Ungarn: Importverbot für bestimmte landwirtschaftliche Produkte aus der Ukraine
Transitlieferungen sind weiterhin möglich
Die ungarische Regierung hat mit der Regierungsverordnung 130/2023 (IV.18.) über Maßnahmen betreffend dem Transport bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine – in Betracht der in Ungarn am 13. Mai in Kraft getretenen EU-Verordnung 2023/903 - ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Produkte verhängt.
Das Verbot gilt nicht für Transittransporte, die auf Grundlage einer Erklärung des Beförderers zum Zweck der Durchfuhr in das ungarische Hoheitsgebiet eingeführt wird und das ungarische Hoheitsgebiet bis zum Ende des fünfzehnten Tages nach dem Tag der Einfuhr verlässt. In diesem Fall gelten jedoch folgende Bestimmungen:
- Beim Eintritt nach Ungarn muss das zur Beförderung der unter das Verbot fallenden Produkte genutzte Transportmittel mit einer behördlichen Plombe ausgestattet werden, sodass ein Zugriff auf diese Produkte nur mit der Schädigung der Plombe möglich ist.
- Für die Unversehrtheit der Plombe und die Einhaltung der Frist von sieben Tagen (zum Verlassen des Landes) ist der Transporteur zuständig.
- Die Plombe wird von der Zollbehörde angebracht.
- Im Zuge der Plombierung werden folgende Informationen registriert:
- Bezeichnung der Lieferung
- Menge der Lieferung
- Name des Transporteurs
- Adresse des Transporteurs
- Falls vorhanden: Adresse einer ungarischen Niederlassung des Transporteurs
- Steuernummer und Firmennummer des Transporteurs (falls nicht vorhanden, sonstige offizielle Identifikationsnummern, FELIR-Nummer)
- Zugehörigkeitsstaat des Transporteurs (für die Registrierung der Firma zuständiger Staat)
- Elektronische und postalische Erreichbarkeit des Transporteurs
- Zahlungskontonummer des Transporteurs
- den Eigentümer, den Halter, das amtliche Kennzeichen oder, im Falle eines Eisenbahntransportmittels, die Gleisnummer des Transportmittels
- die geplante Austrittszeit und Austrittsort in Ungarn, die geplante Transportroute in Ungarn
Das Verbot bezieht sich auf folgende Produkte (Veränderung seit 16. September):
Nr. | Zolltarifnummer | Produktbezeichnung |
1. | 0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
2. | 0202 | Fleisch von Rindern, gefroren |
3. | 0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
4. | 0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
5. | Ex 0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel "Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner", frisch, gekühlt oder gefroren |
6. | 0407 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
7. | 0409 | Honig, natürlich |
8. | 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
9. | ex 1001 99 00 | Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen) |
10. | 1002 | Roggen |
11. | 1003 | Gerste |
12. | 1005 90 00 | Mais (ausg. Samen zur Aussaat) |
13. | 1008 | Buchweizen, Hirse, Kanariensaat und anderes Getreide (ausg. Weizen und Mengkorn, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Körner-Sorghum) |
14. | 1101 | Mehl von Weizen oder Mengkorn |
15. | 1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
16. | 1104 | Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet sowie Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. Mehl von Getreide sowie geschälter und halb- oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) |
17. | 1205 10 90; 1205 90 | Rapssamen oder Rübsensamen, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat) |
18. | 1206 00 91;1206 00 99 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat) |
19. | 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert |
20. | 1514 | Rapsöl und Rübsenöl und Senfsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert |
21. | 1701 | Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
22. | 1905 1000 | Knäckebrot |
23. | 2005 | Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Zucker, Essig oder Essigsäure), ungefroren (ausg. Tomaten, Pilze und Trüffeln) |
24. | 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise gegoren und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5% vol oder mit einem vorhandenen Gehalt an zugesetztem Alkohol von > 0,5% vol |
Laut Verordnung gilt die EKAER Meldepflicht – über die risikoreichen Waren hinaus – in diesem Fall auch für folgende Produkte:
ex 1001 99 00 | Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen) |
1002 | Roggen |
1003 | Gerste |
1005 90 00 | Mais (ausg. Samen zur Aussaat) |
1205 10 90; 1205 90 | Rapssamen oder Rübsensamen, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat) |
1206 00 91;1206 00 99 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat) |
Die Meldepflicht geht zu Lasten des Empfängers. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Empfänger:
- ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der eine inländische Lieferung von Gegenständen im Sinne der Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätigt
- im Falle der Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Verordnung zu anderen Zwecken als dem inländischen Erwerb von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Steuerpflichtige, in dessen Namen die Gegenstände empfangen werden
Für die Zwecke der Verordnung gilt die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit auch dann, wenn der Steuerschuldner ein zuverlässiger Steuerpflichtiger im Sinne des Gesetzes über die Steuerordnung ist.
Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird von der Polizei und der Steuerbehörde überwacht, wobei die Daten des elektronischen Systems zur Erklärung, Erhebung und Einziehung der entfernungsabhängigen Mautgebühren, zur Entrichtung der Mautgebühren und zur Überwachung der rechtmäßigen Benutzung der mautpflichtigen Straßen sowie des nationalen Systems zur Messung des Achsengewichts auch verwendet werden.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt die Polizei oder die Steuerbehörde gegen die natürliche Person, den Einzelunternehmer, die juristische Person oder die sonstige Einrichtung, die unter das Verbot fallende Waren in das Hoheitsgebiet Ungarns befördert, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 100 % des Warenwerts ohne Mehrwertsteuer.
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