fachinformation

Eine kompakte Fachinformation zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen von grenzüberschreitender Telearbeit in unterschiedlichem Umfang können Sie beim AußenwirtschaftsCenter Prag  anfragen (für WKO-Mitglieder kostenlos). Unser Team ist per E-Mail unter prag@wko.at oder telefonisch unter +420 222 210 255 erreichbar und berät gerne auch individuell zu allen Anliegen im tschechischen Markt.